OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen

13.12.2009

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsanwalt für Zivilrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG Celle hat mit dem Urteil vom 18.11.2009 (Az: 3 U 115/09) folgendes entschieden: Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nach der der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 150 € je Stunde erhält, ist auch dann nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn durch den erheblichen Zeitaufwand bei Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhängigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Mai 2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:


Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung restlichen Anwaltshonorars. Der Kläger war für den Beklagten im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens tätig, in dem der Beklagte, der im Lokal seines Vaters Em. L. als Kellner arbeitete, beschuldigt wurde, als verdeckter Geschäftsführer selbst unmittelbar Steuern hinterzogen oder jedenfalls zur Steuerhinterziehung Beihilfe geleistet zu haben. In Rede stand ein Betrag von 180.000 €. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Beklagte hat auf der Grundlage einer tatsächlichen Verständigung, die aufgrund von Verhandlungen des Klägers mit dem Finanzamt erzielt wurde, Steuern in Höhe von 40.000 € nachgezahlt.

Der Kläger hat seinen Vergütungsanspruch zunächst auf der Grundlage einer zwischen den Parteien getroffenen Honorarvereinbarung vom 8. März 2005 (Bl. 32 d. A.) mit netto 9.477,99 € zzgl. Auslagen, u. a. für die Hinzuziehung des Steuerberaters M. in Höhe von netto 1.500 €, in Rechnung gestellt. Auf der Grundlage einer nach Rechnungsstellung erfolgten Absprache zwischen dem Kläger und dem Beklagten, die als solche unstreitig ist, hat der Kläger sein Honorar auf 6.500 € ermäßigt. Auf dieser Vereinbarung beruht die Rechnung des Klägers vom 29. Dezember 2005 (Bl. 76 d. A.), mit der der Kläger nunmehr ein eigenes Honorar in Höhe von 6.500 € sowie Auslagen für den Steuerberater M. in Höhe von netto 1.500 € geltend gemacht hat. Unter Berücksichtigung erfolgter Auslagen und Umsatzsteuern sowie einer bereits geleisteten Teilzahlung in Höhe von 2.000 € errechnete sich eine Honorarforderung in Höhe von 7.326,40 €, auf die der Beklagte unstreitig weitere 2.000 € gezahlt hat.

Auf dieser Grundlage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.326,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, die am 8. März 2005 zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Ein Vergleich zwischen den dem Kläger gesetzlich zustehenden Gebühren, die sich, wie von der Generalstaatsanwaltschaft als Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen festgesetzt, auf 490,91 € beliefen und dem vom Kläger verlangten Betrag in Höhe von 9.297 € (netto) ergebe, dass die Honorarforderung des Klägers dessen gesetzlichen Anspruch um etwa das 20-fache überschreite. Auch die auf 6.500 € ermäßigte Forderung sei nach § 138 BGB sittenwidrig. Zudem hat der Beklagte bestritten, dass die Arbeiten, die der Kläger in einem Zeitjournal erfasst hat und die zu einem erheblichen Teil die Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt wegen der nachzuzahlenden Steuern betreffen, vom Gegenstand der Honorarvereinbarung vom 8. März 2005 umfasst waren. Auch der vom Kläger berechnete Zeitaufwand sei weder geleistet worden noch erforderlich gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Aus der Honorarvereinbarung vom 8. März 2005 stehe dem Kläger kein Honorar zu. Die Liquidation enthalte unter verschiedenen Positionen einen Zeitaufwand, der von der Honorarvereinbarung nicht erfasst sei, da es sich insoweit nicht um Tätigkeiten gehandelt habe, die mit dem Ermittlungsverfahren sowie Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang gestanden hätten. Soweit der Kläger sein Honorar auf 6.500 € ermäßigt habe, fehle es für einen Zahlungsanspruch an einer hierfür wirksamen, insbesondere den Voraussetzungen des § 4 RVG entsprechenden Honorarvereinbarung. Ersatz seiner Auslagen für den Steuerberater M. in Höhe von netto 1.500 € könne der Kläger nicht beanspruchen, da nicht dargelegt sei, dass - wie in der Honorarvereinbarung vorgesehen - die Beauftragung Dritter nur in Abstimmung mit dem Beklagten erfolgen durfte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Er wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach die Vereinbarung über die Zahlung eines Honorars von 6.500 € ihre Grundlage nicht in der Vereinbarung der Parteien vom 8. März 2005 haben könne. Die Herabsetzung der ursprünglichen Forderung aufgrund der mit dem Beklagten getroffenen Einigung stelle keine neue Honorarvereinbarung, sondern lediglich eine Einigung über die Höhe des geschuldeten Honorars dar. Maßgeblich für den Umfang der vom Beklagten zu vergütenden Leistungen sei daher die Vereinbarung vom 8. März 2005. Diese umfasse entgegen der Auffassung des Landgerichts auch die weiteren, die Verhandlungen mit dem Finanzamt betreffenden Tätigkeiten des Klägers. Dies ergebe sich daraus, dass in I. 1. jener Honorarvereinbarung alle im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehenden Angelegenheiten gerichtlicher und nicht gerichtlicher Art benannt sind. Im Übrigen trägt der Kläger im Einzelnen zum Inhalt der Tätigkeiten, die der Zeiterfassung zugrunde liegen, vor. Soweit das Landgericht die Erstattung der beim Steuerberater M. entstandenen Kosten abgelehnt hat, sei die Entscheidung willkürlich; insoweit hätte vom Landgericht Beweis erhoben werden müssen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage vollumfänglich stattzugeben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie hat in der Sache auch teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht für die eigene anwaltliche Tätigkeit, die er im Zusammenhang mit dem gegen den Beklagten eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren entfaltet hat, ein Honorar in Höhe von 6.500 € netto zzgl. Auslagen (unbestritten in Höhe von 40 €) sowie 16 % Mehrwertsteuer zu. Hieraus folgt ein Gesamtzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 7.586,40 €. Unter Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen in Höhe von 4.000 € verbleibt damit eine Restforderung des Klägers in Höhe von 3.586,40 €.

Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 675 BGB i. V. m. der Honorarvereinbarung der Parteien vom 8. März 2005 sowie §§ 779, 781, 782 BGB. Ausweislich der Honorarvereinbarung, die die Parteien schriftlich geschlossen haben, sollte der Kläger berechtigt sein, seine Tätigkeit für den Beklagten im Zusammenhang mit dem gegen diesen gerichteten Ermittlungsverfahren nach Zeitaufwand abzurechnen, und zwar zu einem Stundensatz von 150 €.

Diese Honorarvereinbarung ist als solche wirksam. Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung lässt sich hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Stundensatzes nicht erkennen. Im Gegenteil dürften Stundensätze von weniger als 150 € - nach unten - nicht mehr angemessen sein (vgl. Madert in Gerold u. a., RVG, 17. Aufl., § 4 Rn. 34). Selbst Stundensätze von bis zu 500 € sind nicht per se unangemessen (vgl. Mayer in Gerold u. a., RVG, 18. Aufl., § 3 a Rn. 26).

Zu den Tätigkeiten, die der Kläger nach der Honorarvereinbarung abrechnen konnte, gehören nicht nur diejenigen, die er unmittelbar im Rahmen des gegen den Beklagten gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entfaltet hat, sondern auch die, die sich mit den Nachforderungen des Finanzamtes wegen der Höhe der, wenn nicht hinterzogenen, so doch jedenfalls noch zu zahlenden Steuern beschäftigten. Dies ergibt sich aus I. 1. der Honorarvereinbarung, in der es heißt, dass in oben genannter Angelegenheit für alle damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ein Gebührensatz in Höhe von 150 € je Stunde vereinbart werde. Die Frage, in welcher Höhe der Beklagte aufgrund der Ergebnisse des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Steuern nachzuzahlen hatte, stand mit dem Steuerstrafverfahren in unmittelbarem Zusammenhang, und zwar sowohl inhaltlich als auch zeitlich, wie sich aus dem vorgelegten Stundenjournal (Bl. 74 f. d. A.) ergibt.

Die Höhe des dem Kläger zustehenden Honorars ergibt sich mit 6.500 € aus der Einigung in einem Gespräch, das der Kläger mit dem Beklagten nach Erstellung des Zeitjournals sowie Übersendung seiner Rechnung geführt hat und in dem sich die Parteien unstreitig darauf geeinigt haben, dass der Beklagte an den Kläger ein Honorar in Höhe von 6.500 € und damit knapp 3.000 € weniger, als nach dem Zeitjournal rechnerisch angefallen waren, zahlen sollte.

Die Auffassung des Landgerichts, damit sei eine neue Honorarvereinbarung geschlossen, die als Grundlage eines Honoraranspruchs des Klägers deshalb ausscheide, weil sie der Form des § 4 RVG nicht entspreche, überzeugt nicht. Die Verständigung der Parteien über die Höhe des geschuldeten Honorars ist keine neue Honorarvereinbarung, sondern lediglich eine Einigung darüber, in welchem Umfang der Kläger auf der Grundlage der getroffenen Honorarvereinbarung vom 8. März 2005 Arbeitsstunden abrechnen darf, also ein Vergleich über den Umfang des zeitlichen Aufwandes. Im Rahmen der zwischen dem Kläger und dem Beklagten getroffenen Einigung hat der Beklagte anerkannt, dem Kläger für dessen Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 6.500 € zu schulden. Infolge dieser Einigung, die als Vergleichsvereinbarung weder der Form des § 4 RVG noch, soweit sie ein Anerkenntnis enthält, des § 781 BGB bedurfte (vgl. § 782 BGB), ist der Beklagte mit den Einwendungen, die im Zeitpunkt der Einigung bekannt waren, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs der durch den Kläger geleisteten Tätigkeit ausgeschlossen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. § 781 Rn. 3).

