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Amtlich · § 5 UrhG

Eingangsformel SchiedsAmtsO

Zeitreise: 06.05.2019

Auf Grund des § 368i Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht - GKAR) vom 17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 513) wird nach Beratung mit den Bundesausschüssen der Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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