Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 05. Feb. 2015 - 2 U 2/14

published on 05/02/2015 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 05. Feb. 2015 - 2 U 2/14
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Oberlandesgericht Bamberg, 2 U 2/14, 18/03/2015

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 6.8.2014 abgeändert.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 4.292,98 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit 24.8.2013 zu bezahlen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 6.8.2014

2. wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.375,56 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifellhaft nicht zulässig ist.

Gründe

Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten ist nicht begründet. Die Berufung des Beklagten und Widerklägers ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Rechtsanwaltsvergütung aus § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB.

Der Beklagte hat gegen den Kläger Anspruch auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltsvergütung aus § 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem RVG in Höhe von insgesamt 4.292,98 €.

Hinsichtlich der mit Rechnung Nr. ...1 abgerechneten Vertretung im Termin vor dem Amtsgericht A. am 9.7.2010 ergibt sich der Vergütungsanspruch aus der Vereinbarung der Parteien vom 9.7.2010 (Anlage 2).

Die Bestimmungen des RVG sind, da die Auftragserteilung jedenfalls vor dem 1.8.2013 erfolgte, in der vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung anzuwenden (§ 60 Abs. 1 RVG).

Im Einzelnen sind die Forderungen aus den Rechnungen in folgender Höhe begründet:

1. Rechnung Nr. ...2 vom 19.7.2010 (Vertretung im Verfahren vor dem AG B., .../09, Anlage K1)

Die Vergütungsforderung als solche aus der Tätigkeit des Beklagten im Verfahren vor dem AG B., Az.: .../09 ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Das Landgericht hat, der Auffassung des Klägers folgend, auf die Vergütungsforderung gemäß §§ 15, 16 RVG einen Betrag in Höhe von 697,34 Euro - die Verfahrensgebühr aus dem Verfahren vor dem AG S., Az.: .../09 - angerechnet. Dies hat das Landgericht damit begründet, dass es sich bei dem PKH-Verfahren Trennungsunterhalt vor dem AG S. und dem letztendlich vor dem Amtsgericht B. durchgeführten Hauptsacheverfahren Trennungsunterhalt um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 2 RVG handele. Danach seien das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt wurde, dieselbe Angelegenheit. Da der Beklagte mit Rechnung Nr. ...3 bereits eine 1,0 Verfahrensgebühr für das PKH-Verfahren bei dem AG S. abgerechnet habe, müsse sich der Beklagte diese für die vorliegende Rechnung mindernd anrechnen lassen. Jedenfalls liege ein Fall der Anrechnung nach § 16 Nr. 3 RVG vor.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit sind das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist (§ 16 Nr. 2 RVG). Daher stellen das PKH-Verfahren und das dazugehörige Hauptsacheverfahren, also das Verfahren, für das die PKH beantragt worden ist, eine Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 2 RVG dar (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG. 20. Auflage, § 16 RVG Rdnr. 7; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. § 16 Rdnr. 7).

Danach handelt es sich bei dem Verfahren auf Trennungsunterhalt bei dem AG B. (...x/09) und dem PKH-Verfahren vor dem AG S. (.../09) nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 2 RVG. Das Verfahren vor dem AG S. wurde nicht an das AG B. verwiesen; es endete mit der Ablehnung von PKH mit Beschluss vom 8.9.2009. Das vor dem AG B. geführte Hauptsacheverfahren auf Trennungsunterhalt, Az.: .../09 ist nicht das Verfahren, für das die PKH beantragt worden ist, sondern ein anderes Verfahren. Die Voraussetzungen für die Anrechnung der im Verfahren des AG S. entstandenen Verfahrensgebühr auf die im Verfahren vor dem AG B. entstandenen Gebühren liegen daher nicht vor.

