Landessozialgericht NRW Urteil, 29. Jan. 2014 - L 11 KR 399/12 KL
Gericht
Tenor
Die Klage gegen den Verpflichtungsbescheid der Beklagten vom 13.06.2012 wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie verpflichtet wird, ihren Vorstand wegen unzulässiger Verwendung von Haushaltsmitteln in Regress zu nehmen.
3Am 19.06.2009 richtete die Klägerin für ihre Mitarbeiter im Anschluss an eine Personalversammlung ein Betriebsfest aus. Die Kosten für die Bewirtung von ca. 440 Personen betrugen 37.961,00 EUR.
4Für den 19.11.2010 war eine weitere Personalversammlung mit anschließendem Betriebsfest geplant. Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin wurde am 14.10.2010 von den Prüfern des Prüfdienstes Krankenversicherung (PDK) darauf hingewiesen, dass interne Veranstaltungen wie Betriebs- und Personalversammlungen nicht aus Repräsentations- und Bewirtungsmitteln zu bestreiten seien. Das Aufsichtsreferat der Beklagten wiederholte diesen Hinweis mit Fax vom 18.11.2010 unter Bezugnahme auf die "Gemeinsamen Leitlinien der Aufsichtsbehörden für die Prüfung der Repräsentations- und Bewirtungsleistungen" vom 15.10.2002 i.d.F. vom 05.11.2009 ("Gemeinsamen Leitlinien der Aufsichtsbehörden"). Die Personalversammlung mit anschließendem Betriebsfest fand am 19.11.2010 wie geplant statt. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich auf 36.579,05 EUR.
5Daraufhin bat die Beklagte die Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Klägerin unter Hinweis darauf, dass die Übernahme der Kosten für Betriebsfeiern unzulässig sei, um Prüfung der Inregressnahme des Vorstands (Schreiben vom 18.07.2011).
6Der Verwaltungsrat der Klägerin vertrat dazu die Auffassung, das von der Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.02.1984 - 8 RK 27/82 -, nach dem u.a. Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Verhältnisse des übrigen öffentlichen Dienstes keine Zuschüsse zur Förderung der Betriebsgemeinschaft gewähren dürfen, sei nicht mehr einschlägig (Schreiben vom 14.10.2011). Nach Novellierung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) im Jahr 2001 sei die Verpflichtung zur Beachtung der Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes in § 70 Abs. 3 SGB IV lediglich für die Renten- und nicht für die Krankenversicherungsträger aufgenommen worden. Die "Gemeinsamen Leitlinien der Aufsichtsbehörden" fänden daher auf Krankenversicherungsträger keine Anwendung. Zudem erfüllten die Krankenkassen ihre Aufgaben grundsätzlich eigenverantwortlich; daran seien die Aufsichtsbehörden gebunden.
7Der ebenfalls von der Beklagten angeschriebene Vorstand der Klägerin bestätigte durch seinen Vorsitzenden C, dass seit dem 19.11.2010 keine Betriebsfeiern mit Bewirtung der Mitarbeiter durchgeführt worden seien und auch in Zukunft nicht durchgeführt werden würden (Schreiben vom 06.03.2012)
8Unter dem 15.03.2012 beriet die Beklagte die Klägerin aufsichtsrechtlich (§ 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), ihren Vorstand für den durch die Bewirtung der Mitarbeiter am 19.06.2009 und 19.11.2010 entstandenen Schaden wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gem. § 69 Abs. 2 SGB IV in Regress zu nehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Beratung kündigte die Beklagte den Erlass eines entsprechenden Verpflichtungsbescheides an.
9Mit Verpflichtungsbescheid vom 13.06.2012 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, ihren Vorstand in Regress zu nehmen:
10"Die NOVITAS BKK, vertreten durch ihren Verwaltungsrat, dieser gem. § 2 Absatz III Ziffer 7 der Satzung der NOVITAS BKK i. Vbg. mit § 33 Abs. 2 Satz 2; Abs. 3 SGB IV vertreten durch seine Vorsitzenden Q und Dr. P, wird verpflichtet, den Vorstand der NOVITAS BKK wegen unzulässiger Verwendung von Haushaltsmitteln im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsfeiern und dem damit verbundenen Verstoß gegen die in § 69 Abs. 2 SGB IV niedergelegten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in Regress zu nehmen und den dadurch der Versichertengemeinschaft der NOVITAS BKK entstandenen Schaden wieder auszugleichen."
11Zu Begründung führte die Beklagte an:
12Nach § 30 SGB IV dürften die Versicherungsträger nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie für Verwaltungskosten verwenden. Dabei habe der Versicherungsträger gemäß § 69 Abs. 2 SGB IV sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der dort niedergelegten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfülle. Hierbei handele es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die eine Mittel-Zweck-Relation beschrieben mit dem Ziel, bei der Verwendung von Haushaltsmitteln das Maß des Notwendigen nicht zu überschreiten. Dem Versicherungsträger sei dabei eine Einschätzungsprärogative einzuräumen, die die Aufsichtsbehörde zu respektieren habe. Es bestehe ein Vorrecht des Versicherungsträgers zur konkretisierenden Anwendung dieser Haushaltsgrundsätze, ihm müsse ein "gehöriger Bewertungsspielraum" bleiben; lediglich eindeutige Grenzüberschreitungen dürften von der Aufsichtsbehörde als rechtswidrig beanstandet werden (BSG, Urteile vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - und vom 11.08.1992 - 1 RR 7/91 -).
13Das BSG habe in seinem Urteil vom 29.02.1984 - 8 RK 27/82 - ausdrücklich festgestellt, dass gesetzliche Krankenkassen keine finanziellen Mittel zur Förderung der Betriebsgemeinschaft aufwenden dürften. Ein Zuschuss zur Förderung der Betriebsgemeinschaft sei nur wirtschaftlich, wenn er im Rahmen des Notwendigen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung aufrechterhielte. Bei Einschätzung dieser Umstände habe der Versicherungsträger die Verhältnisse bei den übrigen öffentlichen Verwaltungsträgern zu beachten. Das BSG verweise insoweit darauf, dass seit 1976 in der Bundesverwaltung und in den Länderverwaltungen keine Zuschüsse zur Förderung der Betriebsgemeinschaft mehr gewährt würden. Dies zeige, dass grundsätzlich die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gewährleistet sei, ohne dass besondere Mittel für Gemeinschaftsveranstaltungen aufgewandt würden. Deshalb verwiesen die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Nr. 2 ihrer "Gemeinsamen Leitlinien" ausdrücklich darauf, dass interne Veranstaltungen nicht aus Repräsentations- und Bewirtungsmitteln zu bestreiten seien. Diese dürften nämlich nicht dazu benutzt werden, Ausgaben zu erstatten, die üblicherweise dem persönlichen Aufwand zuzurechnen seien, oder außerordentliche Vergütungen und Unterstützungen an Mitarbeiter zu zahlen. Es handele sich auch nicht um "neues Recht", insbesondere nicht um Bewertungs- und Bewirtungsmaßstäbe des Bundes i.S.d. § 70 Abs. 3 SGB IV. Vielmehr würden, um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Aufsichtsbehörden zu gewährleisten, die Grenzen dessen aufgezeigt, was unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und der hierzu ergangenen Rechtsprechung aufsichtsrechtlich toleriert werden könne.
14Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hätten die zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen des § 70 SGB IV keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit des BSG-Urteils vom 29.02.1984. Das Urteil beziehe sich nicht auf § 70 SGB IV, sondern konkretisiere den unbestimmten Rechtsbegriff der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der seit der BSG-Entscheidung keine Änderung erfahren habe.
15Die Bewertungs- und Bewirtungsmaßstäbe des Bundes fänden für gesetzliche Krankenversicherungsträger im Rahmen des Haushaltsbeanstandungsverfahrens keine unmittelbare Anwendung. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese Maßstäbe grundsätzlich keine Bedeutung für Krankenversicherungsträger hätten. Die Verhältnisse des übrigen öffentlichen Dienstes dienten nämlich als Bewertungsmaßstab für das zur Aufrechterhaltung der Verwaltung Notwendige.
16Das BSG habe ausdrücklich betont, dass Verstöße gegen die wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung im Einzelfall beanstandet und durch entsprechende aufsichtsrechtliche Verpflichtungsanordnungen untersagt werden könnten (Urteil vom 24.04.2002 - B 7 A 1/01 R -).
