Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 6 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 5.

(2) Nicht wählbar sind

1.
die Kommandeurinnen und Kommandeure, die Stellvertretenden Kommandeurinnen und Kommandeure sowie die Chefs der Stäbe,
2.
die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer Dienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wählergruppe der Offiziere im Sinne des § 4 Absatz 1 sind,
3.
die Kompaniefeldwebel sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender Dienststellungen,
4.
Soldatinnen und Soldaten, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und
5.
Soldatinnen und Soldaten, die innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Stimmabgabe durch Entscheidung des Truppendienstgerichts als Vertrauensperson abberufen worden sind.

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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 4 Wählergruppen und Wahlbereiche


(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften bilden jeweils eine Wählergruppe. Jede Wählergruppe, die mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten umfasst, wählt eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen in folgende

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 5 Wahlberechtigung


(1) Wahlberechtigt sind 1. alle Soldatinnen und Soldaten, die am Wahltag der Wählergruppe des Wahlbereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie2. alle Soldatinnen und Soldaten, die der oder dem für den Wahlbereich zuständigen

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundessozialgericht Urteil, 28. Juni 2018 - B 5 RE 2/17 R

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 2017 aufgehoben, soweit es über den weiteren Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2016 ents

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Mai 2018 - 1 WNB 4/17

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Ist eine Entscheidung des Truppendienstgerichts auf mehrere selbstständig tragende (prozess- oder materiell-rechtlic

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2018 - 1 WB 42/17, 1 WB 43/17, 1 WB 42/17, 1 WB 43/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt, die Richtwertvorgaben für den Beurteilungsdurchgang für Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14 bzw.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2012 - 2 WD 34/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2012

Tatbestand 1 Der 33 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Erwerb des Realschulabschlusses erfolgreich eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Nach der Einberufung zum

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juli 2004 - L 11 KR 5300/03

bei uns veröffentlicht am 28.07.2004

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Beteiligten

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(1) Wahlberechtigt sind 1. alle Soldatinnen und Soldaten, die am Wahltag der Wählergruppe des Wahlbereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie2. alle Soldatinnen und Soldaten, die der oder dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorg...