Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2019 - XII ZB 63/19

20.11.2019
vorgehend
Amtsgericht Schwerin, 21 F 108/12, 06.04.2018
Oberlandesgericht Rostock, 10 WF 98/18, 21.12.2018
Oberlandesgericht Rostock, 10 WF 143/18, 21.12.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 63/19
vom
20. November 2019
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren
Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor
diesem Gericht gemäß § 20 Satz 2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des
zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 15
Abs. 2 RVG. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.

b) Die Vorschrift des § 20 Satz 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich
angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint
hat.
BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - XII ZB 63/19 - OLG Rostock
AG Schwerin
ECLI:DE:BGH:2019:201119BXIIZB63.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Dezember 2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Wert: 8.659 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten um die Erstattung anwaltlicher Gebühren und Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren.
2
Die Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) ist seit Januar 2011 geschieden. Der Ehemann erhob im April 2011 gegen die Ehefrau beim Landgericht eine auf Gesamtschuldnerausgleich gerichtete Klage. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab und begründete dies unter anderem damit, dass es sich um eine Familiensache handele, für die das Landgericht unzuständig sei. Auf die Berufung des Ehemanns hob der Zivilsenat des Oberlandesgerichts das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit von Amts wegen an das örtlich zuständige Familiengericht. Dieses wies den Antrag des Ehemanns aus Sach- gründen zurück. Seine dagegen gerichtete Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts traf im Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss vom 22. Dezember 2016 im Kostenpunkt folgende Anordnung : Der Ehemann "und Beschwerdeführer trägt die Mehrkosten, die durch die Klage zu dem unzuständigen Landgericht Schwerin entstanden sind; von der Erhebung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht Schwerin und das anschließende Berufungsverfahren vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock wird abgesehen." Die Ehefrau "und Beschwerdegegnerin trägt die Kosten der übrigen Rechtszüge des Verfahrens."
3
Das Familiengericht hat die vom Ehemann an die Ehefrau nach der Kostengrundentscheidung vom 22. Dezember 2016 zu erstattenden Rechtsanwaltskosten für das Verfahren vor dem Landgericht auf 4.051,95 € und für das Verfahren vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts auf 4.607,53 € nebst Verzinsung ab dem 22. Dezember 2016 festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die gegen beide Kostenfestsetzungsbeschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden des Ehemanns zurückgewiesen.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Ehemann die Aufhebung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
7
Die Verpflichtung des Ehemanns zur Kostenerstattung folge aus § 20 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG. Im Fall der so ge- nannten Diagonalverweisung sei das weitere Verfahren nach § 20 Satz 2 RVG ein neuer Rechtszug. Dies treffe auf die vorliegende Verweisung durch den Zivilsenat des Oberlandesgerichts an die Familienabteilung des Amtsgerichts zu, weshalb diese beiden Gerichte gebührenrechtlich keine Einheit bildeten. Nach der Kostengrundentscheidung vom 22. Dezember 2016 habe der Ehemann die durch die Klage beim unzuständigen Gericht entstandenen Mehrkosten – mit Ausnahme der Gerichtskosten – zu tragen. Dies schließe neben den Kosten für das Verfahren vor dem Landgericht auch die Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht ein.
8
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Ehemann ist verpflichtet, die Kosten in der festgesetzten Höhe zu erstatten.
9
Gemäß der Kostengrundentscheidung vom 22. Dezember 2016 trägt der Ehemann die Mehrkosten, die durch die Anrufung des Landgerichts entstanden sind. Diese umfassen die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Landgericht als auch des hieraus hervorgegangenen Berufungsverfahrens vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Gemäß §§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1, 20 Satz 2 RVG handelt es sich dabei um eigene gebührenrechtliche Angelegenheiten. Denn der Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Sache an ein zuvor noch nicht angerufenes Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen (sog. Diagonalverweisung i.S.v. § 20 Satz 2 RVG).
10
a) Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerde ein, die Vorschrift des § 20 Satz 2 RVG gelte nach ihrem Sinn und Zweck nur dann, wenn sich das zuerst angerufene Gericht als zuständig betrachte (vgl. dazu Gerold /Schmidt/Mayer RVG 24. Aufl. § 20 Rn. 7). Auch Verweisungsfälle der vorliegenden Art, in denen zwar schon das zuerst angerufene Gericht seine Zuständigkeit verneint, aber – gleichaus welchem Grund – erst das höhere Gericht die Sache an das zuständige Gericht verweist, sind vom Anwendungsbereich des § 20 Satz 2 RVG umfasst. Diese Vorschrift legt die Anzahl der Rechtszüge unabhängig davon fest, aus welchem Grund das höhere Gericht die Sache verweist. Für die von der Rechtsbeschwerde der Sache nach intendierte teleologische Reduktion findet sich keine Grundlage. Denn Sinn und Zweck der Regelung verlangen hier keine vom Wortlaut abweichende Auslegung (zu den Voraussetzungen der teleologischen Reduktion vgl. Palandt/Grüneberg BGB 78. Aufl. Einl. Rn. 49).
11
Richtig ist zwar, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 20 Satz 2 RVG einen im Vergleich zur Horizontalverweisung nach § 20 Satz 1 RVG typischerweise erhöhten anwaltlichen Aufwand berücksichtigt hat. Zum einen ist jedoch die Annahme, wonach unter den Fällen der so genannten Diagonalverweisung der anwaltliche Aufwand dann geringer ausfalle, wenn die Zuständigkeit bereits in erster Instanz streitig sei, nicht zwingend. Zum anderen widerspräche eine solche Differenzierung dem Regelungszusammenhang: Nach dem das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beherrschenden Grundsatz der Verfahrenspauschgebühr wird die anwaltliche Tätigkeit jeweils für eine ganze Gruppe von Einzeltätigkeiten unabhängig vom Umfang und Grad der im Einzelnen aufgewandten Mühe vergütet (Toussaint in Hartmann/Toussaint Kostenrecht 49. Aufl. § 15 RVG Rn. 1).
12
b) Zutreffend sind die Vorinstanzen ferner davon ausgegangen, dass die anwaltlichen Gebühren und Auslagen für das Verfahren vor dem Landgericht und dasjenige vor dem Familiengericht jeweils selbständig nach den dafür geltenden Vorschriften entstanden sind und eine Anrechnung untereinander nicht stattfindet. Die vom Oberlandesgericht nicht ausdrücklich erörterte Frage, ob im Fall des § 20 Satz 2 RVG das erstinstanzliche Verfahren vor dem ursprünglich angerufenen Gericht und das Verfahren vor dem nach der Verweisung erstin- stanzlich zuständigen Gericht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG bilden, ist allerdings streitig.
13
aa) Eine Auffassung bejaht dies. Die Regelung des § 20 Satz 2 RVG führe nicht dazu, dass auch in diesem Verhältnis ein neuer Rechtszug vorliege (vgl. BayVGH NVwZ-RR 2010, 663; Gerold/Schmidt/Mayer RVG 24. Aufl. § 20 Rn. 8; Riedel/Sußbauer/Pankatz RVG 10. Aufl. § 17 Rn. 9; Toussaint in Hartmann /Toussaint Kostenrecht 49. Aufl. § 20 RVG Rn. 8). Vertreter dieser Auffassung haben die Gebühreneinheit zum Teil mit der – seit 1. August 2013 aufgehobenen – Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG aF begründet (BayVGH NVwZ-RR 2010, 663; Toussaint in Hartmann/Toussaint Kostenrecht 49. Aufl. § 20 RVG Rn. 8), zum Teil damit, dass hier – wie bei einer Horizontalverweisung – § 20 Satz 1 RVG ebenfalls Geltung beanspruche (Gerold /Schmidt/Mayer RVG 24. Aufl. § 20 Rn. 8; zur Vorgängerregelung des § 14 Satz 1 BRAGO: Mümmler JurBüro 1988, 290).
14
bb) Nach der Gegenmeinung handelt es sich auch insoweit um zwei verschiedene Angelegenheiten. Der Rechtsanwalt könne in Fällen der vorliegenden Art jedes durchlaufene gerichtliche Verfahren gesondert abrechnen. Es gelte in diesen Fällen ausschließlich § 20 Satz 2 RVG mit der Folge, dass alle Gebühren, einschließlich der Verfahrensgebühr, vor dem nach der Verweisung zuständigen Gericht neu entstünden. Für eine Anrechnung fehle es an einer speziellen Vorschrift (BayVGH BayVBl 1983, 700; vgl. auch Enders in Hartung /Schons/Enders RVG 3. Aufl. § 20 Rn. 21; AnwK-RVG/N. Schneider 8. Aufl. Vor §§ 20, 21 Rn. 33; Jungbauer in Bischof/Jungbauer RVG 8. Aufl. § 20 Rn. 45, 47).
15
cc) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Das ergibt eine Auslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm.
16
(1) Die Auslegung, wonach die Regelung des § 20 Satz 2 RVG auch im Verhältnis des nach Verweisung durchzuführenden erstinstanzlichen Verfahrens zu dem ursprünglichen erstinstanzlichen Verfahren einen neuen Rechtszug begründet, hält sich in den Grenzen des Wortlauts dieser Vorschrift. Das von der Rechtsbeschwerde angeführte Verständnis, wonach erkennbar nur das Verhältnis zu demjenigen Gericht gemeint sei, das selbst die Verweisung vornehme , findet im Wortlaut keine Stütze. Die Vorschrift ist vielmehr dahin zu verstehen , dass sie abschließend das Verhältnis zu allen Rechtszügen bis zur Verweisung regeln will.