Es liegt auch kein Fall der Anrechnung nach § 16 Nr. 3 RVG vor. Nach § 16 Nr. 3 RVG stellen mehrere PKH-Verfahren in demselben Rechtzug dieselbe Angelegenheit dar. Die Anwendung der Vorschrift setzt mehrere PKH-Verfahren in demselben Rechtszug voraus (z. B. solche zur Bewilligung, Änderung und Aufhebung der Bewilligung). Wird aber PKH für zwei Verfahren beantragt, die jedes für sich eine selbstständige Angelegenheit sind, so sind auch zwei Antragsverfahren gegeben, die zweimal die Gebühr gemäß VV RVG 3335 auslösen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, VV 3335 Rdnr. 55, 56). Da das Verfahren vor dem AG S. nicht an das AG B. verwiesen wurde, handelt es sich bei den vor dem AG S. und dem vor dem AG B. geführten PKH bzw. VKH-Verfahren nicht um dieselbe Angelegenheit (§ 20 RVG), mit der Folge, dass die Anrechnungsvorschrift des § 16 Nr. 3 RVG nicht anzuwenden ist.

2. Rechnung Nr. ...1 vom 11.10.2010 (Vereinbarung über Zusatztagegeld, Anlage K

Insoweit ergibt sich der Anspruch auf Vergütung aus der Vereinbarung der Parteien vom 6.7.2010 (Anlage 2). Mit dieser Vereinbarung hat der Kläger den Beklagten beauftragt, ihn in dem Ehescheidungsverfahren bei dem AG A., Az: .../10, im Termin vom 9.7.2010 als Verfahrensbevollmächtigter zu vertreten. Die Parteien haben insoweit vereinbart, dass der Beklagte zusätzlich zu den gesetzlichen Auslagen für die Wahrnehmung des Gerichtstermins vom 9.7.2010 in A. ein Zusatztagegeld in Höhe von 1.200,00 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhält. Dieses Tagegeld zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 1.428,00 €, wurde dem Kläger am 11.10.2010 in Rechnung gestellt. Die Rechnung wurde vom Kläger auch am 18.10.2010 bezahlt.

Ein Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Anwaltsvertrag, weil der Beklagte den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass es für ihn günstiger sei, wenn der Termin vor dem Amtsgericht A. durch einen Unterbevollmächtigten wahrgenommen werde, steht dem Kläger nicht zu, weil eine dahingehende Aufklärungspflicht hier nicht bestand.

Das Landgericht hat beide Parteien im Termin vor dem Landgericht Bamberg vom 11.6.2014 angehört. Beide Parteien haben insoweit gegensätzliche Angaben gemacht. Das Landgericht konnte sich aufgrund der gegensätzlichen Angaben der Beteiligten keine Überzeugung dahingehend bilden, dass Umstände vorlagen, aufgrund derer der Beklagte eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger gehabt und diese verletzt habe. Dies gehe zulasten des für einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. Auf die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 11, 1. Absatz des Urteils vom 6.8.2014, denen der Senat beitritt, wird Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen und die Angaben der Beteiligten im Termin vor dem Oberlandesgericht Bamberg vom 15.1.2015 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger selbst hat im Termin vor dem Oberlandesgericht Bamberg vom 15.1.2015 angegeben, dass er bei den Rechtsanwälten D. in T. gewesen sei. Er habe sich dort beraten lassen und dafür auch ungefähr 300,00 € bezahlt. Ihm sei das alles dann zuviel geworden und er habe sich dann überlegt, dass er dann doch lieber einen Rechtsanwalt in B. beauftrage (Seite 4 des Protokolls vom 15.1.2015). Diese Angaben des Klägers stehen im Einklang mit den Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung durch das Landgericht. Danach habe der Kläger seinerzeit Wert darauf gelegt, im Termin vom 9.7.2010 vor dem Amtsgericht A. durch den Beklagten persönlich vertreten zu werden.

Eine Aufklärungspflicht des Beklagten darüber, dass die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten für die Wahrnehmung des Termins am 9.7.2010 günstiger ist, bestand demnach nicht. Durch die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung vom 6.7.2010 hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er die persönliche Wahrnehmung des Termins durch den Beklagten wünscht und bereit ist, die Wahrnehmung des Termins durch den Beklagten über die gesetzliche Vergütung hinaus zu vergüten, was sich aus der getroffenen Vereinbarung explizit entnehmen lässt. Der Beklagte musste den Kläger daher nicht darauf hinweisen, dass die Wahrnehmung des Termins durch einen Unterbevollmächtigten kostengünstiger gewesen wäre, denn der Kläger legte erkennbar Wert darauf, dass er im Termin durch den Beklagten persönlich vertreten wird. Der Kläger wollte gerade nicht, dass der Termin durch einen anderen Rechtsanwalt wahrgenommen wird.

Hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für einen Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB konnte der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast somit nicht nachkommen.

3. Rechnung Nr. ...3 vom 24.11.2010 ( Vertretung im PKH-Verfahren vor dem AG S., .../09, Anlage K 3)

Insoweit haben die Beteiligten darüber gestritten, ob der Beklagte für die Vertretung im einstweiligen Anordnungsverfahren Trennungsunterhalt vor dem AG S., .../09, eine 1,0 Gebühr nach VV RVG 3335 für die Vertretung im PKH-Verfahren oder eine 1,3 Verfahrensgebühr für die Vertretung in der Hauptsache nach VV RVG 3100 abrechnen darf. Hierzu hat der Beklagte im Termin vor dem Oberlandesgericht Bamberg vom 15.1.2015 erklärt, dass er nur eine 1,0 Gebühr in Höhe von 189,00 € geltend mache, so dass die Gesamtsumme aus der Rechnung nur noch 993,65 € betrage (Protokoll vom 15.1.2015, Seite 3).

Der Beklagte setzt zu Recht nur noch eine 1,0 Gebühr nach VV RVG Nr. 3335 für die Vertretung im PKH-Verfahren an. Entscheidend ist, ob dem Beklagten ein Auftrag zur Vertretung im PKH-Verfahren oder ein Auftrag zur Vertretung im Hauptsacheverfahren erteilt wurde oder werden konnte. Ist Klage erhoben, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt vom Beklagten auch einen Prozessauftrag erhalten hat. Beim Anwalt des Beklagten scheidet aber in aller Regel ein unbedingter Auftrag für das Hauptsacheverfahren aus, wenn die Klage vom Gericht nur formlos mitgeteilt worden ist (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, VV RVG Nr. 33335 Rdnr. 18, 19). Dieser Fall liegt hier vor. Das AG S. hat die Anträge insgesamt als PKH-Antrag behandelt. Es hat dem Beklagten die Anträge mit Verfügung vom 8.7.2009 (Blatt 8 d. A. .../09) zur Stellungnahme zum PKH-Antrag übersandt. Von einem unbedingten Prozessauftrag des Klägers an den Beklagten kann daher nicht ausgegangen werden. Ein solcher konnte nicht unbedingt erteilt werden. Daher ist die noch geltend gemachte 1,0 Gebühr für die Vertretung im PKH-Verfahren gemäß Nr. 3335 VV RVG entstanden. Im Übrigen, d. h. soweit der Beklagte ursprünglich eine 1,3 Verfahrensgebühr geltend gemacht hat, wurde die Berufung samt Klageantrag wirksam zurückgenommen.

4. Rechnung Nr. ...9 vom 24.11.2010 (Ehescheidungsverfahren AG A., Az.: vvvv/10, Anlage K 4)

a) Tage- und Abwesenheitsgelder

Das Landgericht hat die in Rechnung gestellten Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgelder nicht anerkannt und dies damit begründet, diese Kosten habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht dargestellt und bewiesen; die Fahrtkosten seien nicht nachvollziehbar.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Aufgrund des Protokolls des AG A. vom 9.7.2010 steht fest, dass der Beklagte den Termin am 9.7.2010 persönlich wahrgenommen hat. Da der Beklagte seinen Kanzleisitz in B. hat, musste er zur Wahrnehmung des Termins von B. nach A. fahren. Die abgerechnete Fahrtstrecke von 377 Kilometern für Hin- und Rückfahrt ist geringer als die tatsächliche Entfernung von B. nach A. von 488 Kilometern (einfache Strecke). Die abgerechneten 377 Kilometer sind daher jedenfalls berechtigt. Der Kilometersatz von 0,60 € pro Kilometer wurde in der Vergütungsvereinbarung vom 6.7.2010 vereinbart. An Fahrtkosten hat der Beklagte somit zu Recht gemäß VV RVG Nr. 7003 in Verbindung mit der am 6.7.2010 getroffenen Vereinbarung 377 Kilometer x 0,60 € = 226,20 € netto abgerechnet.

