Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 21. März 2011 - 3 K 474/10.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2011:0321.3K474.10.KO.0A
bei uns veröffentlicht am21.03.2011

Tenor

Hinsichtlich des Bescheides des Beklagten vom 11. Dezember 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Juli 2009 wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 8/10 und der Beklagte zu 2/10 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen auf von ihm zu entrichtende Versorgungsbeiträge.

2

Er ist im Anschluss an seine erstmalige Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Trier im Jahre 1988 seit Verlegung seiner Kanzlei nach B. im Jahre 1996 freiwilliges Mitglied bei dem Beklagten und entrichtet einkommensabhängige Beiträge.

3

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 übersandte er dem Beklagten den Einkommenssteuerbescheid 2006 vom 14. August 2008. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 die Beiträge des Klägers für das Jahr 2006 endgültig fest. Es ergab sich eine Nachzahlung von 553,80 €. Darüber hinaus wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 64,64 € für den Zeitraum September bis Dezember 2008 festgesetzt.

4

Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages. Nachdem es zwischenzeitlich zu einer Änderung der Satzung des Beklagten gekommen war, von der auch das Beitragsjahr 2006 erfasst wurde, setzte der Beklagte den Säumniszuschlag mit Bescheid vom 8. Juli 2009 auf 14,62 € herab. Dieser Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch) versehen.

5

Mit am 17. August 2009 beim Beklagten eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, zwar erachte er seinen Widerspruch auch in Ansehung des Änderungsbescheides vom 8. Juli 2009 nicht als erledigt. Mit Blick auf die Höhe der verbliebenen Forderung und wegen Arbeitsüberlastung sehe er einstweilen von der Durchsetzung seiner Einwendungen ab, werde den offenen Betrag alsbald anweisen und sehe der Kostenentscheidung über das Widerspruchsverfahren entgegen.

6

Mit Schreiben vom 19. November 2009 übersandte der Kläger dem Beklagten die Gewinnermittlung für das Kalenderjahr 2007. Mit Beitragsbescheid vom 8. Dezember 2009 setzte der Beklagte den Beitrag des Klägers für 2007 auf 356,59 € monatlich endgültig fest. Es ergab sich für das Jahr 2007 eine Nachzahlung in Höhe von 517,92 €. Darüber hinaus wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 34,18 € festgesetzt für den Zeitraum Januar bis Oktober 2009.

7

Gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages hat der Kläger am 23. Dezember 2009 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 zurückgewiesen wurde.

8

Am 23. April 2010 hat der Kläger Klage erhoben.

9

Er machte zunächst geltend, in beiden Fällen sei die Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht gerechtfertigt.

10

Es sei schon deshalb keine Säumnis gegeben, weil der mit den angefochtenen Bescheiden endgültig festgesetzte Beitrag erst einen Monat nach Bekanntgabe der Bescheide fällig geworden sei. Ein Zahlungsverzug seitens des Klägers sei zu keinem Zeitpunkt zu verzeichnen, da die vorläufig festgesetzten Beiträge stets rechtzeitig von ihm gezahlt worden seien.

11

Auch die Satzung des Beklagten enthalte keine Vorschrift über die Fälligkeit endgültig veranlagter Beiträge. Gleiches gelte hinsichtlich einer Regelung über Fristen zur Einreichung von Nachweisen für die einkommensabhängige Beitragsfestsetzung. Lediglich aus § 26 Abs. 2 der Satzung könne geschlossen werden, dass der Nachweis binnen zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres erbracht werden soll. Diese Zeiträume habe er aber eingehalten.

12

Die – aus Sicht des Beklagten – verspätete Vorlage von Einkommensnachweisen sei dem zunehmenden Aufwand bei der Erstellung von Steuererklärungen geschuldet, der durch eine ständige Verkomplizierung der Rechtslage durch eine Flut von Gesetzesänderungen in diesem Bereich entstehe. Das zuständige Finanzamt toleriere daher auch die Abgabe der Steuererklärungen zu einem späteren Zeitpunkt als die durch allgemeinen Erlass eingeräumte Frist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres. Auch von daher sei ihm ein säumiges Verhalten nicht vorzuwerfen.

13

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Bescheides vom 11. Dezember 2008 und des nachfolgenden Bescheides vom 8. Juli 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt und vereinbart, dass die diesbezüglichen Kosten zu 1/3 vom Kläger und zu 2/3 vom Beklagten getragen werden.

14

Der Kläger beantragt,

15

den Bescheid vom 8. Dezember 2009 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er ist der Auffassung, die Festsetzung des Säumniszuschlages sei zu Recht erfolgt.

