Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Okt. 2006 - 3 Ws 374/06

11.10.2006

Tenor

Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen den Beschluss des Landgerichts M. vom 25. August 2006 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

 
Die Staatsanwaltschaft M. erhob am 24.02.2006 gegen den Angeschuldigten wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in jeweils drei tateinheitlichen Fällen Anklage zum Landgericht M. Dem Angeschuldigten liegt zur Last, er habe als Bauherr und verantwortlicher Bauunternehmer bei der Errichtung des Rohbaues des Wohnhauses D.straße in B. im Frühjahr 1967 pflichtwidrig dazu beigetragen, dass bei der Bodenplatte des an der Gebäuderückseite im ersten Obergeschoss erstellten Balkons die statisch erforderliche Zugbewehrung nicht eingebaut worden sei. Dieser Mangel habe in vorhersehbarer Weise dazu geführt, dass die Balkonplatte am 28.07.2005 abgebrochen sei, wodurch drei Menschen getötet und drei weitere zum Teil erheblich verletzt worden seien.
Das nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Landgericht M. hat im Zwischenverfahren mit Beschluss vom 25.08.2006 die Übermittlung der bei der BfA - Deutsche Rentenversicherung Bund - gespeicherten Namen und derzeitigen Anschriften aller noch lebenden, im Januar und Februar 1967 bei der Firma G. O. Bauunternehmen beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund, mit welcher geltend gemacht wird, die angeordnete Übermittlung diene einer der Rasterfahndung vergleichbaren Ermittlungsmaßnahme und sei daher rechtswidrig. Mit Beschluss vom 11.09.2006 hat das Landgericht auf Antrag der Beschwerdeführerin die Vollziehung der Übermittlungsanordnung vom 25.08.2006 ausgesetzt und gleichzeitig der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das Rechtsmittel ist mit Blick auf die sich aus der Regelung des § 67 d Abs. 2 Satz 1 SGB X ergebenden grundsätzlichen Verantwortlichkeit der übermittelnden Stelle für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung zulässig (vgl. Hauck/Noftz Sozialgesetzbuch SGB X § 73 Rdnr. 41; Walz in Borchert/Hase/Walz Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Schutz der Sozialdaten § 73 Rdnr. 37). Es bleibt in der Sache indes ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die Übermittlung der im angefochtenen Beschluss näher bezeichneten Sozialdaten (§ 67 SGB X) im Ergebnis zu Recht angeordnet.
a) Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob die angeordnete Datenübermittlung - wie im angefochtenen Beschluss der Strafkammer - auf die Regelung des § 73 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X gestützt werden kann. Denn die erbetene Mitteilung von Namen und derzeitigen Anschriften der im Januar und Februar 1967 bei der Firma G. O. Bauunternehmen beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer führt über die Übermittlung der unmittelbar angeforderten Identifizierungsdaten hinaus notwendigerweise auch zu einer partiellen Offenlegung der Beschäftigungszeiten der betreffenden Arbeitnehmer. Damit wird aber der in den §§ 73 Abs. 2, 72 Abs. 1 Satz 2 SGB X festgelegte beschränkte Katalog der nach dieser Befugnisnorm übermittlungsfähigen Sozialdaten überschritten. Die abschließende Entscheidung dieser Frage kann im vorliegenden Fall indessen dahingestellt bleiben. Denn die dem angefochtenen Beschluss tragende Übermittlungsbefugnis ergibt sich jedenfalls aus der Vorschrift des § 73 Abs. 1 SGB X.
b) Nach der Bestimmung des § 73 Abs. 1 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Das Übermittlungsersuchen erfolgt in dem vor dem Landgericht M. im Zwischenverfahren anhängigen Strafverfahren gegen den Angeschuldigten. Gegenstand dieses Verfahrens ist der Vorwurf der tateinheitlich begangenen fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung jeweils dreier Menschen. Bereits die gravierenden Tatfolgen verleihen dem verfahrensgegenständlichen Vergehen ein besonderes Gewicht. Da nach dem Anklagevorwurf die Regeln der Baukunst in grober Weise verletzt wurden und das Tatgeschehen darüber hinaus das Vertrauen der Allgemeinheit in die Standsicherheit von Gebäuden nachhaltig berührt, besteht zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts. Unter Berücksichtigung dieser den Einzelfall prägenden Umstände handelt es sich bei der dem Strafverfahren gegen den Angeschuldigten zu Grunde liegenden Tat um eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB X (vgl. Hauck/Noftz aaO § 73 Rdnr. 18; Scholz im Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht Stand 42. Erg. § 73 Rdnr. 8; vgl. auch Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 98 a Rdnr. 27). Die Übermittlung der erbetenen Sozialdaten ist des weiteren zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten erforderlich. Zur Prüfung des von der Staatsanwaltschaft mit Anklageerhebung bejahten hinreichenden Tatverdachts gegen den Angeschuldigten durch die Strafkammer im Eröffnungsverfahren erscheint es notwendig, den Ablauf und die Organisation der Bauarbeiten an dem Wohngebäude sowie Art und Umfang der vom Angeschuldigten in diesem Zusammenhang entfalteten Tätigkeiten näher aufzuklären. Hierzu bedarf es der Ermittlung der zum damaligen Zeitpunkt im Bauunternehmen des Angeschuldigten tätigen Mitarbeiter. Die von der Strafkammer zur Namhaftmachung ehemaliger Arbeitnehmer des Angeschuldigten veranlassten kriminalpolizeilichen Nachermittlungen blieben ausweislich des Vermerks des Polizeipräsidiums Mannheim - Kriminalpolizei-Außenstelle Ladenburg - vom 20.07.2006 sämtlich ohne greifbares Ergebnis. Weder durch Anfragen bei den Arbeitsämtern, den Berufsgenossenschaften und weiteren Institutionen, noch durch die Befragung aktuell oder früher im Baubereich tätiger Personen und ehemaliger Rathausmitarbeiter in B. konnten noch lebende Beschäftigte der Baufirma des Angeschuldigten ermittelt werden. Da keine anderweitigen Recherchemöglichkeiten mehr bestehen, stellt die Übermittlung der im angefochtenen Beschluss bezeichneten Sozialdaten den einzigen noch verbleibenden Ermittlungsansatz dar, um doch noch zum Tatzeitpunkt im Bauunternehmen des Angeschuldigten beschäftigt gewesene Personen ausfindig zu machen.