17Besondere Umstände, aufgrund derer die Ausrichtung der Betriebsfeiern sowie die Bewirtung der Mitarbeiter auf Kosten der Klägerin im Einzelfall geboten gewesen seien, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Eine langjährige betriebliche Übung liege nicht vor. Zwar habe die Klägerin auch in der Vergangenheit Personalversammlungen mit anschließender Betriebsfeier durchgeführt. Die Kosten für das Betriebsfest vom 19.06.2009 hätten sich aber gegenüber der Vorveranstaltung verfünffacht, während die Zahl der Teilnehmer nur um 10 % gestiegen sei. Die Kosten für die Betriebsfeiern vom 19.06.2009 und 19.11.2010 lägen mithin erheblich über dem bis dahin Üblichen und jenseits dessen, das aufsichtsrechtlich toleriert werden könne.
18Der Vorstand einer gesetzlichen Krankenkasse habe u.a. die Pflicht, gesetzliche Vorschriften zu beachten und die wirtschaftlichen Belange der Krankenkasse zu wahren. Dieser Pflicht sei der Vorstand der Klägerin nicht nachgekommen. Vielmehr habe er gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen, indem er die o.g. Betriebsfeiern veranlasst bzw. gebilligt habe. Der Vorstand habe mindestens grob fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstoßen. Als langjähriger Vorstand einer gesetzlichen Krankenkasse hätte Herr C sowohl den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als auch die genannte Rechtsprechung des BSG kennen müssen. Außerdem habe sie - die Beklagte - 2002 den Spitzenverbänden der Krankenkassen die Repräsentationsleitlinien mit der Bitte übersandt, diese an ihre Mitglieder weiterzuleiten. Zudem sei Herr C hinsichtlich der für den 19.11.2010 geplanten Betriebsfeier bereits am 14.10.2010 von den Prüfern des PDK darauf hingewiesen worden, dass interne Veranstaltungen wie Betriebsfeiern grundsätzlich nicht aus Repräsentations- und Bewirtungsmitteln zu bestreiten seien. Der Vertrag über die Bewirtung der Mitarbeiter der Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht geschlossen gewesen. Selbst nach Vertragsschluss hätte eine kostenlose Stornierung erfolgen können.
19Durch die unzulässige Verwendung der Haushaltsmittel sei die Versichertengemeinschaft der Klägerin, die gegenüber dem Vorstand durch den Verwaltungsrat der Klägerin bzw. deren Vorsitzende vertreten werde (§ 33 Abs. 2 und 3 SGB IV), geschädigt worden. Die Klägerin habe Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V. mit dem Dienstvertrag des Vorstands, der gegenüber dem Vorstand geltend zu machen sei.
20Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats einer gesetzlichen Krankenkasse gehöre die Pflicht, die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung durch den Vorstand zu kontrollieren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1a SGB V); dabei seien die Vermögensinteressen der Krankenkasse zu wahren und Schädigungen der Kasse zu vermeiden. Nach § 76 Abs. 1 SGB IV seien alle Einnahmen, mithin auch alle Ansprüche auf Geldleistungen, rechtzeitig und vollständig zu erheben; darunter fielen auch Schadensersatzansprüche.
21Der Verwaltungsrat der Klägerin habe es unterlassen, den Vorstand der Klägerin wegen der unzulässigen Verwendung von Haushaltsmitteln für die Durchführung von Betriebsfeiern mit Bewirtung der Mitarbeiter auf Kosten der Klägerin in Regress zu nehmen, so dass nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu verfahren sein. Danach solle die Aufsichtsbehörde beratend darauf hinwirken, eine Rechtsverletzung zu beheben, wenn durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt werde. Komme der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, könne die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger gem. § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Sie habe dabei wegen des weitreichenden Gestaltungsspielraums der Selbstverwaltung und des öffentlichen Interesses an dem Erlass des Verpflichtungsbescheides eine Ermessensabwägung vorzunehmen.
22Die Schädigung der Versichertengemeinschaft der Klägerin durch die unzulässige Mittelverwendung für Betriebsfeiern durch den Vorstand sei festgestellt. Aufsichtsrechtlich könne nicht toleriert werden, dass der Verwaltungsrat der Klägerin, der diese gem. § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SGB IV i.V.m. § 2 Absatz III Ziffer 7 der Satzung der Klägerin gegenüber dem Vorstand vertrete, auf die Forderungen gegen den Vorstand aus anderen als in § 76 Abs. 2 SGB IV aufgeführten Gründen verzichte und damit den ihm eingeräumten Einschätzungsspielraum überschreite. Ein aufsichtsrechtlich tolerierter Regressverzicht würde faktisch die Umgehung der "Gemeinsamen Leitlinien der Aufsichtsbehörden" bedeuten. Dies hätte Signalwirkung im Aufsichtsbereich; weitere Schäden auch für die Versichertengemeinschaften anderer gesetzlicher Krankenkassen wären absehbar.
23Davon ausgehend ergebe sich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Inregressnahme des Vorstands der Klägerin durch den Verwaltungsrat.
24Nachdem die Beratung nicht zu dem geforderten Ergebnis geführt habe, sei der Erlass eines Verpflichtungsbescheides das erforderliche Mittel, den Verwaltungsrat zu veranlassen, seine Amtspflichten zu erfüllen. Ein anderes, milderes Mittel sei rechtlich nicht erkennbar.
25Mit ihrer dagegen am 18.07.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht:
26Die Beklagte habe Daten und Aufwendungen zutreffend vorgetragen, habe aber nicht berücksichtigt, dass die zwei Betriebsfeiern vom 19.06.2009 und 19.11.2010 jeweils im zeitlichen Zusammenhang mit zuvor durchgeführten Kassenfusionen stattgefunden hätten und im Anschluss an die gesetzlich ohnehin vorgeschriebenen Personalversammlungen durchgeführt worden seien. Sinn und Zweck der Betriebsfeiern sei es gewesen, dass sich zwei zuvor fremde Belegschaften hätten kennenlernen können, um sodann nach der jeweiligen Fusion im Tagesgeschäft die notwendige Zusammenarbeit mit der gebotenen Effizienz zu bewerkstelligen. Ihr Vorstand habe auch nicht eingeräumt, dass die bisherige Praxis rechtswidrig sei. Seine Bestätigung, in Zukunft würden keine Betriebsfeiern mit Bewirtung der Mitarbeiter durchgeführt werden, sei u.a. auf das Bestreben zurückzuführen, keinen Anlass zu Beanstandungen mehr zu geben.
27Zutreffend verweise die Beklagte auf den allgemeinen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit i.S.d. § 69 Abs. 2 SGB IV. Ihren Ausführungen zu dem Urteil des BSG vom 29.02.1984, das sich auf einen Verpflichtungsbescheid zu einem organisierten Betriebsausflug einer Krankenkasse verhalte, sei aber zu widersprechen. Vorliegend sei nämlich sachlicher Anlass für die Betriebsfeiern die im Anschluss an eine vorangegangene Fusion durchgeführte Personalversammlung gewesen, in der u.a. der Personalrat neu gewählt worden sei. Derartige Personalversammlungen seien nach § 49 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) mindestens halbjährlich, aufgrund besonderen Anlasses (z.B. einer Kassenfusion) auch in kürzerem Turnus als außerordentliche Personalversammlungen durchzuführen. Die Kosten dieser Personalversammlungen habe die Klägerin ohnehin zu tragen; dies ergebe sich für Arbeitszeit und Fahrtkosten aus § 50 Abs. 1 BPersVG und im Übrigen aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Es habe sich bei den aufgewandten Bewirtungskosten im Wesentlichen also um so genannte Sowieso-Kosten gehandelt, die im Zusammenhang mit den gesetzlich vorgeschriebenen Personalversammlungen ohnehin angefallen seien. Bei einer Teilnehmerzahl von 440 bzw. 600 Personen wären Kosten für Bestuhlung, für Übertragungstechnik sowie für ein Podium ebenso wie angemessene Bewirtungskosten für die gesamte Belegschaft angefallen.
28Hinsichtlich der "Gemeinsamen Leitlinien der Aufsichtsbehörden" sei zwischen der unmittelbaren Bundesverwaltung und Selbstverwaltungskörperschaften, zu denen sie zähle, zu differenzieren. Diese Differenzierung habe u.a. in den gesetzlichen Regelungen der § 70 Abs. 3 SGB IV einerseits und § 70 Abs. 5 SGB IV andererseits ihren Niederschlag gefunden. Die Beachtung der Bewertung- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes gelte lediglich für die Rentenversicherungsträger und mithin für die bundes- bzw. landesunmittelbare Verwaltung. Im Unterschied hierzu werde in dem für die Krankenversicherungsträger geltenden § 70 Abs. 5 SGB IV auf diese Bewertung zu Bewirtschaftungsmaßstäben des Bundes gerade nicht verwiesen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass diese Grundsätze für Krankenversicherungsträger keine Anwendung fänden.
