Amtlich · § 5 UrhG
§ 61 SchRegO
Zeitreise: 18.06.2026
Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.
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