In Anbetracht der einfachen Entfernung von 488 Kilometern, der dafür benötigten Fahrtzeit und der Zeit, die der Termin in Anspruch genommen hat, ist es nachvollziehbar, dass durch die Terminswahrnehmung eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden entstanden ist. Daher ist auch das in Rechnung gestellte Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß VV RVG 7005 Nr. 3 in Höhe von 60,00 € begründet.

b) Anrechnung

Das Landgericht hat die 1,5 Geschäftsgebühr nicht anerkannt, weil diese bereits in der Scheidungsfolgenvereinbarung mit Rechnung Nr. ...5 vom 25.11.2010 angesetzt worden sei (Seite 13 des Urteils des Landgerichts).

Gegen die Streichung der Geschäftsgebühr wendet sich der Beklagte nicht. Er beanstandet, wenn das Gericht die Geschäftsgebühr streiche, habe es auch die Anrechnung streichen müssen. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung eine Anrechnung jedoch gar nicht vorgenommen, so dass dieses Argument ins Leere geht. Auf die Ausführungen auf Seite 13 unter cc) des Urteils des Landgerichts wird Bezug genommen.

5) Rechnung Nr. ...5 vom 25.11.2010 (Scheidungsvereinbarung vom 21.5.2010, Anlage K 5)

a) Gegenstandswert der Vereinbarung:

Der Auffassung des Klägers, der Beklagte sei an sein ausgeübtes Ermessen hinsichtlich des Gegenstandswertes gebunden, kann nicht gefolgt werden, denn der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit liegt nicht im Ermessen des Rechtsanwalts, sondern ist ein objektiv nach den gesetzlichen Vorschriften zu ermittelnder Wert, der nicht dem anwaltlichen Ermessen unterliegt.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 RVG. Wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, gelten die Wertvorschriften für das gerichtliche Verfahren. In anderen Angelegenheiten gelten die §§ 18 Abs. 2, 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 39 Abs. 2 und 3 sowie § 46 Abs. 4 der Kostenordnung entsprechend. Sofern sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG).

Soweit die in der Scheidungsvereinbarung vom 21.5.2010 getroffenen Vereinbarungen nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, erfolgt die Wertbestimmung somit nach § 23 Abs. 3 RVG. In der Scheidungsvereinbarung vom 21.5.2010 wurde unter anderem Gütertrennung vereinbart. Dies ist einem gerichtlichen Verfahren nicht zugänglich.

Der Geschäftswert der Vereinbarung von Gütertrennung ist daher gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 39 Abs. 3 KostO nach dem Reinwert des Vermögens der Vertragschließenden zum Zeitpunkt der Beurkundung zu bestimmen (Leipziger Kostenspiegel 2013, Teil 20 Rdnr. 44, 45). Die Parteien haben im Termin vor dem Oberlandesgericht Bamberg vom 15.1.2015 unstreitig gestellt, dass das Reinvermögen der Ehegatten (Vermögenswerte abzüglich Schulden) zum Zeitpunkt der Beurkundung 300.000,00 € betragen hat. Daher ist für den Gegenstand „Vereinbarung von Gütertrennung" gemäß § 23 Abs. 3 RVG i. V. m. § 39 Abs. 3 KostO ein Wert von 300.000,00 € zugrunde zu legen. Bei einem Gegenstandswert von 300.000,00 € beträgt die 1,8 Geschäftsgebühr 5.353,92 €, die 1,5 Einigungsgebühr beträgt 3.432,00 €. Unter Hinzurechnung der Postpauschale in Höhe von 20,00 €, der Dokumentenpauschale in Höhe von 5,00 € und der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 1.674,07 € ergibt sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 10.484,99 €. Dieser Betrag übersteigt die vom Beklagten geltend gemachte Forderung in Höhe von 8.307,39 €. Da bereits der unstreitige Gegenstandswert der Gütertrennung eine Forderung zur Folge hat, die den geltend gemachten Betrag übersteigt, kommt es auf den Wert der weiteren, in der Scheidungsvereinbarung geregelten Gegenstände (Vermögensauseinandersetzung, Verzicht auf Erb- und Pflichtteil, Hausrat, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Scheidungskosten) nicht mehr an.

b) Gegenanspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht über die Höhe der Gebühren:

Der Beklagte macht gegenüber der Vergütungsforderung bezüglich der notariellen Scheidungsvereinbarung geltend, der Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass sich durch die Vereinbarung der Gütertrennung ein immens hoher Gegenstandswert für die Scheidungsvereinbarung ergebe mit entsprechend hohen Rechtsanwaltsgebühren. Daher stehe ihm gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu. Der Kläger sei so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Belehrung stünde. Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte der Beklagte keine Gütertrennung vereinbart.