29Die Beklagte beachte das Selbstverwaltungsrecht der Krankenkassen nicht. Das Selbstverwaltungsrecht sei tragendes Organisationsprinzip der Sozialversicherung. Daraus folge, dass die Krankenkassen grundsätzlich ihr gesamtes Verwaltungshandeln eigenverantwortlich steuern dürften und nur einer rechtsaufsichtlichen Kontrolle unterlägen. Zum Kernbereich der Selbstverwaltung gehöre insbesondere die interne Organisation und Durchführung der Verwaltung einschließlich der personalwirtschaftlichen Kompetenzen und der Kosten des Personaleinsatzes. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt sei. Damit stelle der Gesetzgeber eine Grundsatz-Ausnahmeregel auf, an die die Aufsichtsbehörden gebunden seien. Die Rechtsaufsicht sei das "Korrelat" der Selbstverwaltung und das verfassungsrechtlich notwendige Korrektiv für die Übertragung der eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung. Voraussetzung für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sei aber das Vorliegen einer positiv feststehenden Rechtsverletzung. Aufgrund der Grundsätze über die Selbstverwaltung könne die Beklagte den nicht unmittelbar anwendbaren Bewertungs- und Bewirtungsmaßstäben des Bundes keine mittelbare Bedeutung auch für gesetzliche Krankenkassen zumessen; es fehle dazu an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Da der Gesetzgeber mit der GKV-Novelle von 1996 bewusst und gewollt gerade auch die Maßstäbe der Privatwirtschaft im SGB IV und SGB V verankert habe, könne die Beklagte auch nicht postulieren, die Verhältnisse des übrigen öffentlichen Dienstes seien als Bewertungsmaßstab heranzuziehen. Die Grundsätze der BSG-Entscheidung vom 29.02.1984 seien spätestens durch die GKV-Novelle von 1996 überholt. Dies habe bereits das BSG in seinem Urteil vom 24.04.2002 - B 7 A 1/01 R - zu Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung ausgeführt. Danach gehörten zu dem der Aufsicht unterliegenden "sonstigen" Recht grundsätzlich zwar auch allgemeine Verwaltungsvorschriften, aber nicht Richtlinien, die die interne Verwaltung der Sozialversicherungsträger beträfen, weil der Gesetzgeber den Erlass entsprechender Richtlinien den zuständigen Organen der Sozialversicherungsträger übertragen habe.
30Im Übrigen sähen die "Gemeinsamen Leitlinien der Aufsichtsbehörden" in Ziff. 3.2 Präsentationsaufwendungen z.B. aus Anlass von Gründungsjubiläen oder aber des Wechsels der Selbstverwaltungsorgane sowie des Vorstandes oder Geschäftsführers vor. Durch eine Kassenfusion entstehe gemäß § 150 SGB V kraft Gesetzes eine neue Körperschaft öffentlichen Rechts; die Fusionspartner gingen rechtlich unter. Die Entstehung einer neuen Körperschaft öffentlichen Rechts bedinge also zwingend, dass die Selbstverwaltungsorgane und der Vorstand neu gewählt werden. Somit sei eine Kassenfusion durchaus den in Ziff. 3.2. vorgesehenen Anlässen für Präsentationsaufwendungen vergleichbar.
31Schließlich sei bei der Prüfung einer Pflichtverletzung des Vorstandes die Relevanz der Angelegenheit im Vergleich zu den sonstigen Aufgaben des Vorstandes zu beachten. Davon ausgehend sei ihrem Vorstand keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Bei ihr - der Klägerin - seien mehr als 420.000 Personen versichert. Das jährliche Leistungsvolumen belaufe sich 2012 voraussichtlich auf 1.123.000.000 EUR. Die Brutto-Verwaltungskosten für das Geschäfts- und Kalenderjahr 2012 umfassten ein Volumen von 73.266.000 EUR. Von daher habe ihr Vorstand Bewirtungsausgaben in der von der Beklagten beanstandeten Höhe nicht im Focus haben müssen.
32Die Klägerin beantragt,
33den Verpflichtungsbescheid der Beklagten vom 13.06.2012 aufzuheben.
34Die Beklagte beantragt,
35die Klage zurückweisen.
36Sie trägt vor, der Verwaltungsrat der Klägerin habe es rechtsverletzend unterlassen, einen der Klägerin gegen den Vorstand zustehenden Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB i.V.m. dem Dienstvertrag des Vorstands geltend zu machen und durchzusetzen. Dieser Anspruch beruhe auf einer vom Vorstand der Klägerin begangenen Rechtsverletzung. Der Vorstand einer gesetzlichen Krankenkasse habe u.a. die Pflicht, gesetzliche Vorschriften zu beachten und wirtschaftliche Belange der Krankenkasse zu wahren. Dieser Pflicht sei der Vorstand nicht nachgekommen; er habe gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 69 Abs. 2 SGB IV verstoßen, indem er die beanstandeten Betriebsfeiern und ihre Finanzierung aus den Haushaltsmitteln der Klägerin veranlasst bzw. gebilligt habe.
37Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, bei den beanstandeten Veranstaltungen habe es sich in erster Linie um Personalversammlungen gehandelt, die nach § 49 Abs. 1 BPersVG ohnehin mindestens halbjährlich durchzuführen seien und deren Kosten sie nach § 50 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu tragen habe. Notwendige Kosten für obligatorische Personalversammlungen seien zwar von der Dienststelle zu tragen, nicht aber die Kosten einer sich der Personalversammlung anschließenden Betriebsfeier. Die Pflichtverletzung des Vorstands bestehe gerade darin, die Kosten für im Anschluss an die Personalversammlungen abgehaltene Betriebsfeiern zu übernehmen, die durch die Regelungen des BPersVG nicht gedeckt seien. Das Vorbringen der Klägerin sei allenfalls bei der Ermittlung der Schadenshöhe zu berücksichtigen, die dem Verwaltungsrat obliege. Dieser werde zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang in den Ausgaben für die Betriebsfeiern Kosten enthalten seien, die auch für eine Personalversammlung ohne anschließende Betriebsfeier angefallen wären. Der Verpflichtungsbescheid enthalte aus diesem Grund bewusst keine abschließende Aussage zur Schadenshöhe.
38Im Übrigen sei der Vortrag der Klägerin zu Fahrtkosten und Kosten für Bestuhlung, Übertragungstechnik sowie ein Podium auch unerheblich, weil diese Kosten in den Rechnungen für die Bewirtung seitens der Catering-Unternehmen nicht enthalten seien. Darüber hinaus gelte für Reisekosten § 44 Abs. 1 S. 2 BPersVG, nach dem ohnehin nur Mitglieder des Personalrats, für die die Teilnahme an den Personalversammlungen mit einer Dienstreise verbunden gewesen sei, Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) hätten. Darüber hinaus gingen vorliegend die Bewirtungskosten von 72,50 EUR bzw. 60,97 EUR weit über ein etwaiges Tagegeld nach 6 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG i.H.v. 12,00 EUR hinaus.
39Dem Vorbringen der Klägerin, Sinn und Zweck der Betriebsfeiern sei das Kennenlernen der Belegschaften nach vorheriger Fusion gewesen, um im Tagesgeschäft effizient zusammenzuarbeiten, stehe entgegen, dass die interne Funktionsfähigkeit einer Krankenkasse in jedem Fall gewährleistet sein müsse, ohne dass es hierfür einer Feier bedürfe. Bereits in der Planung einer Kassenfusion müsse die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit Teil der Vorbereitungen der Fusion sein.
40Die Bewertungs- und Bewirtungsmaßstäbe des Bundes fänden für Träger der gesetzlichen Krankenversicherung keine unmittelbare Anwendung; dies sei aber für die Frage der Pflichtverletzung des Vorstands ohne Bedeutung. Dem Vorstand der Klägerin werde nämlich kein Verstoß gegen die Bewertungs- und Bewirtungsmaßstäbe, sondern gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorgeworfen. Hierbei handele es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch die "Gemeinsamen Leitlinien der Aufsichtsbehörden" konkretisiert würden, um den Sozialversicherungsträgern die Grenzen dessen aufzuzeigen, das unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufsichtsrechtlich toleriert werden könne. Zugleich würden die Leitlinien eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Aufsichtsbehörden gewährleisten. Die Leitlinien beinhalteten unter Ziff. 2 die Vorgabe, dass interne Veranstaltungen, zu denen Betriebsfeiern gehörten, nicht aus Repräsentations- und Bewirtungsmitteln zu bestreiten seien. Dementsprechend seien auch die von der Klägerin angeführten Rechtsänderungen des § 70 SGB IV ohne Bedeutung für die Anwendbarkeit des BSG-Urteils vom 29.02.1984. Denn das Urteil beziehe sich gerade nicht speziell auf § 70 SGB IV, sondern auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der seit der BSG-Entscheidung nicht verändert worden und Gegenstand der dem Vorstand der Klägerin vorgeworfenen Pflichtverletzung sei.
