Schiedsamtsverordnung - SchiedsAmtsO | § 19
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Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung Inhaltsverzeichnis
Die Entscheidung des Schiedsamts oder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu belehren.
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published on 10/05/2017 00:00
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2016 und der Schiedsspruch des Beklagten vom 18. Dezember 2012 zu Nr 1 aufgehoben. Insoweit
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