Schiffsregisterordnung - SchRegO | § 3

Schiffsregisterordnung - SchRegO | § 3
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(1) Seeschiffsregister und Binnenschiffsregister werden getrennt geführt.

(2) In das Seeschiffsregister werden die Kauffahrteischiffe und andere zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) eingetragen, die nach § 1 oder § 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen haben oder führen dürfen.

(3) In das Binnenschiffsregister werden die zur Schiffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen.
Eingetragen werden können

1.
Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wenn ihre größte Tragfähigkeit mindestens 10 Tonnen beträgt,
2.
Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wenn ihre Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 5 Kubikmeter beträgt, sowie
3.
Schlepper, Tankschiffe und Schubboote.

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(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, 1. bei aus deutschen und ausländischen Eigentümern bestehenden Erbengemeinschaften, wenn Deutsche zu mehr als der Hälfte am Nachlass

(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. (2) Deutschen mit Wohnsitz im G
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published on 04/12/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Sachantrag gestellt hat. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wen
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