41Die Klägerin gehe auch fehl in der Annahme, seit der GKV-Novelle von 1996 seien die Grundsätze des BSG-Urteils überholt, weil der Gesetzgeber inzwischen "die Maßstäbe der Privatwirtschaft im SGB IV und SGB V verankert" habe. Die angeführten Beispiele zu Kassenfusionen und Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V beträfen jeweils völlig anders gelagerte Gebiete. Die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger, als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, gelte unverändert fort. Die gesetzlichen Vorgaben seien im Gegenteil im Hinblick auf die Verwaltungskosten in jüngerer Vergangenheit sogar verschärft worden, indem in § 4 Abs. 4 Satz 2 SGB V eine Deckelung der Verwaltungsausgaben geregelt worden sei.
42Das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin werde nicht tangiert. Die Versicherungsträger könnten im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts ihr Verwaltungshandeln eigenverantwortlich steuern und unterlägen nur der Rechtsaufsicht. Allerdings seien sie hierbei nicht völlig frei, sondern an das Gesetz und sonstiges für sie maßgebendes Recht gebunden. Soweit anerkannte Bewertungsmaßstäbe für bestimmte Ausgaben bestünden, habe der Versicherungsträger diese zu beachten. Nur innerhalb dieser Grenzen komme dem Versicherungsträger ein Einschätzungsspielraum zu, so dass eindeutige Überschreitungen als rechtswidrig anzusehen seien und dem Aufsichtsrecht unterlägen, das der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der Sozialversicherungsträger diene. Der aus dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin folgende Einschätzungsspielraum werde anerkennt, sei jedoch überschritten, weil die Klägerin anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet und damit gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen habe.
43Auch aus dem Urteil des BSG vom 24.04.2002 - B 7 A 1/01R - ergebe sich nichts Anderes. Das Urteil sei nicht ohne weiteres übertragbar; denn der Rechtsstreit habe allein eine Weisung betroffen, Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung als unmittelbar geltende Vorschrift anzuwenden. Vorliegend gehe es hingegen nicht um die abstrakte Verpflichtung der Klägerin zur aktiven Anwendung einer Richtlinie, sondern um die konkrete Bewertung der Frage, inwieweit der Vorstand der Klägerin durch die Ausrichtung der Betriebsfeiern gegen den gesetzlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen habe. Zudem handle es sich bei den "Gemeinsamen Leitlinien der Aufsichtsbehörden" nicht um Richtlinien der Bundesregierung i.S.d. Art. 86 Grundgesetz. Die Leitlinien seien entwickelt worden, um eine einheitliche Rechtsanwendung durch Aufsichtsbehörden und Prüfdienste zu gewährleisten sowie um Sozialversicherungsträgern eine Handlungsempfehlung geben. Sie würden dagegen ausdrücklich nicht den Anspruch erheben, als "neues Recht" zu wirken. Insbesondere handele es sich nicht um Bewertungs- und Bewirtungsmaßstäbe im Sinne von § 70 Abs. 5 SGB IV, so dass sich die Frage, ob diese Bewertungs- und Bewirtungsmaßstäbe als "sonstiges Recht" im Sinne des § 87 Abs. 1 S. 2 SGB IV Geltung beanspruchten, nicht stelle. Sie - die Beklagte - habe zu keiner Zeit eine aktive Anwendung der Leitlinien von der Klägerin verlangt, sondern diese Leitlinien herangezogen, um den unbestimmten Rechtsbegriff der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausfüllen zu können. Sie werfe dem Vorstand der Klägerin auch keinen Verstoß gegen die Bewertungs- und Bewirtungsmaßstäbe vor, sondern gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Das BSG stelle im Übrigen in seinem angeführten Urteil abschließend klar, dass die Aufsichtsbehörde unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit einer Richtlinie selbstverständlich die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung im Einzelfall prüfen und ggf. aufsichtsrechtlich tätig werden könne. Aus dem Urteil folge auch nicht, dass der Anwendung der Richtlinien das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin entgegenstehe. Dieses Recht und die damit verbundene Einschätzungsprärogative der Klägerin würden berücksichtigt. Zu beachten sei aber gleichwohl, dass weiterhin eine unbeschränkte Bindung der Sozialversicherungsträger an Recht und Gesetz bestehe und die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie vorliegend der Begriffe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, nicht in das Belieben der Sozialversicherungsträger gestellt sein könne. Dem Versicherungsträger komme nur innerhalb der Grenzen anerkannter Bewertungsmaßstäbe ein Einschätzungsspielraum zu, so dass eindeutige Überschreitungen der anerkannten Bewertungsmaßstäbe als rechtswidrig anzusehen seien.
44Die Erwägung, nach Ziff. 3.2 der "Gemeinsamen Leitlinien der Aufsichtsbehörden" seien Repräsentationsaufwendungen z.B. aus Anlass von Gründungsjubiläen oder des Wechsels der Selbstverwaltungsorgane zulässig, greife nicht. Nach ihrem Sinn und Zweck legten die Leitlinien den Rahmen fest, in dem die Träger der Sozialversicherung Repräsentations- und Bewirtungsaktivitäten entfalten dürften. Bei Repräsentationsaktivitäten handele es sich schon begrifflich um Veranstaltungen mit Außenbezug. Die Leitlinien führten unter Ziff. 3.1 beispielhaft Veranstaltungen mit anderen Versicherungsträgern, Verbänden der Versicherungsträger, der Leistungserbringer und der Sozialpartner sowie Stellen der unmittelbaren Staatsverwaltung und bei besonderen Anlässen auch mit anderen Personen des öffentlichen Lebens an. Damit seien Betriebsfeiern nicht vergleichbar; sie seien als interne Veranstaltung nach Ziff. 2 der Leitlinien grundsätzlich nicht aus Repräsentations- und Bewirtungsmitteln zu bestreiten. Daran ändere auch eine vorangegangene Fusion nichts, da es immer noch an einem für eine Repräsentationsveranstaltung erforderlichen Außenbezug fehle.
45In dem von der Klägerin angeführten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2004 - L 17 O 19/02 - werde zwar ausgeführt, dass die Anwendung von Aufsichtsmitteln nicht in Betracht komme, solange sich das beanstandete Verfahren des Sozialversicherungsträgers auf eine vertretbare Interpretation von Gesetz und Recht gründe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Der Vorstand der Klägerin habe eine für den Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen hinreichende und eindeutige Rechtsverletzung begangen, indem er gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen habe. Allein aus dem Umstand, dass es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handele, lasse sich nicht herleiten, dass Sozialversicherungsträger frei darüber disponieren könnten, was als wirtschaftlich und sparsam anzusehen sei.
46Durch die Verletzung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei ein Schaden entstanden. Denn durch die rechtswidrige Finanzierung der hohen Kosten für die Bewirtung während der Betriebsfeiern seien Haushaltsmittel der Klägerin unzulässig verwendet worden; dadurch seien die Versichertengemeinschaft der Klägerin und auch die Klägerin selbst geschädigt worden.
47Der Vorstand habe die Pflichtverletzung und den entstandenen Schaden auch zu vertreten. Er habe mindestens grob fahrlässig gehandelt, da er aufgrund langjähriger Vorstandstätigkeit hätte wissen müssen, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet zu sein, und die Leitlinien sowie die Rechtsprechung des BSG hierzu habe kennen müssen. Erschwerend komme hinzu, dass der Vorstand trotz eindeutigen Hinweises vom 14.10.2010 an der Veranstaltung am 19.11.2010 festgehalten habe, obwohl eine kostenlose Stornierung des Bewirtungsvertrages möglich gewesen sei.
48Unbeachtlich sei, dass das Prozedere der Vorjahre, nach einer Personalversammlung ein Betriebsfest durchzuführen, unbeanstandet geblieben sei. Denn die Kosten der Veranstaltungen der Vorjahre seien bei weitem nicht so hoch wie die Kosten in den Jahren 2009 und 2010 gewesen. Die Kosten hätten sich verfünffacht, die Teilnehmerzahl sei hingegen nur um 10% gestiegen. Die Grenze der aufsichtsrechtlichen Toleranz sei überschritten, die Klägerin genieße keinen Vertrauensschutz.
49Der Verwaltungsrat der Klägerin begehe seinerseits eine Rechtsverletzung, weil er es unterlasse, den Vorstand in Regress zu nehmen. Dem Verwaltungsrat obliege die Aufgabe, die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des Vorstands zu überwachen, stets die Vermögensinteressen der Kasse zu wahren und eine Schädigung der Kasse zu vermeiden. Deshalb sei er nach § 76 Abs. 1 SGB IV auch verpflichtet, Schadenersatzansprüche der Klägerin gegenüber ihrem Vorstand geltend zu machen. Die gesetzliche Vorgabe sei bindend und eröffne dem Verwaltungsrat der Klägerin keinen Ermessensspielraum. Auf die Rechtsverletzung des Verwaltungsrats habe sie entsprechend ihrer Aufsichtsmittel zunächst mit Beratungsschreiben und anschließend mit Verpflichtungsbescheid reagiert habe.
