SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 16 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen

(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten. Die Vorschriften für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen die SE Arbeitnehmer beschäftigt, finden Anwendung.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 beendet das Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung nach § 21. Ist ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die Regelungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes keine Anwendung.

(3) Wird eine SE durch Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Absatz 1 nicht gefasst werden, wenn den Arbeitnehmern der umzuwandelnden Gesellschaft Mitbestimmungsrechte zustehen.

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wird zitiert von 4 anderen §§ im .

SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 22 Voraussetzung


(1) Die Regelungen der §§ 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn 1. die Parteien dies vereinbaren oder2. bis zum Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustand

SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 18 Wiederaufnahme der Verhandlungen


(1) Frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach § 16 Abs. 1 wird auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern ein besonderes Verhandlungsgremium erneu

SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 47 Geltung nationalen Rechts


(1) Dieses Gesetz berührt nicht die den Arbeitnehmern nach inländischen Rechtsvorschriften und Regelungen zustehenden Beteiligungsrechte, mit Ausnahme 1. der Mitbestimmung in den Organen der SE;2. der Regelung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes, e

SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 15 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium


(1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in einem Mitgliedstaat gewählt oder bestellt werden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer. Solange aus einem Mitgliedstaat keine Mitglieder in das besond
zitiert 3 andere §§ aus dem .

SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 21 Inhalt der Vereinbarung


(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen und vorbehaltlich des Absatzes 6, festgelegt: 1. der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschl

SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 22 Voraussetzung


(1) Die Regelungen der §§ 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn 1. die Parteien dies vereinbaren oder2. bis zum Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustand

SE-Beteiligungsgesetz - SEBG | § 34 Besondere Voraussetzungen


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 22 vor, finden die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 Anwendung 1. im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE, wenn in der Gesellschaft vor der Umwandlung Be

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2019 - II ZB 20/18

bei uns veröffentlicht am 23.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 20/18 vom 23. Juli 2019 in dem Statusverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 98 Abs. 1; SEBG § 34 Abs. 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1 Wenn vor der Eintragung einer durch formwechselnde Umw

Landgericht München II Beschluss, 26. Juni 2018 - 38 O 15760/17

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Bildung eines zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer zusammengesetzten Aufsichtsrates bei der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die G