Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 37 Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 37 Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen
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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind

1.
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie
2.
die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.

(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

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published on 30/11/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt seine nachträgliche Beteiligung zur Einrichtung einer bewirtschafteten Betreuungseinrichtung im Camp ....
published on 08/11/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Antragsteller begehren als Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: GVPA), den Antragsg
published on 24/04/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller ist Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung und als solcher gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG Mitglied de
published on 24/04/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller ist Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung und als solcher gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG Mitglied de
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