Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 37 Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen
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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind
- 1.
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie - 2.
die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.
(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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published on 30/11/2017 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller begehrt seine nachträgliche Beteiligung zur Einrichtung einer bewirtschafteten Betreuungseinrichtung im Camp ....
published on 08/11/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Antragsteller begehren als Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: GVPA), den Antragsg
published on 24/04/2013 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller ist Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung und als solcher gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG Mitglied de
published on 24/04/2013 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller ist Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung und als solcher gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG Mitglied de
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