50Die von der Klägerin vertretene Auffassung zum Prüfungsmaßstab einer Pflichtverletzung würde im Ergebnis bedeuten, dass ein Vorstand umso weniger einer gewissenhaften Amtsführung verpflichtet wäre, je höher die Versichertenzahl und das Leistungsvolumen des Trägers seien. Ein solches Verständnis sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung zum sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit Versichertenbeiträgen auch nicht vertretbar. Vielmehr habe ein Vorstand sämtliche ihm nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB IV übertragenen Aufgaben sorgfältig und ausschließlich an den Interessen des Sozialversicherungsträgers und seiner Versicherten orientiert zu erfüllen. Abstufungen und Einschränkungen des Sorgfaltsmaßstabes seien insbesondere vor dem Hintergrund, dass über Versichertengelder disponiert werde, nicht vorgesehen. Hierbei könne es auch keinen Unterschied machen, wie hoch die Versichertenzahl und das Leistungsvolumen eines Sozialversicherungsträgers im Einzelnen seien.
51Wenn bei unternehmerischen Entscheidungen Fehleinschätzungen des Vorstandes zu Verlusten führten, könne ggf. entsprechend dem von der Klägerin angeführten Urteil des Landgerichts (LG) Itzehoe vom 11.11.2011 - 6 O 24/11 - darauf abgestellt werden, wie hoch sich die wirtschaftliche Einbuße im Vergleich zum Gesamtumsatz einer Krankenkasse ausnehme. Völlig anders stelle sich indes die Situation dar, wenn ein Vorstand in zwei Fällen über Ausgaben für singuläre Veranstaltungen wie Betriebsfeiern disponiere, obwohl ihm die Unzulässigkeit dieser Ausgaben zumindest bekannt sein hätte müssen. Für entlastende Erwägungen, dass es sich zumindest um vertretbare "unternehmerische" Entscheidungen gehandelt habe, bestehe in einem solchen Fall kein Raum. Im Übrigen könne die wirtschaftliche Bedeutung eines Handelns bzw. die Höhe des Schadens nicht für die Frage des Verschuldensgrades von Bedeutung sein, sondern allenfalls im Rahmen der Entscheidung, ob eine Inregressnahme angestrengt werde. Falls ein finanzieller Schaden sich als äußerst geringfügig erweise und eine Realisierung des Anspruchs nicht erfolgversprechend erscheine, sei dies im Rahmen des Opportunitätsermessens durchaus zu berücksichtigen; ggf. sei auch von einer Inregressnahme abzusehen. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch unzweifelhaft ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, die erhebliche Schadenshöhe von mehr als 70.000,00 EUR rechtfertige keine andere Bewertung.
52Schließlich sei auch dem Vorbringen der Klägerin entgegenzutreten, aufgrund ihres Leistungsvolumens habe ihr Vorstand die Bewirtungsausgaben in der von der Beklagten beanstandeten Höhe nicht im Fokus haben müssen. Es sei nämlich Aufgabe des Vorstands, alle anfallenden Kosten im Blick zu haben und sie hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit zu hinterfragen, da er gem. § 35 Abs. 1 S. 1 SGB IV den Versicherungsträger "verwalte" und damit auch die Überprüfung der Finanzausgaben als laufende Geschäfte in seinen Aufgabenbereich falle.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
54Entscheidungsgründe:
55Die zulässige Klage ist nicht begründet.
56Der Bescheid der Beklagten vom 13.06.2012 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht aufgegeben, ihren Vorstand wegen unzulässiger Verwendung von Haushaltsmitteln im Zusammenhang mit den Betriebsfeiern vom 19.06.2009 und 19.11.2010 in Regress zu nehmen.
57Der Senat nimmt auf die zutreffende Begründung im Bescheid der Beklagten vom 13.06.2012 Bezug (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und führt ergänzend aus:
58Die Klage ist statthaft sowie form- und fristgerecht binnen eines Monats nach Zustellung des Verpflichtungsbescheids erhoben. Es handelt sich um eine Aufsichtsangelegenheit (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG); das Landessozialgericht ist somit erstinstanzlich zuständig. Die Anfechtung des Verpflichtungsbescheids ist als Aufsichtsklage nach § 54 Abs. 3 SGG zulässig. Danach kann eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, dass die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite. Dies ist hier der Fall, denn die Klägerin bestreitet die Rechtmäßigkeit des Verpflichtungsbescheids vom 13.06.2012. Der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG).
59Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Beklagte mit ihrem Verpflichtungsbescheid das ihr zustehende Aufsichtsrecht nicht überschritten hat.
60Nach § 89 Abs. 1 SGB IV kann die Aufsichtsbehörde - hier nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV für die bundesweit auftretende Klägerin das Bundesversicherungsamt - bei einer Rechtsverletzung durch Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers diesen verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Voraussetzung ist, dass die Aufsichts-behörde zunächst beratend in dieser Richtung tätig wird und der Versicherungsträger dem in angemessener Frist nicht nachkommt.
61Eine solche Beratung hat das Bundesversicherungsamt vorliegend mit seinem Bescheid vom 15.03.2012 vorgenommen.
62Die Beratung muss sich an das Organ des Versicherungsträgers richten, das die angenommene Rechtsverletzung zu verantworten hat (Engelhard in jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, 2011, § 89 Rnd. 40). Dies sind in vorliegender Konstellation zu Recht der Verwaltungsrat bzw. dessen Vorsitzende, weil der Verwaltungsrat die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern vertritt (§ 197 Abs. 1 Nr. SGB IV und § 33 Abs. 3 SGB IV i.V.m. § 33 Abs. 2 SGB IV).
63Die Beratung erfordert eine Darlegung der dem Versicherungsträger möglichen Maßnahmen, mit welchen er in rechtlich zulässiger Weise die nach Meinung der Aufsichtsbehörde vorliegende Rechtsverletzung beheben kann (Engelhard in jurisPK-SGB IV, a.a.O. Rdn. 43). Diesen Anforderungen entspricht die Beratung vom 15.03.2012. Auch die Klägerin erhebt insoweit keine Einwendungen.
64Der im aufsichtsrechtlichen Beratungsschreiben der Beklagten vom 15.03.2012 ausgesprochenen Aufforderung, die nach ihrer Auffassung begangene Rechtsverletzung durch Ausgleich des Schadens über Inregressnahme des Vorstandes der Klägerin zu beheben, ist die Klägerin nicht nachgekommen, so dass die Beklagte berechtigt war, einen an die Beratung anschließenden Verpflichtungsbescheid zu erlassen, d.h. die Verpflichtung der Klägerin aussprechen, die festgestellte Rechtsverletzung zu beheben.
65Der Bescheid vom 13.06.2012 entspricht den gesetzlichen Anforderungen:
66Die Beklagte ist bei Erlass eines Verpflichtungsbescheides nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf eine Rechtsaufsicht beschränkt; sie hat darüber zu wachen, dass die Klägerin die Gesetze und sonstiges für die Versicherungsträger maßgebendes Recht beachtet (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dazu gehört auch die Beachtung einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Andererseits muss die Aufsichtstätigkeit der Beklagten dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin als Träger mittelbarer Staatsverwaltung (vgl. § 29 SGB IV) Rechnung tragen. Dabei ist zu beachten, dass der eigenverantwortliche Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung zum wesentlichen Kompetenzbereich der Selbstverwaltung gehört. Deshalb ist es einer Aufsichtsbehörde auch verwehrt, ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen der beaufsichtigten Körperschaft zu setzen, sofern Rechtsfragen zum Anlass einer Beanstandung genommen werden, die bislang weder das Gesetz noch die Rechtsprechung in eindeutiger Weise beantwortet hat. Ein rechtmäßiges aufsichtsrechtliches Einschreiten erfordert daher, dass das Bundesversicherungsamt zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Klägerin mit ihrem Handeln Rechtsverstöße begangen hat. Der Grundsatz maßvoller Ausübung der Rechtsaufsicht gebietet es in diesem Zusammenhang, der beaufsichtigten Behörde einen gewissen Bewertungsspielraum zu belassen. Verwendet das Gesetz daher z.B. einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mehrere Auslegungen zulässt und dessen Auslegung in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, bedarf ein aufsichtsrechtliches Einschreiten regelmäßig einer besonderen Rechtfertigung. Der Bewertungsspielraum des Beaufsichtigten endet allerdings, wenn er gegen allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat, die diesen Spielraum einengen oder ausschließen. Erst eine entsprechende Grenzüberschreitung stellt eine Rechtsverletzung i.S.d. § 89 SGB IV dar. Bewegt sich das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers dagegen im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren, sind förmlichen Aufsichtsmaßnahmen, die dieses beanstanden, rechtswidrig (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R -; Engelhard in jurisPK-SGB IV, a.a.O., Rdn. 17 ff, jeweils m.w.N.).