Ein Gegenanspruch auf Schadensersatz aus § 280 BGB, weil der Beklagte den Kläger nicht über den Gegenstandswert der Gütertrennung und die sich daraus ergebenden Gebühren aufgeklärt hat, steht dem Kläger nicht zu, weil eine dahingehende Pflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht besteht.

Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrages hierauf hinzuweisen (§ 49 b Abs. 5 BRAO). Diesen Hinweis hat der Beklagte dem Kläger ausweislich der schriftlichen Erklärung des Klägers vom 8.1.2010 (Anlage 3a) erteilt.

Über die Höhe der Vergütung muss nach § 49 b Abs. 5 BRAO aber gerade nicht aufgeklärt werden. Die Gesetzesmaterialien weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Mandant, der die Folgen einer wertabhängigen Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, seinen Rechtsanwalt hierzu befragen wird. Dann hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seines Entgelts nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen wahrheitsgemäß und laienverständlich mitzuteilen (Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 49 b Rdnr. 237). Dass der Kläger den Beklagten nach der Höhe der Vergütung gefragt hat, trägt der Kläger nicht vor.

Die Auffassung, wonach der Rechtsanwalt den Mandanten grundsätzlich nicht über die Höhe der anfallenden Gebühren aufzuklären hat, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Danach schuldet der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber grundsätzlich keinen Hinweis auf die Höhe der anfallenden Gebühren. Der Mandant muss bei Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig damit rechnen, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seines Entgelts mitzuteilen. Allerdings kann sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts zur unaufgeforderten Belehrung des Auftraggebers über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung ergeben. Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZR 210/03 - FamRZ 2006, 478; BGH, Beschluss vom 3.11.2011 - IX ZR 49/09 - BRAK-Mitt 2012, 26, zitiert nach Juris). Der Kläger hat vorliegend keine Umstände dafür vorgetragen, dass für den Beklagten ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Klägers über die Höhe der entstehenden Gebühren erkennbar war. Es fehlt darüber hinaus an der Kausalität einer Pflichtverletzung, da die Scheidungsvereinbarung auf eine Gesamtlösung der vermögensrechtlichen Folgen der Eheschließung gerichtet war. Diese Gesamtlösung wäre ohne die Vereinbarung von Gütertrennung nicht möglich gewesen (vgl. unten unter c). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über die Höhe der Gebühren liegen damit nicht vor.

c) Gegenanspruch auf Schadensersatz, weil der Kläger an der Vereinbarung von Gütertrennung kein wirtschaftliches Interesse hatte. Der Beklagte behauptet einen Gegenspruch auf Schadensersatz und begründet diesen damit, dass er an der Vereinbarung von Gütertrennung kein wirtschaftliches Interesse gehabt habe, weil mit der Zustellung des Scheidungsantrages der Stichtag für den Zugewinnausgleich bereits gesetzt gewesen sei, § 1384 BGB. Die Vereinbarung von Gütertrennung sei daher wirtschaftlich nicht notwendig und überflüssig gewesen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 21.5.2010 war auf eine Gesamtlösung gerichtet, die die umfassende Beendigung der vermögensrechtlichen Folgen der Eheschließung des Klägers zum Gegenstand hatte. Die Vereinbarung von Gütertrennung war hierbei wirtschaftlich durchaus von Bedeutung. Zwar war durch die Zustellung des Scheidungsantrages am 28.1.2010 der Stichtag für den Zugewinn bereits gesetzt. Die Vereinbarung von Gütertrennung hatte jedoch Bedeutung für den Fall, dass die Ehe - aus welchen Gründen auch immer - nicht geschieden worden wäre.

