Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen
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Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen Inhaltsverzeichnis

(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,2. ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort gena
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(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen). (2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,2. Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände s

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen
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published on 27/07/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der ausscheidbaren Kosten der Verweisung, die das beklagte Land trägt.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Zulassung zur
published on 07/03/2016 00:00

Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Der Arbeitgeber (Beteiligter Ziffer 1/Antragsteller) begehrt mit dem Antrag vom 11.09.2015 die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Einstellung von Frau H. im Rahmen des Freiwi
published on 07/03/2016 00:00

Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Der Arbeitgeber (Beteiligter Ziffer 1/Antragsteller) begehrt mit dem Antrag vom 11.09.2015 die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Einstellung des Herrn M. im Rahmen des Bunde
published on 18/09/2014 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
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(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen). (2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger...
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,2. Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie...
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und...
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen). (2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger...
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,2. Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie...
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und...