Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2016 - S 27 KR 629/16
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2015 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung einer Vertragsstrafe umstritten.
3Die Beteiligten sind Krankenkassen, die im Wettbewerb zueinander stehen. In einem vorprozessualen einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf (Az. S 11 KR 971/14 ER) schlossen sie unter dem 16.12.2014 einen Vergleich, mit dem sich die Beklagte zur Unterlassung im einzelner benannter Tatbestände sowie für jeden Fall der Zuwiderhandlung, den sie zu vertreten hat, eine von der Klägerin nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen verpflichtete. U.a. verpflichtete sie sich zur Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
41. bei potentiellen Kunden anzurufen, ohne dass deren ausdrückliche und nachweisbare Einwilligung in die Telefonie für Wettbewerbszwecke vorliegt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG),
5( )
63. mit Wechselprämien zu werben sowie mit Geldbeträgen zu werben, ohne nachhaltig und nachvollziehbar über die jeweiligen Voraussetzungen der Satzung der Beklagten für diese Geldbeträge ausreichend aufzuklären,
7( ) 8. mit Vertriebspartnern ab dem 24.12.2014 zusammenzuarbeiten, die durch Weitergabe eines Auftrages sich der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin dadurch entziehen,
8( ).
9In der Folgezeit kam es zu mehreren Kontaktaufnahmen der Beklagten sowie des für sie tätigen Vertriebspartners W zu Versicherten der Klägerin. Zunächst nahm der Vertriebspartner der Beklagten W Kontakt zu der bei der Klägerin wegen des Bezuges von Arbeitslosgengeld (Alg) II krankenversicherten N1 C auf. Sie erhielt im Januar 2015 zwei Anrufe der W, in denen es um ihren Krankenversicherungsschutz ging. Gegenstand des zweiten Gesprächs war – nach der von der Beklagten übersandten Aufzeichnung – u.a. die wegen des Bezuges von Alg II bestehende Krankenversicherung sowie der Abschluss einer (privaten) Zahnzusatzversicherung. Zu den Kosten der Zahnzusatzversicherung heißt es, sie betrügen 135,34 EUR jährlich. Die Versicherte könne Vorsorgemaßnahmen durchführen und bekomme hierfür (von der Beklagten) 25 EUR, z.B. durch Blutdruckmessen in der Apotheke, Zahnkontrolle, Krebsvorsorge, Impfungen etc. Wenn die Versicherte beispielsweise Nichtraucherin und nicht übergewichtig sei, dürfe sie diese zwei Sachen direkt ankreuzen. Die Versicherte könne z.B. den Blutdruck in der Apotheke messen lassen und bekomme dafür einen Stempel. Sie dürfe bis zu 8 pro Jahr machen, wenn sie 6 mache, seien das 150 EUR. Das lasse sich mit dem Zahntarif auch noch mit abgleichen. Die Versicherte könne schon in 4 bis 6 Wochen 6 Vorsorgemaßnahmen zusammen haben, sie könne dann bereits in 3 bis 4 Monaten die 150 EUR ausgezahlt bekommen.
10Im Nachgang zu diesen Telefonaten erhielt sie ein vorbereitetes Schreiben zur Kündigung ihrer Mitgliedschaft bei der Klägerin sowie eines zur Begründung der Mitgliedschaft zur Beklagten, ferner ein Schreiben der Beklagten und der W vom 14.01.2015 mit dem Betreff "Ihr Wechsel zur BKK Mobil", in dem unter "gute Gründe sich für eine der besten Krankenkassen Deutschlands zu entscheiden" ein exklusives Bonusprogramm sowie die Beitragsrückerstattung wie folgt erläutert wird: &61485; Auszahlung der Bonusausschüttung bereits im nächsten Monat nach Beitritt möglich, &61485; Bonushöhe: jährlich 200 EUR je Erwachsenen + 100 EUR je Kind, &61485; Beitragsrückerstattung bis zu 500 EUR für Hauptversicherten bei Leistungsfreiheit und &61485; Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen für Versicherte unter 18 Jahren wirken sich neutral aus.
11Im Februar 2015 erhielt die ebenfalls bei der Klägerin krankenversicherte B1 P gleichermaßen zwei Anrufe der W zum Krankenkassenwechsel. Das zweite Telefonat beinhaltete – nach der von der Beklagten übersandten Aufzeichnung – u.a. den Abschluss einer (privaten) Pflegeabsicherung. Die Versicherte habe die Möglichkeit, durch den Bonus der beklagten Krankenkasse den monatlichen Beitrag zur Pflegeabsicherung von 15,43 EUR monatlich zu finanzieren, sie habe den Vorteil durch Vorsorgemaßnahmen bis zu 200 EUR Bonus von der beklagten Krankenkasse zu bekommen. Sie könne das Bonusheft schon in 4 Monaten einschicken und bekomme dann relativ schnell, in 3 bis 4 Wochen die Gutschrift. Im Nachgang hierzu erhielt sie ebenso das Schreiben der Beklagten und der W mit dem Betreff "Ihr Wechsel zur BKK Mobil" und den Erläuterungen zum Bonusprogramm und zur Beitragsrückerstattung (datiert auf den 27.02.2015).
