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Amtlich · § 5 UrhG

§ 61 SchRegO

Zeitreise: 18.06.2026

Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.

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