Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung ist auf Angaben über Name und Vorname sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen Person sowie Namen und Anschriften ihrer derzeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt.

(2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungsersuchens entscheidet eine von dem Leiter oder der Leiterin der ersuchenden Stelle bestimmte beauftragte Person, die die Befähigung zum Richteramt haben soll. Wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist, ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen zu unterrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet über das Übermittlungsersuchen der Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder dessen oder deren allgemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellvertreterin.

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(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur D
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Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 Euro, erfolgt keine Erstattung. Die Leistungsträger können abweichend vo
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published on 24/02/2014 00:00

Gründe I. Mit angefochtenem Beschluss vom 13.12.2013 hat das Amtsgericht A. die Herausgabe von Daten einer Person angeordnet, die gegenüber dem Jugendamt der Stadt A. Angaben zum Nachteil der Geschädigten B. getätigt hat. Die unb
published on 11/10/2006 00:00

Tenor Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen den Beschluss des Landgerichts M. vom 25. August 2006 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe   1  Die Staatsanwaltschaft
published on 27/07/2005 00:00

Tatbestand   1  Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger einen Anspruch auf Einsicht in den Untersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) über seinen Arbeitsunfall vom ...2004 hat. 2
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