Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien
(1) Der Auftraggeber wählt die Unternehmen anhand angemessener und objektiver Kriterien aus, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sein müssen.
(2) Die angemessenen, objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Auswahl der Unternehmen, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, sowie für die Auswahl der Bewerber und Bieter im offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog oder in einer Innovationspartnerschaft können nach § 142 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anwendung des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beinhalten. Handelt es sich um einen Auftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, beinhalten diese Kriterien nach § 142 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anwendung des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
(3) Verlangt der Auftraggeber für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit einen bestimmten Mindestjahresumsatz, darf dieser Wert das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Der Auftraggeber hat eine solche Anforderung in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend zu begründen.
(4) Bei der Auswahl der Kriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von jungen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
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- Verwaltungsverfahren & BehördenVergabe-Nachprüfung: zwei Uhren, und die kürzere entscheidet (§§ 134, 160 GWB)Die Rügefrist von zehn Kalendertagen ist nicht die Frist, die zählt. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB stellt ausdrücklich klar, dass der Ablauf der Wartefrist des § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt — ist der Zuschlag erteilt, hilft die Rüge nicht mehr.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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