17
(2) Ein anderes Verständnis der Norm führte zudem zu Wertungswidersprüchen innerhalb der gesetzlichen Systematik. Denn danach könnten bei einer Diagonalverweisung i.S.v. § 20 Satz 2 RVG die Verfahrens- und Terminsgebühr für die Ausgangsinstanz jeweils nur einmal anfallen, während sogar bei einer vertikalen Zurückverweisung i.S.v. § 21 Abs. 1 RVG jedenfalls die Terminsgebühr zweimal anfallen kann.
18
§ 21 Abs. 1 RVG regelt die gebührenrechtlichen Folgen einer so genannten Vertikalverweisung, bei der das Obergericht die Sache an ein ihm untergeordnetes Gericht zurückverweist. Auch wenn im Ausgangspunkt das weitere Verfahren vor diesem Gericht einen neuen Rechtszug darstellt und demgemäß die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und gegebenenfalls die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) für die erste Instanz jeweils zweifach anfallen können, bestimmt Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG, dass die bereits entstandene Verfahrensgebühr auf diejenige für das erneute Verfahren anzurechnen ist.
19
Ginge man in den Fällen des § 20 Satz 2 RVG von der Gebühreneinheit der beiden Verfahren erster Instanz aus, führte dies dazu, dass eine schon angefallene Terminsgebühr nicht erneut entstehen kann. Es wäre jedoch nicht nachzuvollziehen, wenn die anwaltliche Tätigkeit bei einer Diagonalverweisung geringer vergütet würde, obwohl bei gänzlicher Neubefassung des erstinstanzlichen Gerichts jedenfalls mit keinem geringeren Aufwand zu rechnen ist. Deshalb ist es auch systemgerecht, die anwaltlichen Gebühren im Fall des § 20 Satz 2 RVG unabhängig davon neu entstehen zu lassen, ob sie vor der Verweisung bereits angefallen sind.
20
(3) Auch Sinn und Zweck des § 20 RVG unterstützen diese Auslegung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen diese nicht einseitig darin, bei Verweisungen das Entstehen umfangreicher Anwaltsgebühren zu vermeiden. Regelungszweck ist nicht nur die Vermeidung einer zu hohen Vergütung , sondern auch die Sicherstellung einer angemessenen Vergütung in den im Einzelnen sehr verschiedenen Fallgruppen des § 20 Satz 1 und 2 RVG, bei denen der Anwalt sehr unterschiedlich schwierige Aufgaben lösen muss (Toussaint in Hartmann/Toussaint Kostenrecht 49. Aufl. § 20 RVG Rn. 2). Dieser typisierenden Betrachtung entspricht es, dass in dem Fall der Horizontalverweisung die erstinstanzlichen Gebühren lediglich einmal anfallen können, in dem Fall der Diagonalverweisung jedoch zweimal. Denn im ersten Fall findet die Verweisung noch vor Beendigung der Instanz – möglicherweise sogar zu Beginn des Verfahrens – statt, während diese Instanz im zweiten Fall bereits vollständig durchlaufen ist.
21
(4) Überdies wäre unter der vom Senat für unzutreffend erachteten Annahme , dass § 20 Satz 2 RVG keine Aussage über das Verhältnis der erstinstanzlichen Verfahren trifft, nicht zufriedenstellend zu erklären, aus welchem Grund diese dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG bilden. § 20 Satz 1 RVG regelt ausschließlich den hier gerade nicht einschlägigen Fall der Horizontalverweisung. Weder § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG aF noch die Nachfolgevorschrift des § 17 Nr. 1 RVG verhalten sich eindeutig zu dieser Frage. Auch besteht für Fälle der vorliegenden Art keine Anrechnungsregel im Sinne des § 15 a RVG.
22
c) Schließlich weist die angefochtene Entscheidung auch im Hinblick auf die rechnerische Höhe der festgesetzten Gebühren und Auslagen keine Rechtsfehler auf.
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 06.04.2018 - 21 F 108/12 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.12.2018 - 10 WF 98/18 und 10 WF 143/18 -

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 17 Verschiedene Angelegenheiten


Verschiedene Angelegenheiten sind 1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,1a. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache


(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. (2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 20 Verweisung, Abgabe


Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen ode

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(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.

(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.

Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.