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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Muster

Zeitreise: 25.07.2013

(1) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Muster des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen Seearbeitszeugnisses, des Fischereiarbeitszeugnisses, der Seearbeits-Konformitätserklärung, der von ihr verwendeten Überprüfungsberichte und der Erklärung nach § 3 im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger.

(2) Eine anerkannte Organisation darf eigene, von Absatz 1 abweichende Vordrucke für ihre Überprüfungsberichte verwenden, soweit folgende Mindestinhalte enthalten sind: 1. Name der anerkannten Organisation und des Inspektors, 2. Name und IMO-Nummer des Schiffes, 3. Abschlussdatum und Ort der Überprüfung des Schiffes, 4. Umfang und Ergebnis der Überprüfung des Schiffes, 5. festgestellte Verstöße und Angabe, ob die Verstöße vor dem Auslaufen des Schiffes abgestellt worden sind, 6. bei Feststellung von Verstößen Fristen und ein Maßnahmenplan zur Abstellung der Verstöße, 7. die Angabe, ob die Anforderungen des § 131 Absatz 1 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes auf dem Schiff bei einer erstmaligen Überprüfung, Zwischenüberprüfung oder einer Erneuerungsüberprüfung erfüllt sind.

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