Schiedsamtsverordnung - SchiedsAmtsO | § 15
Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem zuständigen Schiedsamt oder dem zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremium die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 137 FlurbG.