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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Zeitreise: 20.06.2016‹ § 3§ 5 ›

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2016 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0425.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2016 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2016 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0595.

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