Eine Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung lässt sich auch nicht anhand des Gesamtbetrages des dem Kläger nach der Honorarvereinbarung zustehenden Honorars feststellen. Die Argumentation des Beklagten, der die Sittenwidrigkeit aus einer Gegenüberstellung zwischen dem durch die Generalstaatsanwaltschaft für die Tätigkeit des Klägers im Ermittlungsverfahren festgesetzten Betrag und den nach der Vereinbarung der Parteien zu zahlenden Gebühren herleitet, trägt nicht. Zunächst ist schon im Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft (Bl. 56 ff. d. A.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur ein Teil der Tätigkeit des Klägers als Gegenstand des Entschädigungsanspruchs anerkannt werde. Das übersieht der Beklagte, der in seiner Argumentation nicht berücksichtigt, dass sich die Tätigkeit des Klägers nicht auf das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren beschränkte, sondern eben auch die Verhandlungen mit dem Finanzamt über die Höhe der Steuerschuld umfasste. Bei der im Raum stehenden, für eine Abrechnung nach Streitwert zugrunde zu legenden Steuernachzahlung in Höhe von 180.000 € ergäbe sich selbst dann, wenn man nur den Regelsatz der gesetzlichen Gebühren zugrunde legte (1,3-Gebühr nach Nr. 2400 RVG), bereits insoweit ein Honoraranspruch in Höhe von 2.645,61 €. Zzgl. der dem Kläger zustehenden Gebühren für seine Tätigkeit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beliefe sich damit ein Honoraranspruch des Klägers nach den gesetzlichen Gebühren auf mindestens die Hälfte der vereinbarten Gebühren, weshalb eine Sittenwidrigkeit auch insoweit nicht zu erkennen ist. Unabhängig hiervon bezieht sich die Rechtsprechung, die eine Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung in Betracht zieht, soweit die vereinbarten Gebühren das Mehrfache des gesetzlichen Honoraranspruchs ausmachen, ausschließlich auf Fälle, in denen ein Pauschalhonorar vereinbart oder vor Beginn des Mandats eine Zahlungspflicht des Mandanten in Höhe eines Mehrfachen der gesetzlichen Gebühren vereinbart war (vgl. etwa BGH, V StR 64/06 vom 6. September 2006 sowie BGHZ 162, 98 ff. - zitiert nach juris). Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand kommt in Fällen, in denen der Stundensatz als solcher angemessen ist, eine Sittenwidrigkeit ohnehin nicht in Betracht.

Unbegründet ist die Berufung des Klägers, soweit dieser auch einen Betrag in Höhe von 1.500 € zzgl. Umsatzsteuer, der für die Hinzuziehung des Steuerberaters M. angefallen sein soll, beansprucht.

Ein Zahlungsanspruch des Klägers käme insoweit ohnehin nur in Höhe eines Betrages von 1.000 € in Betracht, da nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur dieser Betrag gezahlt ist. Im Übrigen bestünde allenfalls ein Freistellungsanspruch, der jedoch ungeachtet der bereits in erster Instanz gegenüber einem Zahlungsanspruch erhobenen Einwendungen des Beklagten nicht geltend gemacht worden ist.

Dem Grunde nach bestünde der Honoraranspruch auf der Grundlage der Honorarvereinbarung vom 8. März 2005 allerdings auch nur dann, wenn der Steuerberater M. nach Rücksprache mit dem Mandanten hinzugezogen worden wäre. Insoweit hat bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, dass hierfür nichts dargelegt ist. Tatsächlich enthält der Vortrag des Klägers in seiner Anspruchsbegründung erster Instanz hierzu keinerlei Ausführungen. Zwar lässt sich aus dem der Anspruchsbegründung beigefügten Schreiben des Steuerberaters M. an das Finanzamt erkennen, dass M. tätig war, allerdings - was einer Erstattungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren entgegensteht - nicht ausschließlich für den Beklagten. Nachdem der Beklagte eine Absprache zwischen ihm und dem Kläger, wonach der Steuerberater M. hinzugezogen werden sollte, ausdrücklich in Abrede genommen und das Landgericht auf diese Problematik hingewiesen hat, hat der Kläger nichts vorgetragen, was auf eine solche Absprache der Parteien hinweisen würde, weshalb es insoweit bei der Entscheidung des Landgerichts verbleibt. Eine Erstattungspflicht des Beklagten lässt sich entgegen der vom Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 6. November 2009 vertretenen Auffassung auch nicht aus der Vergleichsvereinbarung der Parteien über die Höhe des geschuldeten Honorars herleiten, da diese Einigung sich lediglich auf die Zahl der berechtigterweise abzurechnenden Stunden bezieht, diese jedoch im Übrigen die Honorarvereinbarung der Parteien vom 8. März 2005 und damit die Notwendigkeit, über die Herbeiziehung von Hilfspersonen Einigkeit zu erzielen, unberührt lässt.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Honorarrechnung des Klägers datiert vom 29. Dezember 2005. Mangels anderweitiger Darlegungen der Parteien geht der Senat davon aus, dass diese Rechnung dem Kläger jedenfalls im Januar 2006 zugegangen ist, weshalb ein Zinsanspruch ab dem 1. Februar 2006 in gesetzlicher Höhe gerechtfertigt ist.

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(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außer

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Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

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(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.