Hinzu kommt, dass der Vertragsentwurf dem Kläger durch den Beklagten mit Schreiben vom 19.3.2010 (Anlage 22) mit der Bitte um Durchsicht und Rücksprache übersandt wurde. Wenn der Beklagte die Vereinbarung von Gütertrennung nicht gewollt hätte, hätte er dies dem Beklagten nach Durchsicht des Vertrages mitteilen können und müssen. Der Kläger trägt nicht vor, dass er gegenüber dem Beklagten geäußert habe, dass er eine Vereinbarung von Gütertrennung nicht wünsche.

6) Rechnung Nr. ...4 vom 25.11.2010 (Anlage K 6; Tätigkeit gegenüber der X-Rentenversicherung)

Insoweit vertritt der Kläger die Auffassung, bei der Tätigkeit gegenüber der X-Rentenversicherung habe es sich um eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung gehandelt, die nach VV RVG 3309 mit lediglich 36,41 € zu vergüten sei.

Diese Rechtsauffassung ist nicht zutreffend. Es handelt sich hier nicht um eine Vertretung in einer Angelegenheit der Zwangsvollstreckung. Der Beklagte hat den Kläger vielmehr in einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit vertreten. Die Abzweigung der Rente des Klägers erfolgte aufgrund der Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB I durch Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (belastend für den Kläger, begünstigend für den Leistungsträger der Ehefrau). Funktional handelt es sich zwar um eine verkürzte Form der Zwangsvollstreckung (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB I Rdnr.69, 86). Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagte den Kläger in einer Angelegenheit der Zwangsvollstreckung vertreten hat. Der Adressat der Abzweigung muss nämlich bei Zweifeln an seiner Unterhaltspflicht Widerspruch gegen die Abzweigungsanordnung einlegen und ggf. Anfechtungsklage erheben; anderenfalls bleibt die Anordnung wirksam (Seewald a. a. O., Rdnr. 87). Vorliegend hat der Beklagte den Kläger im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren gegen die Abzweigungsanordnung vertreten. Der Beklagte ist daher berechtigt, die Geschäftsgebühr nach VV RVG 2400, 2401 für die Vertretung im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren abzurechnen.

Hinsichtlich der Höhe der Gebühr für die Vertretung im Widerspruchsverfahren nach VV RVG Nr. 2401 hat der Beklagte im Termin vor dem Oberlandesgericht Bamberg erklärt, dass er nur noch die Mindestgebühr in Höhe von 120,00 € geltend mache. Im Übrigen, d. h. soweit er ursprünglich 156,00 € geltend gemacht hat, hat er den Antrag und seine Berufung zurückgenommen.

Darüber hinaus kann der Beklagte, da die Angelegenheit durch seine Mitwirkung erledigt wurde, zusätzlich zu den in Rechnung gestellten Beträgen eine Erledigungsgebühr nach § 14 RVG VV RVG Nr. 1000, 1002, 1005 in Höhe von 280,00 € abrechnen. Der Beklagte hat die Mittelgebühr in Höhe von 280,00 € abgerechnet; Einwände gegen die Angemessenheit der Mittelgebühr wurden nicht erhoben.

Danach war die Klage auf Rückzahlung überzahlten Anwaltshonorars abzuweisen. Der Widerklage des Beklagten war in Höhe von 4.292,98 € stattzugeben.

Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die anliegende Tabelle Bezug genommen.

Die Zinsforderung ist begründet seit 24.8.2013 (Zustellung der Widerklage am 23.8.2013) aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Verfahrenswert des Berufungsverfahrens war gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 3.375,56 € festzusetzen (Klage: 1.893,77 € zuzüglich Widerklage 4.396,45 € abzüglich vom Landgericht bereits zugesprochener 2.914,66 €).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, und Nr. 2) ZPO liegen nicht vor.

Der Klägervertreter hat im Termin vor dem Oberlandesgericht Bamberg vom 15.1.2015 die Zulassung der Revision zu der Frage beantragt, ob bei außergewöhnlichen Gegenstandswerten eine Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über die Entstehung der Kosten besteht (Seite 4 des Protokolls vom 15.1.2015). Diese Frage ist jedoch, wie oben unter Ziffer 5b) ausgeführt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZR 210/03- FamRZ 2006, 478 und BGH, Urteil vom 3.11.2011 - IX ZR 49/09 - BRAK-Mitt 2012, 26).

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.