Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Dez. 2015 - 8 W 123/15

bei uns veröffentlicht am17.12.2015

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.11.2015 wird auf seine Kosten nach einem Streitwert von € 220,75 zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger erhob gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Hamburg hat, Klage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt. Die Beklagte beauftragte daraufhin in Frankfurt ansässige Prozessbevollmächtigte mit ihrer Vertretung. Das Arbeitsgericht Frankfurt verwies den Rechtsstreit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges an das Landgericht in Hamburg. Die Beklagte ließ sich weiterhin durch ihre Frankfurter Prozessbevollmächtigten vertreten. Nach mündlicher Verhandlung am 24.7.2015 erließ das Landgericht Hamburg ein Urteil, mit dem die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Im Kostenfestsetzungsverfahren streiten die Parteien um die Reisekosten der Frankfurter Prozessbevollmächtigten der Beklagten zum Verhandlungstermin vor dem Landgericht Hamburg.

II.

2

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Senat folgt der überzeugenden Begründung des angefochtenen Beschlusses, wonach der Kläger der Beklagten die der Höhe nach nicht streitigen Reisekosten und das Abwesenheitsgeld zu erstatten hat.

3

Nachdem der Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt Klage erhoben hatte, konnte es der Beklagten nicht verwehrt sein, zur Kostenersparung Frankfurter Prozessbevollmächtigte mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass sie selbst bei einem Obsiegen gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ihre Kosten nicht würde erstattet bekommen. Nachdem der Rechtsstreit nach Hamburg verwiesen worden war, wäre bei Beibehaltung ihrer Frankfurter Prozessbevollmächtigten keine (erneute) Verfahrensgebühr angefallen (§ 20 Abs. 1 S. 1 RVG), während bei Beauftragung von Hamburger Prozessbevollmächtigten erheblich höhere Kosten als die Reisekosten der Frankfurter Prozessbevollmächtigen entstanden wären, wie in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen ausgeführt worden ist. Nachdem der Kläger einen unzulässigen Rechtsweg beschritten hatte, war die Beklagte auch nach Auffassung des Senats nicht gehalten, einen Anwaltswechsel vorzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die Reisekosten des bisherigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach Hamburg erheblich geringer sind als die Kosten eines neuen Prozessbevollmächtigten. Ebenso wie das Landgericht vermag der Senat in dieser Bewertung keine Umgehung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG zu erkennen, weil es nicht um die Erstattungsfähigkeit von am Arbeitsgericht entstandenen Rechtsanwaltskosten geht, sondern um die Zumutbarkeit eines Anwaltswechsels nach Verweisung des Rechtsstreits an ein Zivilgericht.

4

Allerdings könnte der Sachverhalt anders zu beurteilen sein, wenn es sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit handeln würde oder er bereits vor dem Arbeitsgericht „ausgeschrieben“ war, so dass er von den Hamburger Prozessbevollmächtigten allein aufgrund der Handakte der Frankfurter Kollegen problemlos hätte übernommen werden können (s. zu einer solchen Fallkonstellation für die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten des bisherigen Prozessbevollmächtigten nach Verweisung vom Arbeitsgericht an Landgericht HansOLG JurBüro 83,771). Um einen solchen Rechtstreit handelt es sich vorliegend jedoch ersichtlich nicht. Auch vor dem Landgericht Hamburg sind noch mehrere Schriftsätze ausgetauscht worden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

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Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 17. Dez. 2015 - 8 W 123/15 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 12a Kostentragungspflicht


(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbaru

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 20 Verweisung, Abgabe


Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen ode

Referenzen

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)