19

Die vom Kläger beanstandete Satzungsregelung des § 26 Abs. 6 der Satzung stimme wörtlich überein mit § 24 Abs.3 SGB IV. Auf die dazu entwickelten Grundsätze könne daher verwiesen werden. Erstelle ein Mitglied seine Einnahmen- und Überschussrechnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nehme der Beklagte eine unverschuldete Nichtkenntnis von der (höheren) Beitragspflicht dann an, wenn das Mitglied Gründe angeben könne, die dartun, dass es unverschuldet an der rechtzeitigen Vorlage der Berechnungsgrundlagen gehindert war. Der Beklagte gehe insoweit in ständiger Praxis davon aus, dass die Unterlagen bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorgelegt werden könnten. Erst wenn die Berechnungsgrundlagen nach einem solchen Zeitraum vorgelegt würden, bedürfe es einer besonderen Begründung für diese Verspätung. Der Kläger habe indessen keine Gründe vorgetragen, die darauf hindeuten, dass er unverschuldet gehindert gewesen sei, die Unterlagen rechtzeitig bis 31. Dezember 2008 vorzulegen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

21

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – einzustellen und darüber hinaus gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Insoweit folgt die Kammer der zwischen den Beteiligten getroffenen Regelung, wonach die Kosten für diesen Teil des Verfahrens zu 1/3 vom Kläger und zu 2/3 vom Beklagten getragen werden. Diese Vereinbarung ist in die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens eingeflossen.

22

Die noch anhängige Klage gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2010 ist zulässig, aber nicht begründet. Der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Säumniszuschlag in Höhe von 34,18 € für den Zeitraum 1. Januar bis einschließlich Oktober 2009 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Die Festsetzung des Säumniszuschlags findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 4 Rechtsanwaltsversorgungsgesetz – RVG – i.V.m. § 26 Abs. 5 und 6 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern (Stand: März 2010) - SVR -. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist der Beklagte zu Recht von einer Säumnis des Klägers ab dem 1. Januar bis einschließlich 1. Oktober 2009 ausgegangen und hat den vom Kläger zu entrichtenden Säumniszuschlag auch der Höhe nach richtig berechnet.

24

Gemäß § 6 Abs. 4 RVG kann die Satzung u.a. Säumniszuschläge vorsehen, wenn der Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. In Ergänzung dazu regelt § 20 Abs. 1 Nr. 1 RVG, dass die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen die Satzung trifft, wozu insbesondere u.a. die Einzelheiten der Beitragsbemessung, -anpassung und -erhebung gehören. Nach der Fälligkeitsregelung des § 26 Abs. 3 SVR sind die Beiträge monatlich bis zum Fünfzehnten eines jeden Monats zu entrichten, erstmalig in dem Monat, in dem die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk begründet wird. Nach § 26 Abs. 5 SVR ist für Beiträge, die Mitglieder nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt haben bezogen auf das Jahr 2007 ein Säumniszuschlag in Höhe von 2/3 v.H. zu zahlen. Unter Anwendung dieser Regelungen ist der Kläger im Jahr 2007 monatlich in Höhe von 43,16 € säumig geworden. Denn er hat in diesem Zeitraum vorläufig monatlich 313,43 € Beitrag gezahlt, während seine tatsächliche Beitragsschuld ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides 356,59 € pro Monat betragen hat.

25

Diesem Ergebnis kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Säumnis in seinem Falle schon deshalb nicht gegeben sein könne, weil der Nachforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 517,92 € erst durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Dezember 2009 festgesetzt und damit auch erst in diesem Zeitpunkt fällig geworden sei. Diese Argumentation verkennt die Systematik der hier einschlägigen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen.

26

Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist im vorliegenden Fall der Umstand, dass es sich bei den zu entrichtenden Versorgungsbeiträgen um Pflichtbeiträge als Folge der Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei dem beklagten Versorgungswerk handelt. Dies bedeutet, dass es sich um eine kraft Gesetzes/Satzung ab Beginn der Mitgliedschaft bestehende Beitragspflicht handelt, die durch die jeweils ergehenden Beitragsbescheide nur noch der Höhe nach konkretisiert wird. Der Beitragsbescheid ist mit anderen Worten weder konstitutiv für das Entstehen der Beitragspflicht dem Grunde nach, noch regelt er deren Fälligkeit.

27

Die Konkretisierung der Beitragspflicht erfolgt gemäß § 23 SVR auf der Grundlage des erzielten Einkommens. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung ist dabei grundsätzlich der sog. Regelpflichtbeitrag zu entrichten, der als ein bestimmter Teil der im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung definiert ist und in der Regel mit dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung übereinstimmt. Zahlt das Mitglied diesen Regelpflichtbeitrag, ist die Vorlage von Einkommensnachweisen nicht erforderlich.