67Ein solcher Fall des "rechtlich noch Vertretbaren" liegt nicht vor, die Grenzen des der Klägerin zustehenden Bewertungsspielraums sind überschritten; die Klägerin hat gegen geltendes Recht verstoßen.
68Dem Verwaltungsrat der Klägerin, der die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern auch bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen vertritt (Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB V, 2. Auflage, 2012, § 197 SGB V Rdn. 19), obliegt die Pflicht, den von ihm zu überwachenden (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 a SGB V) Vorstand der Klägerin in Regress zu nehmen. Dies folgt bereits aus § 76 SGB Abs. 1 SGB IV, nach dem die in § 1 Abs. 1 SGB IV genannten Sozialversicherungsträger, mithin also auch die Klägerin, verpflichtet sind, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Das Gebot der rechtzeitigen und vollständigen Einnahmeerhebung bedeutet, dass fällige Ansprüche grundsätzlich in voller Höhe nebst Zinsen und Nebenforderungen durchgesetzt werden müssen, eröffnet mithin keinen Ermessens- bzw. keinen Bewertungsspielraum. Dabei ist der Rechtsgrund der Entstehung des Anspruches ohne Belang, umfasst werden also auch Schadensersatzansprüche (von Boetticher in jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, 2011, § 76 SGB IV Rdn. 12).
69Der Klägerin steht gegen ihren Vorstand auch dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu. Der Vorstand ist der Klägerin durch Dienstvertrag verbunden und haftet dieser, sofern er eine Pflicht aus dem Dienstvertrag verletzt, für den dadurch entstandenen Schaden (§ 611 i.V.m. § 280 BGB). Dabei gilt das Haftungsprivileg des § 42 SGB IV für hauptamtliche Vorstandsmitglieder (§ 35a Abs. 1 SGB IV) nicht (Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, 2011, § 35a Rdn. 69).
70Zu den Hauptaufgaben des hauptamtlichen Vorstands gehört die ordnungsgemäße Verwaltung des Versicherungsträgers (§ 35a Abs. 1 SGB IV). Ihn trifft damit u.a. die Pflicht, die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. SGB IV) zu erfüllen, mithin auch gegen diesen Grundsatz verstoßende Ausgaben zu unterlassen bzw. ggf. zu verhindern.
71Bei diesem Grundsatz handelt es sich um ein allgemeines Rechtsgebot, dem alles öffentliche Verwaltungshandeln unterliegt und das u.a. in dem am 01.07.1977 in Kraft getretenen § 69 Abs. 2 SGB IV seinen Niederschlag gefunden hat. Der Inhalt des Gebots der Wirtschaftlichkeit wird umschrieben im Sinne des Maximalprinzips, d.h. mit gegebenen Mitteln den größtmöglichen Nutzen zu erreichen, oder im Sinne des Minimalprinzips, d.h. einen bestimmten Zweck mit den geringstmöglichen Mitteln zu erreichen. Das Sparsamkeitsgebot bleibt daneben ohne eigenständige Bedeutung. Die Begriffe beschreiben eine Mittel-Zweck-Relation mit dem Ziel, bei der Verwendung der Mittel das Maß des Notwendigen nicht zu überschreiten. Da die Krankenkassen im Rahmen ihrer Beitragsautonomie ihre Einnahmen im Verhältnis zu den Ausgaben anpassen können, müssen sie aufgrund ihrer Treuhänderfunktion gegenüber ihren Mitgliedern ihre Verwaltungsaufgaben im Sinne des Minimalprinzips mit dem geringstmöglichen Aufwand wahrnehmen. Die Pflicht zu sparsamer und wirtschaftlicher Führung des Haushalts umfasst daher auch das Gebot, die Ausgaben auch dann auf das Notwendige zu beschränken, wenn der Haushaltsplan einen größeren Spielraum zuließe. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Wirtschaftlichkeit beinhaltet für den Versicherungsträger zwar einen Beurteilungsspielraum im Sinne einer Einschätzungsprärogative; dieser Einschätzungsspielraum hat aber seine Grenzen. Denn der Versicherungsträger darf bei einer Leistung nicht über das Maß des Notwendigen hinausgehen, da dann mehr Aufwendungen erbracht würden, als es der Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verwaltungsaufgaben erfordert. Ein inhaltliches Kriterium zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist dabei die "Funktionsfähigkeit der Verwaltung". Das bedeutet, dass Verwaltungsaufgaben diesem Zweck genügen müssen, aber nicht das Maß des Notwendigen übersteigen dürfen. Gemessen an diesen Kriterien ist ein Zuschuss zur Förderung der Betriebsgemeinschaft nur wirtschaftlich, wenn er im Rahmen des Notwendigen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung aufrechterhielte. Nur wenn ohne diese Sonderleistung der Versicherungsträger etwa keine sachgerechten geeigneten Arbeitsbedingungen zur Verfügung stellen könnte, um seine Verwaltung ordnungsgemäß aufrechtzuerhalten, wäre der Zuschuss am Maß des Notwendigen orientiert (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 29.02.1984 - 8 RK 27/82 - m.w.N. zu einem Zuschuss der Krankenkasse i.H.v. 20,00 DM für einen Betriebsausflug).
72Davon ausgehend ist auch vor dem Hintergrund, dass wegen der Fusion von Krankenkassen zwei Belegschaften zusammengeführt werden mussten, nicht einmal ansatzweise zu erkennen, inwiefern die Übernahme von Bewirtungskosten bei Betriebsfeiern für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung notwendig gewesen sein könnte.
73Der Klägerin kann auch nicht in ihrem Vorbringen gefolgt werden, seit der GKV-Novelle von 1996 seien die in dem vorgenannten Urteil des BSG vom 29.02.1984 aufgeführten Grundsätze überholt, weil der Gesetzgeber inzwischen die Maßstäbe der Privatwirtschaft im SGB IV und SGB V verankert habe. Der Gesetzgeber hat zwar mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) das Modell der Dienstordnungs-Angestellten in der Krankenversicherung mit seinen beamtenähnlichen Strukturen bewusst auslaufen lassen (so Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB IV, a.a.o., § 35a SGB IV, Rdn. 45), er hat aber an keiner Stelle das hier allein relevante Gebot, dass die Sozialversicherungsträger als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 69 Abs. 2 SGB IV zu beachten haben, auch nur abgeschwächt. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Finanzierungsgesetz) vom 22.12.2010 die gesetzlichen Vorgaben zumindest im Hinblick auf die Verwaltungskosten sogar verschärft wurden, indem sich die Verwaltungsausgaben in den Jahren 2011 und 2012 gegenüber dem Jahr 2010 nicht erhöhen durften (§ 4 Abs. 4 Satz 2 SGB V).
74Angesichts dessen kommt es auch nicht weiter auf die "Gemeinsamen Leitlinien der Aufsichtsbehörden" an. Es geht vorliegend nämlich nicht um die Frage, ob diese Leitlinien für die Klägerin bindend sind, oder darum, dass ihr ggf. aufgegeben wird, die Leitlinien ähnlich wie in dem von der Klägerin angeführten Fall von Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (BSG, Urteil vom 24.04.2002 - B 7 A 1/01 R -) anzuwenden. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt eine Bindung der Klägerin behauptet noch der Klägerin die Anwendung der Leitlinien auferlegt. Gleiches ergibt sich im Übrigen auch aus den "Gemeinsamen Leitlinien der Aufsichtsbehörden" selbst, die nach ihrer Vorbemerkung kein "neues Recht" schaffen, sich - lediglich - an die Aufsichtsbehörden und Prüfdienste Krankenversicherung wenden und helfen sollen, die Repräsentations- und Bewirtungsaktivitäten der Sozialversicherungsträger mit einheitlichen Maßstäben zu bewerten. Mit Ausnahme der vorliegend nicht einschlägigen Grundsätze zu einer Selbstbindung der Verwaltung können aus diesen Leitlinien weder die Klägerin noch die Beklagte Rechte herleiten.