12Schließlich erhielt die ebenfalls bei der Beklagten krankenversicherte T B2 im März 2015 zwei Anrufe der W und danach ein vorbereitetes Kündigungs- und Beitrittsschreiben. Das zweite Telefonat beinhaltete ebenso, dass die Versicherte über Vorsorgemaßnahmen einen Bonus (der Beklagten) erwirtschaften könne, durch den sie die (private) Pflegeabsicherung finanzieren könne.
13Bereits am 28.01.2015 hat die Klägerin Klage erhoben (Az.: S 27 KR 71/15). Sie hat zunächst die Zahlung von Vertragsstrafen aus einem älteren Unterlassungsvergleich (vom 29.08.2013) begehrt. Am 03.06.2015 hat sie die Zahlung von drei Vertragsstrafen a 15.000 EUR aus dem Unterlassungsvergleich vom 16.12.2014 begehrt. Hierzu hat sich die Beklagte dahingehend eingelassen, dass sie die Klageerweiterung als unbegründet erachtet. Das Verfahren betreffend die drei Vertragsstrafen aus dem Unterlassungsvergleich vom 16.12.2014 hat das Gericht sodann mit Beschluss vom 09.06.2016 abgetrennt.
14Zu diesem abgetrennten Verfahren ist die Klägerin die Auffassung, die Beklagte habe gegen Ziffer 1 und 3 des Unterlassungsvergleichs vom 16.12.2014 verstoßen. Weder verfüge sie über eine Einwilligung in die Telefonwerbung noch habe sie die drei Versicherten über die Voraussetzungen und den konkreten Inhalt des Bonusprogramms informiert. Das belegten auch die eidesstattlichen Versicherungen der Versicherten C, P1 und B2 über die fehlende Einwilligung in die Telefonwerbung und die fehlende Aufklärung über die Voraussetzungen des Bonusprogramms. Ferner habe die Versicherte P1 kein Schreiben unterzeichnet, mit dem sie die Mitgliedschaft bei der Klägerin gekündigt habe. Es sei fraglich, wie es zu der Unterschrift unter das Kündigungsschreiben gekommen sei
15Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
16die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Auffassung, über eine wirksame Einwilligung in die Telefonwerbung zu verfügen. Hierzu hat sie sogenannte opt-ins vorgelegt, die über die Webseiten "www.ausgewaehlte-gewinner.de" und "500 EUR Supermarkt-Gutschein" generierte worden seien. Auch habe sie über die Voraussetzungen des Bonusprogramms und den Ablauf des Wechsels der Krankenversicherung aufgeklärt, was die übersandten Aufzeichnungen der (jeweils zweiten) Telefonate mit den Versicherten C, P1 und B2 belegten.
20Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
23Die Klage ist zunächst zulässig.
24Das angerufene Gericht ist in sachlicher Hinsicht zuständig. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen sind. Von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist auszugehen, wenn Maßnahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. Das gilt auch für wettbewerbsrechtliche Ansprüche, z.B. hinsichtlich der Zulässigkeit von Maßnahmen der Mitgliederwerbung, insbesondere zwischen zwei gesetzlichen Krankenkassen, deren Rechtsbeziehungen untereinander durch das öffentliche Recht geprägt werden. Wird der wettbewerbsrechtliche Anspruch dagegen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V gestützt, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG (BGH, Urteil vom 09.11.2006 – I ZB 28/06; Beschluss vom 15.01.1998 – I ZB 20/97; OLG Celle, Urteil vom 09.09.2010 – 13 U 173/09; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2002 – L 16 KR 57/01). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Es geht im Kern um die Zulässigkeit von Maßnahmen der Werbung von Mitgliedern zwischen zwei gesetzlichen Krankenkassen und diese Mitgliedschaft ist grundlegend im SGB V geregelt; sie ist Voraussetzung für die Beitragserhebung und die Gewährung von Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen.
25Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil sich die Beteiligten im Gleichordnungsverhältnis befinden. Zudem ist anerkannt, dass die Festsetzung einer Vertragsstrafe prozessual auch durch eine Leistungsklage durchgesetzt werden kann. Die Vertragsstrafe im Sinne von § 339 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine schuldrechtlich vereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung, sie kann über eine Klage auf Vertragsstrafenzahlung geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 05.02.1998 – III ZR 103/97).
26Schließlich hat die Klägerin die ursprünglich erhobene Klage durch die hier allein streitbefangene Klageerweiterung vom 03.06.2015 (hinsichtlich der Verstöße gegen den Unterlassungsvergleich vom 16.12.2014) zulässig geändert. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage u.a. zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen. Eine solche Einwilligung liegt hier vor. Die Beklagte hat auf die Klageerweiterung – die eine Änderung des Klageantrages enthält – erwidert, dass sie diese für unbegründet erachtet und dies im Einzelnen begründet.
27Die Klage ist auch begründet.
28Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu, weil die Beklagte gegen den Unterlassungstatbestände aus Nr. 1 und 3 des Vergleichs vom 16.12.2014 verstoßen und die Klägerin die Höhe der Vertragsstrafe nicht unbillig bestimmt hat.
29Nach Nr. 1 des Vergleichs vom 16.12.2014 hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, nicht bei potentiellen Kunden anzurufen, ohne dass deren ausdrückliche und nachweisbare Einwilligung in die Telefonie für Wettbewerbszwecke im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorliegt. Eine Einwilligung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine "Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden". Der Verbraucher muss damit schriftlich oder mündlich zum Ausdruck bringen, dass er im konkreten Fall mit einem Anruf einverstanden ist. Ausgeschlossen sind unbeschränkte Generaleinwilligungen. Aus der Einwilligungserklärung muss hervorgehen, welches Unternehmen für welche Produkte telefonisch werben darf (Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Auflage 2016, § 7 Rn. 47ff.; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, § 7 Rn. 186). Die Einwilligung kann auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen, soweit es sich um Klauseln mit gesonderter Zustimmungsmöglichkeit handelt (sog. opt-in-Klauseln). Sie müssen aber den Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot) genügen und müssen hinreichend konkretisiert sein, damit erkennbar ist, welches Unternehmen zu welchen Zwecken anrufen darf (BGH, Urteil vom 25.10.2012 – I ZR 169/10; Ohly/Sosnitza, a.a.O., Rn. 53). Ferner trägt der Werbende die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung; für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken. Die Speicherung ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet (BGH, Urteil vom 10.02.2011 – I ZR 164/09, Rn. 31 bei Juris). Daraus folgt z.B. hinsichtlich der Einwilligung in E-Mail-Werbung, dass nach Setzen eines Einverständnis-Häkchens dies in einer E-Mail bestätigt wird (sog. "double-opt-in-Verfahren", BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 81/01). Für die Telefonwerbung sind die Anforderungen noch höher, weil durch eine Bestätigungsmail im elektronischen double-opt-in-Verfahren ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen nicht zweifelsfrei belegt wird (BGH, Urteil vom 10.02.2011 – I ZR 164/09).
30Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht ansatzweise eine wirksame Einwilligung der bei der Klägerin Versicherten C, P1 und T in die Telefonwerbung durch sie und den von ihr beauftragten Vertriebspartner W dargetan. Sie hat lediglich einen Ausdruck über eine angebliche Registrierung bei einem Gewinnspiel vorgelegt, der Adressdaten der Vorgenannten sowie eine IP-Adresse enthält. Dieser Ausdruck besagt aber schon nichts dazu, wer die Daten eingetragen hat und zu wem die IP-Adresse gehört. Die Beklagte hat noch nicht einmal eine Bestätigung dieser Daten durch die vorgenannten Versicherten per Bestätigungsmail im Sinne des "double-opt-in-Verfahrens" vorgetragen.
31Abgesehen hiervon enthalten die Ausdrucke über die angebliche Registrierung bei einem Gewinnspiel aber auch kein Einverständnis in Telefonwerbung durch die Beklagte; hierzu verhalten sich die Ausdrucke mit keinem Wort. Ein solches Einverständnis lässt sich auch nicht dem von der Beklagten vorgelegten "Banner-Ausdruck" entnehmen. Zum Einen handelt es sich um einen Blanko-Ausdruck, der zum Nachweis einer tatsächlich erteilten Einwilligung durch die vorgenannten Versicherten ungeeignet ist. Zum Anderen bezieht er sich in erster Linie auf die Teilnahme an einem Gewinnspiel. Er enthält zwar auch Fragen zur Krankenversicherung und dort u.a. die opt-in-Möglichkeit "hohe Bonuszahlungen – mehr Infos bitte". Eine ausdrückliche Einwilligung, dass diese Informationen durch Telefonwerbung der Beklagten zum Zwecke der Mitgliederwerbung erfolgen darf, wird hierdurch aber nicht erklärt.
