Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 221 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen

(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.

(2) Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes. Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkasse zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres.

(3) Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 reduziert sich

1.
in den Jahren 2016 bis 2024 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4 und
2.
ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Strukturfonds nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil nach Satz 1 Nummer 1 wird dem Innovationsfonds und der Anteil nach Satz 1 Nummer 2 dem Strukturfonds zugeführt. Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse nach Satz 1 Nummer 1 und 2 entfallenden Anteile an den Mitteln für den Innovationsfonds nach § 92a und den Strukturfonds nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. Solange ein Anteil nach Satz 4 noch nicht feststeht, kann das Bundesversicherungsamt einen vorläufigen Betrag festsetzen. Das Nähere zur Festsetzung des Betrags und zur Abrechnung mit der landwirtschaftlichen Krankenkasse bestimmt das Bundesversicherungsamt.

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Referenzen - Gesetze | § 7 SchVG

§ 7 SchVG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 7 SchVG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG 1989 | § 37 Grundsatz


(1) Die Mittel für die landwirtschaftliche Krankenversicherung werden durch Beiträge, durch Zuschüsse des Bundes, die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen und durch sonstige Einnahmen aufgebracht. (2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Ab
§ 7 SchVG wird zitiert von 1 anderen §§ im Schuldverschreibungsgesetz.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 271 Gesundheitsfonds


(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus:1.den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches und nach § 252 Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die g
§ 7 SchVG zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 12 Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen


(1) Zur Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Fonds in Höhe von insgesamt 500 Millionen Eur

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 12a Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019


(1) Zur Fortführung der Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung werden dem beim Bundesamt für Soziale Sicherung errichteten Strukturfonds in den Jahren 2019 bis 2024 weitere Mittel in Höhe von in

Referenzen - Urteile | § 7 SchVG

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 7 SchVG.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Feb. 2018 - L 2 U 200/15

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.04.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Die Revision wird zugelassen. IV. Der S

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 14. Juni 2011 - 1 BvR 429/11

bei uns veröffentlicht am 14.06.2011

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bundessozialgericht Beschluss, 06. Jan. 2011 - B 12 KR 50/10 B

bei uns veröffentlicht am 06.01.2011

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozial-gerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2010 - B 3 KR 10/09 R

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

Tatbestand 1 Streitig ist die Kürzung von Krankenhausvergütungen um den sog Krankenhaus-Sanierungsbeitrag von 0,5 % nach dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der g

Bundessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2010 - B 3 KR 14/09 R

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

Tatbestand 1 Streitig ist die Kürzung von Krankenhausvergütungen um den sog Krankenhaus-Sanierungsbeitrag von 0,5 % nach dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der g

Bundessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2010 - B 3 KR 11/09 R

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

Tatbestand 1 Streitig ist die Kürzung von Krankenhausvergütungen um den sog Krankenhaus-Sanierungsbeitrag von 0,5 % nach dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der g

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 07. Apr. 2010 - 1 BvR 810/08

bei uns veröffentlicht am 07.04.2010

Gründe 1 Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist - unbeschadet der Frage ihrer fristgerechten Erhebung - unzulässig. Der privat krankenversi

Sozialgericht Freiburg Beschluss, 11. Mai 2009 - S 12 SO 1917/09 ER

bei uns veröffentlicht am 11.05.2009

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 29.04.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.04.2009 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlich

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2005 - L 11 KR 63/05

bei uns veröffentlicht am 08.03.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 04. März 2004 - L 1 B 23/04 KR ER

bei uns veröffentlicht am 04.03.2004

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 6. Februar 2004 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten,

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(1) Zur Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Fonds in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro errichtet...
(1) Zur Fortführung der Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung werden dem beim Bundesamt für Soziale Sicherung errichteten Strukturfonds in den Jahren 2019 bis 2024 weitere Mittel in Höhe von insgesamt bis zu...