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§ 50Amtlich · § 5 UrhG

Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift

Zeitreise: 21.02.2025

(1) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand festgestellt.

(2) Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen, 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe nach § 48 Absatz 4 Satz 3 und § 48 Absatz 6, 3. die Zahl der gültigen Stimmzettel, 4. die Zahl der ungültigen Stimmzettel, 5. die Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und 6. in den Fällen des § 49 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis des Losentscheids.

(3) Sofern mehrere Wahlvorstände nach § 37 Absatz 1 Satz 1 gebildet sind, erstellt der zentrale Wahlvorstand über das Gesamtwahlergebnis eine Gesamtwahlniederschrift, in der die Ergebnisse aller Wahlbereiche einzeln aufgeführt sind.

(4) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift und in den Fällen des Absatzes 3 auch in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.

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