75Das Vorbringen der Klägerin, bei den anlässlich der Betriebsfeiern angefallenen Kosten handele es sich um sog. Sowieso-Kosten, die im Zusammenhang mit den gesetzlich vorgeschriebenen Personalversammlungen ohnehin angefallen und von ihr zu tragen seien, geht fehl. Die Beklagte hat bereits darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin angeführten Kosten für Bestuhlung, Übertragungstechnik und Podium nicht beanstandet worden sind. Die Beklagte hat auch zutreffend aufgezeigt, dass die allein von ihr beanstandeten Bewirtungskosten, wenn überhaupt, allenfalls zu einem geringen Teil von anlässlich einer Personalversammlung entstehenden Kosten abgedeckt sein können. Insoweit hat die Beklagte deshalb auch nur eine Entscheidung dem Grunde nach getroffen und die Ermittlung der Schadenshöhe der Klägerin überlassen.
76Der Beklagten ist ebenfalls in Feststellung zuzustimmen, der Vorstand der Klägerin habe (zumindest) grob fahrlässig gehandelt, nämlich die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht an-gestellt und nicht das beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten hätte müssen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.1953 - IV ZR 170/52 -). Dies gilt nicht nur für die Betriebsfeier vom 19.11.2010, vor der der Vorstand ausdrücklich auf die fehlerhafte Verwendung von Haushaltsmitteln hingewiesen worden ist, sondern auch für die Betriebsfeier vom 19.06.2009. Dem langjährig tätigen Vorstand der Klägerin mussten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ebenso bekannt sein wie insbesondere die o.a. Rechtsprechung des BSG zu Zuschüssen zur Förderung der Betriebsgemeinschaft.
77Auf einen im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit im Vergleich zu sonstigen Aufgaben eines Vorstandes einer mitglieder- oder umsatzstarken Krankenkasse besonderen bzw. eingeschränkten Prüfungsmaßstab kann sich die Klägerin nicht berufen. Eine derartige Sicht würde dazu nämlich führen, dass leistungsstarke Verwaltungsträger, also solche mit großem Haushaltsvolumen, einen anderen Wirtschaftlichkeitsrahmen zu beachten hätten als kleine Träger (BSG, Urteil vom 29.02.1984 - 8 RK 27/82 -). Dem steht im Übrigen auch das Urteil des LG Itzehoe vom 11.11.2011 - 6 O 24/11 - schon deshalb nicht entgegen, weil es vorliegend nicht um die Frage geht, unter welchen Voraussetzungen ein Vorstand bei unternehmerischen Entscheidungen haftet.
78Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt die Klägerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
79Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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(1) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt. Die Vertreterversammlung stellt ihn fest.
(2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversicherung ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde von Amts wegen vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann ebenfalls beanstanden, wenn bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsichtführenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. Berücksichtigt die Vertreterversammlung bei der Feststellung des Haushaltsplans die Beanstandung nicht, kann die Aufsichtsbehörde insoweit den Feststellungsbeschluss aufheben und den Haushaltsplan selbst feststellen.
(4) Für die Deutsche Rentenversicherung Bund gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
- 1.
anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung zuständig ist, - 2.
der Haushaltsplan spätestens am 1. September vorzulegen ist und innerhalb von zwei Monaten beanstandet werden kann.
(5) Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Pflegeversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist der Haushaltsplan zusätzlich in einer maschinell auswertbaren Form zu übermitteln. Näheres hierzu, insbesondere zur Form und Struktur der Datenmeldung, wird von den Aufsichtsbehörden mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart. Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Träger maßgebendes Recht verstoßen wird, insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird.
(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.
(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.
(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
(5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.
(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.
(1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.
(2) Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben anderer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung nur auf Grund eines Gesetzes übertragen werden; dadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstatten. Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
(3) Versicherungsträger können die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen. Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern festgelegt.
(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.
(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
(5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.
(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.
(1) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt. Die Vertreterversammlung stellt ihn fest.
(2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversicherung ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde von Amts wegen vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann ebenfalls beanstanden, wenn bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsichtführenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. Berücksichtigt die Vertreterversammlung bei der Feststellung des Haushaltsplans die Beanstandung nicht, kann die Aufsichtsbehörde insoweit den Feststellungsbeschluss aufheben und den Haushaltsplan selbst feststellen.
(4) Für die Deutsche Rentenversicherung Bund gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
- 1.
anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung zuständig ist, - 2.
der Haushaltsplan spätestens am 1. September vorzulegen ist und innerhalb von zwei Monaten beanstandet werden kann.
(5) Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Pflegeversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist der Haushaltsplan zusätzlich in einer maschinell auswertbaren Form zu übermitteln. Näheres hierzu, insbesondere zur Form und Struktur der Datenmeldung, wird von den Aufsichtsbehörden mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart. Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Träger maßgebendes Recht verstoßen wird, insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird.
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder.
(2) Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall bestimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 3a. Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden. Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Absatz 2, § 38 und nach dem Zweiten Titel.
(4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für die Bundesvertreterversammlung oder deren Vorsitzenden entsprechend. Für den Beschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
- 1.
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen, - 1a.
den Vorstand zu überwachen, - 1b.
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind, - 2.
den Haushaltsplan festzustellen, - 3.
über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen, - 4.
die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, - 5.
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und - 6.
über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf
- 1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie - 2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und - 3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder.
(2) Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall bestimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 3a. Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden. Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Absatz 2, § 38 und nach dem Zweiten Titel.
(4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für die Bundesvertreterversammlung oder deren Vorsitzenden entsprechend. Für den Beschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3.
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf
- 1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie - 2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und - 3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.
(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
(5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.
(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.
(1) Die in § 49 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Fahrkosten, die durch die Teilnahme an Personalversammlungen nach Satz 1 entstehen, werden in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
(2) Andere Personalversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt.
(1) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt. Die Vertreterversammlung stellt ihn fest.
(2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversicherung ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde von Amts wegen vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann ebenfalls beanstanden, wenn bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsichtführenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. Berücksichtigt die Vertreterversammlung bei der Feststellung des Haushaltsplans die Beanstandung nicht, kann die Aufsichtsbehörde insoweit den Feststellungsbeschluss aufheben und den Haushaltsplan selbst feststellen.
(4) Für die Deutsche Rentenversicherung Bund gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
- 1.
anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung zuständig ist, - 2.
der Haushaltsplan spätestens am 1. September vorzulegen ist und innerhalb von zwei Monaten beanstandet werden kann.
(5) Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Pflegeversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist der Haushaltsplan zusätzlich in einer maschinell auswertbaren Form zu übermitteln. Näheres hierzu, insbesondere zur Form und Struktur der Datenmeldung, wird von den Aufsichtsbehörden mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart. Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Träger maßgebendes Recht verstoßen wird, insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird.
(1) Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 149 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 2 500 Mitglieder haben wird.
(2) Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung beizufügen. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Errichtung wirksam wird.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.
(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
(5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.
(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.
(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Personalversammlung und keine Teilversammlung durchgeführt worden sind.
(1) Die in § 49 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Fahrkosten, die durch die Teilnahme an Personalversammlungen nach Satz 1 entstehen, werden in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
(2) Andere Personalversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt. Die Vertreterversammlung stellt ihn fest.
(2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversicherung ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde von Amts wegen vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann ebenfalls beanstanden, wenn bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsichtführenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. Berücksichtigt die Vertreterversammlung bei der Feststellung des Haushaltsplans die Beanstandung nicht, kann die Aufsichtsbehörde insoweit den Feststellungsbeschluss aufheben und den Haushaltsplan selbst feststellen.
(4) Für die Deutsche Rentenversicherung Bund gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
- 1.
anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung zuständig ist, - 2.
der Haushaltsplan spätestens am 1. September vorzulegen ist und innerhalb von zwei Monaten beanstandet werden kann.
(5) Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Pflegeversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist der Haushaltsplan zusätzlich in einer maschinell auswertbaren Form zu übermitteln. Näheres hierzu, insbesondere zur Form und Struktur der Datenmeldung, wird von den Aufsichtsbehörden mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart. Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Träger maßgebendes Recht verstoßen wird, insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird.
(1) Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten abschließen. Die Verträge ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung) sowie besondere Versorgungsaufträge unter Beteiligung der Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften. Die Verträge können auch Regelungen enthalten, die die besondere Versorgung regional beschränken. Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2024 durch Verträge nach dieser Vorschrift zu ersetzen oder zu beenden. Soweit die Versorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt. Satz 4 gilt nicht für die Organisation der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten.