c) Die Übermittlungsbefugnis nach § 73 Abs. 1 SGB X ist schließlich nicht auf die Übermittlung von Sozialdaten des Beschuldigten beschränkt. Übermittelt werden dürfen vielmehr auch personenbezogene Daten von Dritten, etwa von Personen, die in einem Strafverfahren als Zeugen in Betracht kommen, sofern die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen der Befugnisnorm des § 73 Abs. 1 SGB X erfüllt sind (vgl. Hauck/Noftz aaO § 73 Rdnr. 26; a. A. Steinmeyer in Wannagat Sozialgesetzbuch SGB X § 73 Rdnr. 14; Walz aaO § 73 Rdnr. 23; wohl auch Krahmer in Giese Sozialgesetzbuch I und X § 73 SGB X Rdnr. 7). Eine Beschränkung der Übermittlungsbefugnis auf Sozialdaten des Beschuldigten ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 73 Abs. 1 SGB X, noch aus dem Sinn und Zweck der Norm, welcher auf einen Ausgleich zwischen der durch das Rechtsstaatsprinzip gebotenen Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege mit dem Bedürfnis nach wirksamer Strafverfolgung und dem Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren einerseits und dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits abzielt (vgl. Steinmeyer aaO § 73 Rdnr. 1; Walz aaO § 73 Rdnr. 3 f). Eine von der Gegenansicht behauptete generelle Wertentscheidung des Gesetzgebers, wonach die Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts eines Dritten zum Zwecke der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs nicht zulässig sei (vgl. Steinmeyer aaO § 73 Rdnr. 14), lässt sich den Übermittlungsvorschriften des Sozialgesetzbuchs X, wie etwa die Vorschrift zur Datenübermittlung zu Zwecken der Rasterfahndung in § 68 Abs. 3 SGB X erhellt, nicht entnehmen. Auch die sonstige Rechtsordnung bietet hierfür keinen Anhalt. Nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung muss vielmehr auch der Unbeteiligte im Interesse einer effektiven Strafverfolgung vielfältige Ermittlungsmaßnahmen dulden, welche in den Schutzbereich grundgesetzlich geschützter Rechte eingreifen (vgl. §§ 81 c, 94, 103, 98 a, 100 a Abs. 1 Satz 2, 100 c Abs. 3, 163 d, 163 e Abs. 1 Satz 3 StPO). Vor diesem Hintergrund besteht für eine durch Wortlaut und Normzweck nicht gebotene einschränkende Auslegung der Regelung des § 73 SGB X keine Veranlassung.
d) Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ergeben sich gegen die im angefochtenen Beschluss angeordnete Datenübermittlung keine Bedenken, da es sich bei den angeforderten Sozialdaten im Wesentlichen um bloße Identifizierungsdaten handelt, welche den persönlichen Lebensbereich der Betroffenen nicht nachhaltig berühren.
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e) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Durch den Verweis auf die geltend gemachte Unzulässigkeit der Datenübermittlung nach § 73 SGB X zu Zwecken der Rasterfahndung wird das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 SGB X im hier zu entscheidenden Falle nicht in Frage gestellt.
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Anders als die die Übermittlung von Sozialdaten zur allgemeinen Aufgabenerfüllung der Gerichte betreffende Bestimmung des § 68 SGB X enthält die Vorschrift des § 73 SGB X keine explizite Regelung zur strafprozessualen Rasterfahndung. Soweit die Kommentarliteratur zum Sozialgesetzbuch X die Übermittlung von Sozialdaten nach § 73 SGB X zur Durchführung einer Rasterfahndung (vgl. zu Begriff und Abgrenzung OLG Köln NStZ-RR 2001, 31; Nack in KK-StPO 5. Aufl. § 98 a Rdnr. 2 ff) für unzulässig erachtet, wird dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass es in den Fällen der Rasterfahndung an einem sich auf einen Einzelfall beziehenden Übermittlungsersuchen sowie an einem konkreten Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person oder bestimmbare Personengruppe fehle (vgl. im Einzelnen Hauck/Noftz aaO § 73 Rdnr. 27; Steinmeyer aaO § 73 Rdnr. 14; Walz aaO § 73 Rdnr. 22; Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - SGB X § 73 Rdnr. 9.; Scholz aaO § 73 Rdnr. 5). Dahinter steht die Erwägung, dass beim Abgleich umfangreicher Datenbestände mittels verschiedener Recherchekriterien im Rahmen der Rasterfahndung typischerweise auch auf personenbezogene Daten einer Vielzahl völlig unbeteiligter Personen zugegriffen wird. Eine solche mit der strafprozessualen Rasterfahndung vergleichbare Situation ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Die im angefochtenen Beschluss angeordnete Datenübermittlung dient der Durchführung eines bestimmten gerichtlich anhängigen Strafverfahrens. Auf Grund des Bezugs zu diesem konkreten Strafverfahren betrifft das Übermittlungsersuchen einen Einzelfall im Sinne der allgemeinen Amtshilfegrundsätze. Dass sich das Ersuchen nur auf die Sozialdaten einzelner, durch die ersuchende Stelle bereits individualisierter Betroffener beziehen darf (so Verbandskommentar aaO), ist der Befugnisnorm des § 73 SGB X nicht zu entnehmen. Des weiteren führt die Mitteilung der im angefochtenen Beschluss bezeichneten Sozialdaten gerade nicht dazu, dass auch Daten unbeteiligter Personen übermittelt werden, deren Namhaftmachung für die Durchführung des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten nicht erforderlich ist. Denn sämtliche von dem Übermittlungsersuchen betroffenen Personen kommen - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Zuleitungsantrag zutreffend hingewiesen hat - in dem anhängigen Strafverfahren als Zeugen für die Frage der Gestaltung der betrieblichen Abläufe in dem Bauunternehmen des Angeschuldigten sowie der Art und des Umfanges der vom Angeschuldigten selbst wahrgenommenen Aufgaben in Betracht.

