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§ 33Amtlich · § 5 UrhG

Kosten und Sachaufwand

Zeitreise: 16.09.2022

Die durch die Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die SE. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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