(2) Die Verträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen beinhalten. Die Verträge können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen, Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen. Die Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über die Eignung der Vertragsinhalte als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. Die abweichende Regelung muss dem Sinn und der Eigenart der besonderen Versorgung entsprechen, sie muss insbesondere darauf ausgerichtet sein, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern. Wenn Verträge über eine besondere Versorgung zur Durchführung von nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen Versorgungsformen abgeschlossen werden, gelten die Anforderungen an eine besondere Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Anforderungen nach Satz 4 als erfüllt. Das gilt auch für Verträge zur Fortführung von nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen Versorgungsformen oder wesentlicher Teile daraus sowie für Verträge zur Übertragung solcher Versorgungsformen in andere Regionen. Für die Qualitätsanforderungen zur Durchführung der Verträge gelten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen Anforderungen als Mindestvoraussetzungen entsprechend. Gegenstand der Verträge dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein die Organisation der Versorgung betreffen. Die Partner eines Vertrages nach Absatz 1 können sich darauf verständigen, dass Beratungs-, Koordinierungs- und Managementleistungen der Leistungserbringer und der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten im Rahmen der besonderen Versorgung durch die Vertragspartner oder Dritte erbracht werden; § 11 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein.
(3) Die Krankenkassen können nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 Verträge abschließen mit:
- 1.
nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versicherten berechtigten Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften, - 2.
Trägern von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch zur Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte Leistungserbringer anbieten, - 3.
Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § 92b des Elften Buches, - 3a.
anderen Leistungsträgern nach § 12 des Ersten Buches und den Leistungserbringern, die nach den für diese Leistungsträger geltenden Bestimmungen zur Versorgung berechtigt sind, - 3b.
privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, um Angebote der besonderen Versorgung für Versicherte in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung zu ermöglichen, - 4.
Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, - 5.
pharmazeutischen Unternehmern, - 6.
Herstellern von Medizinprodukten im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745, - 7.
Kassenärztlichen Vereinigungen oder Berufs- und Interessenverbänden der Leistungserbringer nach Nummer 1 zur Unterstützung von Mitgliedern, die an der besonderen Versorgung teilnehmen, - 8.
Anbietern von digitalen Diensten und Anwendungen nach § 68a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3.
(3a) Gegenstand der Verträge kann sein
- 1.
die Förderung einer besonderen Versorgung, die von den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern selbständig durchgeführt wird, oder - 2.
die Beteiligung an Versorgungsaufträgen anderer Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches.
(3b) Gegenstand der Verträge kann eine besondere Versorgung im Wege der Sach- oder Dienstleistung sein
- 1.
im Einzelfall, wenn medizinische oder soziale Gründe dies rechtfertigen, oder - 2.
in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung der vom Versicherten selbst beschafften Leistungen vorliegen.
(4) Die Versicherten erklären ihre freiwillige Teilnahme an der besonderen Versorgung schriftlich oder elektronisch gegenüber ihrer Krankenkasse. Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur zeitlichen Bindung an die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die vertraglich gebundenen Leistungserbringer und zu den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklärungen. Die Satzung der Krankenkasse hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu enthalten. Die Regelungen sind auf der Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a zu treffen.
(4a) Krankenkassen können Verträge auch mit Herstellern von Medizinprodukten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über die besondere Versorgung der Versicherten mit digitalen Versorgungsangeboten schließen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. In den Verträgen ist sicherzustellen, dass über eine individualisierte medizinische Beratung einschließlich von Therapievorschlägen hinausgehende diagnostische Feststellungen durch einen Arzt zu treffen sind. Bei dem einzubeziehenden Arzt muss es sich in der Regel um einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt handeln.
(5) Die Verarbeitung der für die Durchführung der Verträge nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Vertragspartner nach Absatz 1 darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information der Versicherten erfolgen.
(6) Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung der teilnehmenden Versicherten nicht möglich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung vereinbart werden. Die Krankenkasse kann bei Verträgen nach Absatz 1 auf die Bereinigung verzichten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolumen einer Krankenkasse für einen Vertrag nach Absatz 1 geringer ist als der Aufwand für die Durchführung dieser Bereinigung. Der Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für das voraussichtliche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen von einer basiswirksamen Bereinigung abgesehen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung und Übermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen.
(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:
Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.
(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.
(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.
(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.
(6) (weggefallen)
(1) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt. Die Vertreterversammlung stellt ihn fest.
(2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversicherung ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde von Amts wegen vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann ebenfalls beanstanden, wenn bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsichtführenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. Berücksichtigt die Vertreterversammlung bei der Feststellung des Haushaltsplans die Beanstandung nicht, kann die Aufsichtsbehörde insoweit den Feststellungsbeschluss aufheben und den Haushaltsplan selbst feststellen.
(4) Für die Deutsche Rentenversicherung Bund gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
- 1.
anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung zuständig ist, - 2.
der Haushaltsplan spätestens am 1. September vorzulegen ist und innerhalb von zwei Monaten beanstandet werden kann.
(5) Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Pflegeversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist der Haushaltsplan zusätzlich in einer maschinell auswertbaren Form zu übermitteln. Näheres hierzu, insbesondere zur Form und Struktur der Datenmeldung, wird von den Aufsichtsbehörden mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart. Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Träger maßgebendes Recht verstoßen wird, insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird.
(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.
(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.
(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf
- 1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie - 2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und - 3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
(1) Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands den Versicherungsträger vertreten können.
(2) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen.
(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b, soweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben oder gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung betroffen sind und soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Bund maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über den Vorstand oder dessen Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Bundesvorstand oder dessen Vorsitzenden entsprechend.
(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.
(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über
- 1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird, - 3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
Anträge nach § 55a, - 5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über
- 1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds, - 2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung, - 3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, - 4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über
- 1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden, - 2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene, - 3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, - 4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).
(5) (weggefallen)
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.
(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
(2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich mindestens zweimal jährlich zu einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch. Die Aufsichtsbehörden unterrichten sich dabei regelmäßig über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie über die von ihnen genehmigten leistungsbezogenen Satzungsregelungen der Krankenkassen. Soweit dieser Erfahrungs- und Meinungsaustausch Angelegenheiten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betrifft, nehmen auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teil.
(5) Beschlüsse der Aufsichtsbehördentagung nach Absatz 4 ergehen einstimmig. Zu einem Beschluss in Angelegenheiten, die ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung betreffen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat 20 und das Bundesministerium für Gesundheit hat sechs Stimmen. Abweichend von Satz 2 kommt ein Beschluss nicht zustande, wenn mindestens drei Länder mit jeweils mehr als sieben Millionen Einwohnern gegen den Beschluss gestimmt haben. Weicht eine Aufsichtsbehörde in ihrer Aufsichtspraxis von einem Beschluss ab, unterrichtet sie die anderen Aufsichtsbehörden.
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder.
(2) Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall bestimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 3a. Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden. Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Absatz 2, § 38 und nach dem Zweiten Titel.
(4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für die Bundesvertreterversammlung oder deren Vorsitzenden entsprechend. Für den Beschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3.
(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.
(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.
(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.
(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.
(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.
(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.
(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
- 1.
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen, - 1a.
den Vorstand zu überwachen, - 1b.
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind, - 2.
den Haushaltsplan festzustellen, - 3.
über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen, - 4.
die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, - 5.
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und - 6.
über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.
(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.
(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.
(4) (weggefallen)
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, - 2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, - 3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf
- 1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie - 2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und - 3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes.
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.
(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.
(4) Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse vertreten können. Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über
- 1.
die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, - 2.
die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei Personen. Ein mehrköpfiger Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. § 37 Absatz 2 gilt entsprechend. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse mit dessen Stellvertretung zu beauftragen.
(5) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. Bei Betriebskrankenkassen bleibt § 149 Absatz 2 des Fünften Buches unberührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, so bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat. Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu und bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen.
(6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf der Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen.
(6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten bemisst. Darüber hinaus ist die Größe des Vorstandes zu berücksichtigen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6 Satz 3 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die Körperschaft abzuführen. Vereinbarungen der Körperschaft für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.
(7) Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in grober Weise gegen seine Amtspflichten und kommt ein Beschluss des Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied seines Amtes zu entheben; Rechtsbehelfe gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.
(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
(5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.
(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.
(1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse vertreten können. Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über
- 1.
die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, - 2.
die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei Personen. Ein mehrköpfiger Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. § 37 Absatz 2 gilt entsprechend. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse mit dessen Stellvertretung zu beauftragen.
(5) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. Bei Betriebskrankenkassen bleibt § 149 Absatz 2 des Fünften Buches unberührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, so bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat. Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu und bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen.
(6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf der Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen.
(6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten bemisst. Darüber hinaus ist die Größe des Vorstandes zu berücksichtigen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6 Satz 3 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die Körperschaft abzuführen. Vereinbarungen der Körperschaft für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.
(7) Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in grober Weise gegen seine Amtspflichten und kommt ein Beschluss des Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied seines Amtes zu entheben; Rechtsbehelfe gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.
(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
(5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.
(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.
(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:
Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.
(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.
(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.
(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.
(6) (weggefallen)
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.