32Überdies begehrt die Klägerin zu Recht die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen Ziffer 3 des Vergleichs vom 16.12.2014. Danach hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, nicht mit Wechselprämien zu werben sowie nicht mit Geldbeträgen zu werben, ohne nachhaltig und nachvollziehbar über die jeweiligen Voraussetzungen der Satzung der Beklagten für diese Geldbeträge ausreichend aufzuklären. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen, weil sie die Versicherten C, P1 und T nicht nachhaltig und nachvollziehbar über die jeweiligen Voraussetzungen des sog. Bonusprogramms "fitforcash" ausreichend aufgeklärt hat. Die Voraussetzungen des Bonusprogramms der Beklagten sind in § 11f der Satzung der Beklagten in der 2015 gültigen Fassung geregelt. Versicherte, die sich gesundheitsbewusst verhalten, haben nach Abs. 1 der Vorschrift Anspruch auf einen Bonus, wenn sie, soweit sie zur Inanspruchnahme berechtigt sind, mindestens drei der Punkte 1-15 einmal innerhalb eines Kalenderjahres nachweisen: 1. Der Versicherte ab dem vollendeten 35. Lebensjahr nimmt an einer a&776;rztlichen Gesundheitsuntersuchung gema&776;ß § 25 Abs. 1 SGB V teil. 2. Der Versicherte nimmt eine ja&776;hrliche Krebsfru&776;herkennungsuntersuchung gema&776;ß § 25 Abs. 2 SGB V in Anspruch. 3. Ab dem vollendeten 35. Lebensjahr nimmt der Versicherte an einer Fru&776;herken- nungsuntersuchung auf Hautkrebs gema&776;ß der Krebsfru&776;herkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses teil. 4. Der Versicherte nimmt eine Vorsorgeuntersuchung wa&776;hrend der Schwanger- schaft gema&776;ß Mutterschaftsrichtlinie des Gemeinsamens Bundesausschusses in Anspruch. 5. Der Versicherte weist einen von der STIKO empfohlenen Impfschutz gegen Diph- therie, Tetanus und Polio nach oder nimmt im Bonuszeitraum eine Impfung nach § 20d Abs. 1 SGB V in Verbindung mit der Schutzimpfungsrichtlinie (SiR) in Anspruch. Pro Bonuszeitraum wird ja&776;hrlich maximal eine Impfung je Versicherten beru&776;cksichtigt. 6. Das mitversicherte Kind nimmt die nach § 26 Abs. 1 SGB V vorgesehenen Kin- deruntersuchungen fu&776;r den Zeitraum des jeweiligen Jahres vollsta&776;ndig in Anspruch. 7. Der Versicherte nimmt bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und ab dem 19. Lebensjahr einmal im Kalenderjahr, vom 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einmal im Kalenderhalbjahr zahna&776;rztliche Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch. 8. Der Versicherte (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) verha&776;lt sich in einer Art und Weise gesundheitsbewusst, dass sich seine Gesundheitsindikatoren Blut- druck und Puls im Normalbereich halten. 9. Der Versicherte nimmt ab Vollendung des 18. Lebensjahres einmal ja&776;hrlich entweder eine Individualprophylaxe analog den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahna&776;rzte und Krankenkassen oder eine professionelle Zahnreinigung, jeweils als Privatbehandlung ohne Anspruch auf Kostenerstattung, in Anspruch. 10. Der Versicherte erna&776;hrt sich in einer Art und Weise gesundheitsbewusst, dass sich sein Body-Maß-Index (BMI) alters- und geschlechtsentsprechend in einem gesunden Rahmen ha&776;lt. 11. Der Versicherte ist aktives Mitglied in einem Sportverein, einer Betriebssportge- meinschaft oder Teilnehmer am Hochschulsport. 12. Der Versicherte ist aktives Mitglied in einem qualita&776;tsgesicherten Fitnessstudio. 13. Der Versicherte nimmt ab Vollendung des 18. Lebensjahres an einem Pra&776;venti- onskurs nach § 20 SGB V oder einem Kurs zur Entspannung, gesunden Erna&776;h- rung oder Rauchentwo&776;hnung, ohne Anspruch auf Kostenerstattung, teil. 14. Der Versicherte nimmt an einer Leistung der betrieblichen Gesundheitsfo&776;rderung gema&776;ß § 20a SGB V teil. 15. Das mitversicherte Kind nimmt an einer Leistung der settingbezogenen Gesund- heitsfo&776;rderung in der Kindertagessta&776;tte oder Schule gema&776;ß § 20 SGB V i. V. m. dem Leitfaden Pra&776;vention teil.
33Nach § 11f Abs. 2 der Satzung sind die Voraussetzungen fu&776;r Abs. 1 jeweils durch geeignete Erkla&776;rungen, Ausweise oder Besta&776;tigungen der Leistungsanbieter bis zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen. Fu&776;r die Nummern 1 bis 4 und 6 bis 10 sind a&776;rztliche bzw. zahna&776;rztliche Erkla&776;rungen erforderlich; fu&776;r die Nummern 8 und 10 kann auch eine Besta&776;tigung durch die Apotheke erfolgen. Der ja&776;hrliche Bonus fu&776;r jede im abgelaufenen Jahr nachgewiesene Verhaltensweise wird nur auf Antrag gewa&776;hrt und betra&776;gt jeweils 25,00 Euro, insgesamt ho&776;chstens 200,00 Euro fu&776;r Mitglieder und fu&776;r vollja&776;hrige Familienversicherte (§ 10 SGB V), fu&776;r minderja&776;hrige Familienversicherte (§ 10 SGB V) insgesamt ho&776;chstens 100,00 Euro. Ferner bestimmt § 11f Abs. 3 der Satzung, dass der Bonus nach Erfu&776;llung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ausgezahlt wird. Zum Zeitpunkt der Auszahlung muss eine aktive und ungeku&776;ndigte Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse N2 P2 vorliegen. Der Anspruch auf den Bonus oder Zuschuss entfa&776;llt folglich mit dem Zugang der Ku&776;ndigung der Mitgliedschaft.
