Reblausverordnung - ReblV | § 2 Bekämpfungspflicht
Reblausverordnung - ReblV | § 2 Bekämpfungspflicht
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Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus Inhaltsverzeichnis
Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet,
- 1.
Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, - 2.
Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen, - 3.
befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen, - 4.
befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten, - 5.
Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen, - 6.
die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.
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published on 18/03/2015 00:00
Tenor
Der Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 12. Juni 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten d
published on 07/07/2010 00:00
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2010 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten
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