Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 6 Wählbarkeit

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 6 Wählbarkeit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 5.

(2) Nicht wählbar sind

1.
die Kommandeurinnen und Kommandeure, die Stellvertretenden Kommandeurinnen und Kommandeure sowie die Chefs der Stäbe,
2.
die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer Dienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wählergruppe der Offiziere im Sinne des § 4 Absatz 1 sind,
3.
die Kompaniefeldwebel sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender Dienststellungen,
4.
Soldatinnen und Soldaten, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und
5.
Soldatinnen und Soldaten, die innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Stimmabgabe durch Entscheidung des Truppendienstgerichts als Vertrauensperson abberufen worden sind.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften bilden jeweils eine Wählergruppe. Jede Wählergruppe, die mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten umfasst, wählt eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen in folgende

(1) Wahlberechtigt sind 1. alle Soldatinnen und Soldaten, die am Wahltag der Wählergruppe des Wahlbereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie2. alle Soldatinnen und Soldaten, die der oder dem für den Wahlbereich zuständigen
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 28/06/2018 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 2017 aufgehoben, soweit es über den weiteren Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2016 ents
published on 16/05/2018 00:00

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Ist eine Entscheidung des Truppendienstgerichts auf mehrere selbstständig tragende (prozess- oder materiell-rechtlic
published on 31/01/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt, die Richtwertvorgaben für den Beurteilungsdurchgang für Soldaten und Soldatinnen mit Dienstpostendotierung A 14 bzw.
published on 28/06/2012 00:00

Tatbestand 1 Der 33 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Erwerb des Realschulabschlusses erfolgreich eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Nach der Einberufung zum
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Wahlberechtigt sind 1. alle Soldatinnen und Soldaten, die am Wahltag der Wählergruppe des Wahlbereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie2. alle Soldatinnen und Soldaten, die der oder dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorg...
(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften bilden jeweils eine Wählergruppe. Jede Wählergruppe, die mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten umfasst, wählt eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen in folgenden...