34Über diese Voraussetzung hat die Beklagte über ihren Vertriebspartner W in den jeweiligen zweiten Telefonaten die Versicherten C, P1 und T nicht ausreichend, nachhaltig und nachvollziehbar aufgeklärt. Sie hat die Versicherten zunächst nicht darüber informiert, dass die vom Bonusprogramm erfassten Maßnahmen ihrerseits z.T. mit Kosten verbunden sind. Ferner hat sie nicht im Einzelnen erläutert, für welche konkreten Maßnahmen der Bonus gezahlt wird, dass der Katalog der bonusfähigen Maßnahmen limitiert ist und dass der Bonus erst ab 3 Maßnahmen gezahlt wird. Sie hat die Versicherten zudem nicht darüber unterrichtet, dass für viele Maßnahme ärztliche Bescheinigungen erforderlich sind und bestimmte Maßnahmen – insbesondere Impfungen – in der Regel nicht jährlich erfolgen oder nur für bestimmte Personen – z.B. Schwangere – gelten. Dies berücksichtigend aber kippt insbesondere die von der Beklagten in Aussicht gestellte Finanzierung der privaten Zusatzversicherung über die Teilnahme am Bonusprogramm, das es zudem in dieser Form heute auch nicht mehr gibt. Und gerade das Finanzierungsmodell wurde in den jeweiligen zweiten Beratungsgesprächen in den Vordergrund gestellt, wenn es um die Teilnahme am Bonusprogramm ging. Bei den Versicherten wurde der Eindruck erweckt, dass sie die gesamten Kosten der privaten Zusatzversicherung über die Teilnahme am Bonusprogramm erwirtschaften können. Zudem sind die in den jeweiligen zweiten Telefonaten als möglich dargestellten schnellen Auszahlungen der Boni in wenigen Wochen oder Monaten realitätsfern. Auch das im Nachgang zu den Telefonaten von der Beklagten versandte Schreiben mit dem Betreff "Ihr Wechsel zur BKK Mobil" enthält keine ausreichende Aufklärung über die Voraussetzungen des Bonusprogramms.
35Auch der Höhe nach ist die Forderung der Klägerin berechtigt. Die Beteiligten haben die Höhe der Vertragsstrafe im Unterlassungsvergleich nach dem sog. "neuen Hamburger Brauch" in dem Sinne offen gelassen, dass die Klägerin die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festsetzt, sie haben dies für den Streitfall ferner in die Überprüfung des Gerichts gestellt. In einem solchen Fall findet nur eine Billigkeitskontrolle statt, d.h., das Gericht darf nur prüfen, ob der Gläubiger die Grenzen seines Ermessensspielraums überschritten hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015 – 4 U 191/14, Rn. 34ff. bei Juris). Für die nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmende Bestimmung einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkten Vertragsstrafe kommt es neben der Art und Größe des Unternehmens auf den Umsatz und möglichen Gewinn und vor allem auf die Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung, auf dessen Gefährlichkeit für den Gläubiger und auf das Verschulden des Verletzers an (BGH, Urteil vom 30.09.1993 – I ZR 54/91). Ferner ist bei der nachträglichen Bestimmung auch die Funktion als pauschalierter Schadensersatz maßgeblich (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, § 12 Rn. 1.139 m.w.N.).
36Vor diesem Hintergrund ist die Bestimmung der Vertragsstrafe mit 15.000 EUR für jeden Verstoß nicht unbillig. Die Klägerin hat ihren Ermessensspielraum nicht überschritten, indem sei das vorprozessuale Verhalten der Beklagten bei der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat. Ermessensfehlerfrei hat sie zudem auf die Gefährlichkeit der Verstöße der Beklagten für sie abgestellt und das Verschaffen wettbewerbswidriger Vorteile berücksichtigt. Zudem haben die Beklagte und die W (§ 278 BGB) nicht nur gegen einen, sondern gegen zwei Unterlassungstatbestände verstoßen und die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Recht und Gesetz gebunden.
37Schließlich kann die Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, vgl. hierzu grundlegend: BSG, Urteil vom 02.11.2010 - B 1 KR 11/10 R; Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 6/10 R) ab Rechtshängigkeit (hier: Anhängigkeit – § 94 SGG – der Klageerweiterung) beanspruchen, was sie bei verständiger Würdigung des Klageantrages auch beantragt hat.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, - 3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, - 4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - 5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, - 6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, - 6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, - 9.
(weggefallen) - 10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Sie informiert über Möglichkeiten und Hilfen zur Veränderung gesundheitsbezogener Verhaltensweisen und kann auch auf andere Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention hinweisen wie beispielsweise auf die vom Deutschen Olympischen Sportbund e. V. und der Bundesärztekammer empfohlenen Bewegungsangebote in Sportvereinen oder auf sonstige qualitätsgesicherte Bewegungsangebote in Sport- oder Fitnessstudios sowie auf Angebote zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung.
(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen.
(3) Voraussetzung für die Untersuchung nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können oder um zu erfassende gesundheitliche Risiken und Belastungen, die durch geeignete Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 vermieden, beseitigt oder vermindert werden können. Die im Rahmen der Untersuchungen erbrachten Maßnahmen zur Früherkennung setzen ferner voraus, dass
- 1.
das Vor- und Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist, - 2.
die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind, - 3.
genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eindeutig zu diagnostizieren und zu behandeln.
(4) Die Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sollen, soweit berufsrechtlich zulässig, zusammen angeboten werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3. Ferner bestimmt er für die Untersuchungen die Zielgruppen, Altersgrenzen und die Häufigkeit der Untersuchungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals bis zum 31. Juli 2018 in Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Gesundheitsuntersuchungen nach Absatz 1 zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen sowie eine Anpassung der Richtlinie im Hinblick auf Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten. Die Frist nach Satz 5 verlängert sich in dem Fall einer Erprobung nach Absatz 3 Satz 3 um zwei Jahre.
(4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersuchung fest, für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beschlossen hat, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, ob die Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenenfalls das Nähere nach Absatz 3 Satz 2 und 3. Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss zu der Feststellung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsuntersuchung noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine Richtlinie nach § 137e zu beschließen.
(5) In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist ferner zu regeln, dass die Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 von einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung abhängig ist, wenn es zur Sicherung der Qualität der Untersuchungen geboten ist, dass Ärzte mehrerer Fachgebiete zusammenwirken oder die teilnehmenden Ärzte eine Mindestzahl von Untersuchungen durchführen oder besondere technische Einrichtungen vorgehalten werden oder dass besonders qualifiziertes nichtärztliches Personal mitwirkt. Ist es erforderlich, dass die teilnehmenden Ärzte eine hohe Mindestzahl von Untersuchungen durchführen oder dass bei der Leistungserbringung Ärzte mehrerer Fachgebiete zusammenwirken, legen die Richtlinien außerdem Kriterien für die Bemessung des Versorgungsbedarfs fest, so dass eine bedarfsgerechte räumliche Verteilung gewährleistet ist. Die Auswahl der Ärzte durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt auf der Grundlage der Bewertung ihrer Qualifikation und der geeigneten räumlichen Zuordnung ihres Praxissitzes für die Versorgung im Rahmen eines in den Richtlinien geregelten Ausschreibungsverfahrens. Die Genehmigung zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen kann befristet und mit für das Versorgungsziel notwendigen Auflagen erteilt werden.
(1) Die Krankenkassen entwickeln im Interesse einer wirksamen und zielgerichteten Gesundheitsförderung und Prävention mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und den Pflegekassen eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie und gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung im Rahmen der Nationalen Präventionskonferenz nach § 20e.
(2) Die Nationale Präventionsstrategie umfasst insbesondere
- 1.
die Vereinbarung bundeseinheitlicher, trägerübergreifender Rahmenempfehlungen zur Gesundheitsförderung und Prävention nach Absatz 3, - 2.
die Erstellung eines Berichts über die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsbericht) nach Absatz 4.
(3) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Gesundheitsförderung und Prävention sowie der Zusammenarbeit der für die Erbringung von Leistungen zur Prävention in Lebenswelten und in Betrieben zuständigen Träger und Stellen vereinbaren die Träger nach Absatz 1 bundeseinheitliche, trägerübergreifende Rahmenempfehlungen, insbesondere durch Festlegung gemeinsamer Ziele, vorrangiger Handlungsfelder und Zielgruppen, der zu beteiligenden Organisationen und Einrichtungen sowie zu Dokumentations- und Berichtspflichten. Die Träger nach Absatz 1 vereinbaren auch gemeinsame Ziele zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit und der Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten in Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches. Bei der Festlegung gemeinsamer Ziele werden auch die Ziele der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie sowie die von der Ständigen Impfkommission gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfungen berücksichtigt. Die Rahmenempfehlungen werden im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und den Ländern vereinbart. Das Bundesministerium für Gesundheit beteiligt weitere Bundesministerien, soweit die Rahmenempfehlungen ihre Zuständigkeit berühren. An der Vorbereitung der Rahmenempfehlungen werden die Bundesagentur für Arbeit, die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über ihre Spitzenverbände auf Bundesebene, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden sowie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die obersten Landesjugendbehörden beteiligt.
