SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 22 Voraussetzung

(1) Die Regelungen der §§ 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

1.
die Parteien dies vereinbaren oder
2.
bis zum Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 16 gefasst hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs. 3.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 21 Inhalt der Vereinbarung


(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen und vorbehaltlich des Absatzes 6, festgelegt: 1. der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschl

SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 16 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen


(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Dri

SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 34 Besondere Voraussetzungen


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 22 vor, finden die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 Anwendung 1. im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE, wenn in der Gesellschaft vor der Umwandlung Be

SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 18 Wiederaufnahme der Verhandlungen


(1) Frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach § 16 Abs. 1 wird auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern ein besonderes Verhandlungsgremium erneu
zitiert 2 andere §§ aus dem .

SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 16 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen


(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Dri

SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 18 Wiederaufnahme der Verhandlungen


(1) Frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach § 16 Abs. 1 wird auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern ein besonderes Verhandlungsgremium erneu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2019 - II ZB 20/18

bei uns veröffentlicht am 23.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 20/18 vom 23. Juli 2019 in dem Statusverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 98 Abs. 1; SEBG § 34 Abs. 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1 Wenn vor der Eintragung einer durch formwechselnde Umw

Landgericht München II Beschluss, 26. Juni 2018 - 38 O 15760/17

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Bildung eines zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer zusammengesetzten Aufsichtsrates bei der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die G

Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 29. Apr. 2008 - 12 BV 109/07

bei uns veröffentlicht am 29.04.2008

Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe   A. 1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Unwirksamkeit einer zwischen den Beteiligten Ziffer 3 und 6 am 20./22.06.2007

Referenzen

(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der...
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der...
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der...
(1) Frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach § 16 Abs. 1 wird auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern ein besonderes Verhandlungsgremium erneut gebildet...
(1) Frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach § 16 Abs. 1 wird auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern ein besonderes Verhandlungsgremium erneut gebildet...