Reblausverordnung - ReblV | § 4 Beschränkung des Anbaus von Wurzelreben
Reblausverordnung - ReblV | § 4 Beschränkung des Anbaus von Wurzelreben
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Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus Inhaltsverzeichnis
(1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden.
(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzelreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die
- 1.
in der Prüfung zur Sortenzulassung oder - 2.
als Ergebnis einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
(3) Die zuständige Behörde kann
- 1.
Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach Absatz 1 treffen, - 2.
für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.
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published on 18/03/2015 00:00
Tenor
Der Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 12. Juni 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten d
published on 07/07/2010 00:00
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten
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