(4) Die Nationale Präventionskonferenz erstellt den Präventionsbericht alle vier Jahre, erstmals zum 1. Juli 2019, und leitet ihn dem Bundesministerium für Gesundheit zu. Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Bericht den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor und fügt eine Stellungnahme der Bundesregierung bei. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zu den Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 20 bis 20g und zu den Ausgaben für die Leistungen der Träger nach Absatz 1 und im Fall des § 20e Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch der Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der Unternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, den Zugangswegen, den erreichten Personen, der Erreichung der gemeinsamen Ziele und der Zielgruppen, den Erfahrungen mit der Qualitätssicherung und der Zusammenarbeit bei der Durchführung von Leistungen sowie zu möglichen Schlussfolgerungen. Der Bericht enthält auch Empfehlungen für die weitere Entwicklung des in § 20 Absatz 6 Satz 1 bestimmten Ausgabenrichtwerts für Leistungen der Krankenkassen nach den §§ 20 bis 20c und der in § 20 Absatz 6 Satz 2 bestimmten Mindestwerte für Leistungen der Krankenkassen nach den §§ 20a und 20b. Die Leistungsträger nach Satz 3 erteilen der Nationalen Präventionskonferenz die für die Erstellung des Präventionsberichts erforderlichen Auskünfte. Das Robert Koch-Institut liefert für den Präventionsbericht die im Rahmen des Gesundheitsmonitorings erhobenen relevanten Informationen. Die Länder können regionale Erkenntnisse aus ihrer Gesundheitsberichterstattung für den Präventionsbericht zur Verfügung stellen.
(1) Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Untersuchungen beinhalten auch eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken einschließlich einer Überprüfung der Vollständigkeit des Impfstatus sowie eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind. Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5, die sich altersentsprechend an das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten kann. Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. Die Leistungen nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erbracht und können von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.
(2) § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen nach Absatz 1 sowie über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 25 Absatz 3. Ferner bestimmt er die Altersgrenzen und die Häufigkeit dieser Untersuchungen. In der ärztlichen Dokumentation über die Untersuchungen soll auf den Impfstatus in Bezug auf Masern und auf eine durchgeführte Impfberatung hingewiesen werden, um einen Nachweis im Sinne von § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und § 34 Absatz 10a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu ermöglichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 3. Er regelt insbesondere das Nähere zur Ausgestaltung der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen zur Vermeidung frühkindlicher Karies.
(3) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den für die Kinder- und Gesundheitspflege durch Landesrecht bestimmten Stellen der Länder auf eine Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 hinzuwirken. Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Stellen der Länder nach Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen.
(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen und kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen. Die Krankenkasse legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung unabhängigen, insbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, arbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstandes der Menschen mit Behinderung einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen, um insbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Die Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür sowie für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht die erforderlichen Auskünfte und übermitteln ihm nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten.
(3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden Gesundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention:
- 1.
Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln, - 2.
Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen, - 3.
Tabakkonsum reduzieren, - 4.
gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung, - 5.
gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken, - 6.
depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln, - 7.
gesund älter werden und - 8.
Alkoholkonsum reduzieren.
(4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als
- 1.
Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 5, - 2.
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach § 20a und - 3.
Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) nach § 20b.
(5) Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 4 Nummer 1 erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist. Bei ihrer Entscheidung über eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen ärztlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung. Die Krankenkasse darf die sich aus der Präventionsempfehlung ergebenden personenbezogenen Daten nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten verarbeiten. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vorschrift an andere Krankenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen. Für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention, die die Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(6) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab dem Jahr 2019 insgesamt für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro umfassen. Von diesem Betrag wenden die Krankenkassen für jeden ihrer Versicherten mindestens 2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und mindestens 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b auf. Von dem Betrag für Leistungen nach § 20b wenden die Krankenkassen für Leistungen nach § 20b, die in Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches erbracht werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens 1 Euro auf. Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a, so stellt die Krankenkasse diese nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen nach § 20a zur Verfügung. Die Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c im Jahr 2020 nicht den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträgen entsprechen. Im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel für Leistungen nach § 20a hat die Krankenkasse nicht im Jahr 2020 für zusätzliche Leistungen nach § 20a zur Verfügung zu stellen.
(1) Lebenswelten im Sinne des § 20 Absatz 4 Nummer 2 sind für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports. Die Krankenkassen fördern im Zusammenwirken mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst unbeschadet der Aufgaben anderer auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen nach § 20f Absatz 1 mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und der für die Lebenswelt Verantwortlichen die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren Umsetzung. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 2 sollen die Krankenkassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten erbringen. Bei der Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungenbesondereserschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende eng zusammen.
(2) Die Krankenkasse kann Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten erbringen, wenn die Bereitschaft der für die Lebenswelt Verantwortlichen zur Umsetzung von Vorschlägen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten besteht und sie mit einer angemessenen Eigenleistung zur Umsetzung der Rahmenvereinbarungen nach § 20f beitragen.