28

Als Ausnahme von diesem Grundsatz regelt § 23 Abs. 2 SVR, dass für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, der Beitrag ein entsprechender Anteil aus der Summe des jeweils nachgewiesenen Gesamteinkommens ist. Nach § 23 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SVR wird der Einkommensnachweis im Falle selbständig tätiger Rechtsanwälte durch Vorlage des letzten Einkommenssteuerbescheides oder durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe erbracht. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass in den Fällen des § 23 Abs. 2 SVR derartige Einkommensnachweise frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres erbracht werden können. Damit tritt hier die Situation ein, dass eine zahlgenaue Konkretisierung der an sich zum Fünfzehnten des jeweiligen Monats fälligen Beitragsforderung erst im Nachhinein, mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen kann. Ergibt die Berechnung - wie im Falle des Klägers -, dass er aufgrund seines erzielten Einkommens einen höheren Beitrag zu entrichten hat, als den aufgrund vorläufiger Veranlagung (§ 26 Abs. 2 SVR) tatsächlich gezahlten, so tritt nach den oben erläuterten Regelungen objektiv eine Säumnis in Höhe des Differenzbetrages ein. Um den aus dieser rechtlichen Konstruktion entstehenden Härten bzw. Unbilligkeiten zu begegnen, enthält § 26 Abs. 6 SVR das entsprechende Korrektiv. Nach dieser Regelung ist ein Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn - wie hier - eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Von einer unverschuldeten Nichtkenntnis der Zahlungspflicht kann im Falle des Klägers indessen für den Zeitraum 1. Januar bis einschließlich Oktober 2009 nicht ausgegangen werden.

29

Was die Frage des Verschuldens anbelangt, geht der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis davon aus, dass es den selbständigen Rechtsanwälten innerhalb eines Jahres nach Ablauf des abzurechnenden Geschäftsjahres möglich ist, zumindest eine sog. Einnahme-Überschussrechnung zu erstellen. Wird ein entsprechender Einkommensnachweis innerhalb der genannten Frist vorgelegt, erhebt der Beklagte keine Säumniszuschläge. Wird der Nachweis nach Ablauf dieser Frist vorgelegt, bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung entsprechender Hinderungsgründe (vgl. Eichele/Stamp, Rechtsanwaltsversorgung in Rheinland-Pfalz, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 26 Rdnr. 17 ff.). Derartige Hinderungsgründe hat der Kläger allerdings nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm der Sache nach geltend gemachte allgemeine Arbeitsüberlastung reicht nicht aus, einen derartigen Hinderungsgrund darzutun. Zwar mag es im Einzelfall denkbar sein, dass ein Rechtsanwalt etwa durch die Übernahme eines außergewöhnlich umfangreichen und damit arbeitsintensiven Mandates gehindert sein kann, seinen entsprechenden Mitwirkungspflichten gegenüber dem Beklagten rechtzeitig nachzukommen. Für das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes hat der Kläger allerdings nichts Substantiiertes vorgetragen.

30

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist das so verstandene System des Beklagten auch in sich schlüssig und mit höherrangigem Recht vereinbar; denn das im Landesrecht Rheinland-Pfalz verwirklichte System einer fast ausschließlich kapitalgestützten berufsständischen Versorgung hängt in seiner Funktionsfähigkeit entscheidend von einem rechtzeitigen und vollständigen Beitragszufluss ab. Störungen im Bereich des Beitragsaufkommens erfordern dementsprechend umgehende einnahmeverbessernde Gegenmaßnahmen, wie z.B. Säumniszuschläge (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 9. Juni 2009, - 6 A 11296/08.OVG -). Hiervon ausgehend wird den Mitgliedern des Beklagten nichts Unzumutbares abverlangt, wenn erwartet wird, dass entsprechende Einkommensnachweise grundsätzlich innerhalb der oben genannten Frist vorgelegt werden. Dies spiegelt sich nicht zuletzt in den in den §§ 17 Abs. 1 Satz 1 RVG, 36 Abs. 1 SVR normierten Mitwirkungspflichten wieder. Auch unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Beitragsgerechtigkeit erscheint das vom Beklagten gewählte System sachgerecht. Andernfalls wäre es in das Belieben des einzelnen Mitgliedes gestellt, wann dieses - innerhalb der Grenzen des § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 9 SVR - den entsprechenden Einkommensnachweis erbringt, wodurch es sich durch die Hinauszögerung der Berechnung des korrekten Beitrages gegenüber anderen Mitgliedern, die ihren Mitwirkungspflichten zeitnah nachkommen, ungerechtfertigter Weise wirtschaftliche Vorteile verschaffen würde.

31

Schließlich steht das Regelwerk des § 26 SVR auch nicht im Widerspruch zu § 6 Abs. 3 Satz 1 RVG, demzufolge das Versorgungswerk den Beitrag durch Leistungsbescheid festsetzt. Denn wie vorstehend bereits dargelegt, ist damit noch nicht festgelegt, dass die Beitragspflicht erst mit Erlass des Bescheides entsteht bzw. erst nach Erlass des Bescheides fällig werden kann.

32

Da im vorliegenden Fall der Einkommensnachweis für das Jahr 2007 seitens des Klägers im November 2009 vorgelegt wurde, hat der Beklagte unter Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze zu Recht ab dem 1. Januar bis einschließlich Oktober 2009 einen Säumniszuschlag erhoben. Da der Kläger hinsichtlich der Berechnung des Säumniszuschlages keine gesonderten Einwände vorgetragen hat, sieht die Kammer insoweit von weiteren Ausführungen ab.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

35

Die Berufung war vorliegend gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48,80 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

38

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 20 Verweisung, Abgabe


Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen ode

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(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.