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung ist auf Angaben über Name und Vorname sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften der betroffenen Person sowie Namen und Anschriften ihrer derzeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt.

(2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungsersuchens entscheidet eine von dem Leiter oder der Leiterin der ersuchenden Stelle bestimmte beauftragte Person, die die Befähigung zum Richteramt haben soll. Wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist, ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen zu unterrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet über das Übermittlungsersuchen der Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder dessen oder deren allgemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellvertreterin.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift der betroffenen Person, ihr derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4 Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.

(1a) Zu dem in § 7 Absatz 3 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes bezeichneten Zweck ist es zulässig, der in dieser Vorschrift bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen im Einzelfall den derzeitigen Aufenthalt der betroffenen Person zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet der Leiter oder die Leiterin der ersuchten Stelle, dessen oder deren allgemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellvertreterin oder eine besonders bevollmächtigte bedienstete Person.

(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und Religionsangehörigkeit, früherer Anschriften der betroffenen Personen, von Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber der betroffenen Personen sowie von Angaben über an betroffene Personen erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zulässig, soweit sie zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt abweichend von § 67d Absatz 1 Satz 1 der Dritte, an den die Daten übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten liegt, an den die Daten übermittelt werden, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift der betroffenen Person, ihr derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4 Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.

(1a) Zu dem in § 7 Absatz 3 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes bezeichneten Zweck ist es zulässig, der in dieser Vorschrift bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen im Einzelfall den derzeitigen Aufenthalt der betroffenen Person zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet der Leiter oder die Leiterin der ersuchten Stelle, dessen oder deren allgemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellvertreterin oder eine besonders bevollmächtigte bedienstete Person.

(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und Religionsangehörigkeit, früherer Anschriften der betroffenen Personen, von Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber der betroffenen Personen sowie von Angaben über an betroffene Personen erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist zulässig, soweit sie zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt abweichend von § 67d Absatz 1 Satz 1 der Dritte, an den die Daten übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten liegt, an den die Daten übermittelt werden, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist.

(3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter oder die Richterin an.