Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 150 Verfahren bei Errichtung

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) Inhaltsverzeichnis

(1) Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 149 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 2 500 Mitglieder haben wird.

(2) Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung beizufügen. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Errichtung wirksam wird.

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(1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn1.in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 5 000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und2.die Leistungsfähigkeit der Betriebskrankenkasse auf Da
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(1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn1.in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 5 000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und2.die Leistungsfähigkeit der Betriebskrankenkasse auf Da
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published on 08/03/2016 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.
published on 29/01/2014 00:00

Tenor Die Klage gegen den Verpflichtungsbescheid der Beklagten vom 13.06.2012 wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Bekl
published on 21/01/2014 00:00

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published on 21/01/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2011 - 3 Sa 865/11 - wird zurückgewiesen.
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(1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn1.in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 5 000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und2.die Leistungsfähigkeit der Betriebskrankenkasse auf Dauer gesichert...