Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde

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Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen Inhaltsverzeichnis

(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.

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(1) Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen

(1) Sind Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen Teil einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder des § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, so trägt der Restrukturierungsfonds hinsichtlich dieser Wertpap
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder ander
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