(3) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 bilden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in jedem Land gemeinsam bei einem der jeweiligen Landesverbände der Krankenkassen oder dem Verband der Ersatzkassen Arbeitsgemeinschaften. Die Arbeitsgemeinschaften unterstützen mit ihren Leistungen die Umsetzung der Rahmenvereinbarungen auf Landesebene nach § 20f Absatz 1. Sie berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stellungnahmen der weiteren an den Rahmenvereinbarungen auf Landesebene nach § 20f Absatz 1 Beteiligten. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren das Nähere über die Aufgaben der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft, deren Arbeitsweise und die Verwendung der ihnen nach Absatz 7 Satz 4 zugewiesenen Mittel. Die Arbeitsgemeinschaften sind befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Widerspruchsbescheide erlässt die bei Errichtung der Arbeitsgemeinschaft zu bildende Widerspruchsstelle. Die Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaften erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erforderlichen Auskünfte.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützt die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 3 insbesondere durch
- 1.
die Empfehlung von gemeinsamen und kassenartenübergreifenden Handlungsfeldern und Schwerpunktsetzungen für die Leistungen der Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 und der Aufgaben nach den Nummern 2 und 3, - 2.
die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus und der Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen mit bundesweiter Bedeutung, - 3.
die Entwicklung, Erprobung und wissenschaftliche Evaluation gesundheitsförderlicher Konzepte, - 4.
die Erstellung eines Arbeitsprogramms des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Nationalen Präventionskonferenz jeweils bis zum 30. November eines Jahres für das Folgejahr.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Oktober eines Jahres schriftlich über die Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenkassen und der Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 sowie über die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 1 im vorangegangenen Jahr. Der Bericht hat auch Angaben zur Höhe der Ausgaben und zu deren Verwendung für die Leistungen der Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 und der Leistungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, zur Art und Zahl der erreichten Lebenswelten, zur inhaltlichen Ausrichtung der Leistungen sowie zu den erreichten Zielgruppen und den Kooperationspartnern zu enthalten.
(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beauftragt einen unabhängigen Dritten mit der wissenschaftlichen Auswertung und Begleitung der Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 sowie der Wahrnehmung der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 1 und von deren jeweiligen Auswirkungen auf die Gesundheit der Versicherten. Über das Ergebnis dieser Evaluation berichtet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit alle vier Jahre, erstmals zum 1. Juli 2027.
(7) Die Krankenkassen wenden für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 und der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Absatz 4 ab dem 1. Januar 2024 mindestens einen Betrag in Höhe von 0,53 Euro aus dem Betrag auf, den sie nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten aufzuwenden haben, und stellen diesen Betrag dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Verfügung. Der Betrag ist entsprechend § 20 Absatz 6 Satz 5 jährlich anzupassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis jeweils zum 1. Oktober eines Jahres die zur Durchführung seiner Aufgaben nach Absatz 4 im Folgejahr notwendigen Ausgaben einschließlich der sächlichen und personellen Aufwendungen fest, die aus dem Betrag nach Satz 1 finanziert werden. Den nach Abzug dieser Ausgaben verbleibenden Teil der nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Mittel verteilt er nach einem von ihm festzulegenden Schlüssel auf die Arbeitsgemeinschaften für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 3. Werden die nach Satz 1 in einem Kalenderjahr zur Verfügung gestellten Mittel vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder von einer Arbeitsgemeinschaft nicht verausgabt, so sind sie im Folgejahr zusätzlich für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 oder Absatz 4 zu verwenden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in seiner Satzung das Verfahren zur Feststellung der Ausgaben und Aufwendungen nach Satz 3, den Schlüssel zur Verteilung der Mittel nach Satz 4 und die Verwaltung der Mittel.
(8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen tritt in die Rechte und Pflichten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ein, die sich aus den nach § 20a Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 15. Mai 2023 geltenden Fassung durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für die Bundesrepublik Deutschland begründeten Zuwendungsrechtsverhältnissen ergeben.
(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen und kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen. Die Krankenkasse legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung unabhängigen, insbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, arbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen, ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstandes der Menschen mit Behinderung einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen, um insbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Die Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür sowie für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht die erforderlichen Auskünfte und übermitteln ihm nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten.
(3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden Gesundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention:
- 1.
Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln, - 2.
Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen, - 3.
Tabakkonsum reduzieren, - 4.
gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung, - 5.
gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken, - 6.
depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln, - 7.
gesund älter werden und - 8.
Alkoholkonsum reduzieren.
(4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als
- 1.
Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 5, - 2.
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach § 20a und - 3.
Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) nach § 20b.
(5) Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 4 Nummer 1 erbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist. Bei ihrer Entscheidung über eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen ärztlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung. Die Krankenkasse darf die sich aus der Präventionsempfehlung ergebenden personenbezogenen Daten nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten verarbeiten. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vorschrift an andere Krankenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen. Für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention, die die Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(6) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab dem Jahr 2019 insgesamt für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro umfassen. Von diesem Betrag wenden die Krankenkassen für jeden ihrer Versicherten mindestens 2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und mindestens 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b auf. Von dem Betrag für Leistungen nach § 20b wenden die Krankenkassen für Leistungen nach § 20b, die in Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches erbracht werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens 1 Euro auf. Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a, so stellt die Krankenkasse diese nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen nach § 20a zur Verfügung. Die Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c im Jahr 2020 nicht den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträgen entsprechen. Im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel für Leistungen nach § 20a hat die Krankenkasse nicht im Jahr 2020 für zusätzliche Leistungen nach § 20a zur Verfügung zu stellen.
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, - 2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind, - 3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, - 4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und - 5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
(2) Kinder sind versichert
- 1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, - 3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, - 4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.