Reblausverordnung - ReblV | § 3 Verkehr mit Pflanzgut von Rebe
Reblausverordnung - ReblV | § 3 Verkehr mit Pflanzgut von Rebe
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Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus Inhaltsverzeichnis
(1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der Reblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur verbracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und die zuständige Behörde die Entseuchung bescheinigt hat.
(2) Die weinbautreibenden Länder geben die nicht von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des Weinanbaugebietes im Bundesanzeiger bekannt.
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published on 18/03/2015 00:00
Tenor
Der Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 12. Juni 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten d
published on 07/07/2010 00:00
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten
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