Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Juli 2016 - 7 K 1149/15

published on 27/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Juli 2016 - 7 K 1149/15
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der ausscheidbaren Kosten der Verweisung, die das beklagte Land trägt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zulassung zur Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter.
Dem 196X geborenen Kläger, einem promovierten Physiker und staatlich geprüften Heilpraktiker, wurde am 21.04.2008 auf Grundlage des seinerzeit geltenden Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent zu führen. Zum 01.01.2014 trat das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) in Kraft, das die Ausbildung zum Notfallsanitäter regelt. Diese Ausbildung trat an die Stelle derjenigen zum Rettungsassistenten. Nach § 32 Abs. 2 NotSanG können Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, erwerben, wenn sie eine staatliche Ergänzungsprüfung bestehen. Am 24.05.2014 beantragte der zu diesem Zeitpunkt noch in R. wohnhafte Kläger die Zulassung zu dieser Ergänzungsprüfung. Dem Antrag fügte er zum Nachweis seiner Tätigkeit als Rettungsassistent zwei Bescheinigungen bei: Der Ortsverein R. des Deutschen Roten Kreuzes (im Folgenden: DRK) bestätigte, dass der Kläger „vom 21.04.2008 bis 31.01.2013 regelmäßig als Rettungsassistent [für ihn] tätig war“. Der Geschäftsführer der Firma B.-Ambulanz gGmbH (im Folgenden: B.-Ambulanz) bescheinigte dem Kläger, dass er „vom 14.11.2012 bis 31.03.2014 als Rettungsassistent [für sie] tätig war.“ Der Kläger sei damals als Geschäftsführer für den Bereich Rettungsdienst verantwortlich gewesen. Mit Schreiben vom 24.07.2014 teilte der Kläger mit, dass er an seine jetzige Adresse umgezogen sei.
Am 30.09.2014 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag ab. Die Nachweise seien nicht ausreichend, um Feststellungen zu Art und Umfang der Tätigkeit als Rettungsassistent treffen zu können. Dem von einer Referentin des Regierungspräsidiums unterschiebenen Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die auf die Möglichkeit einer Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe hinwies.
Am 17.10.2014 hat der Kläger ebendort Klage erhoben. Mit Beschluss vom 18.05.2015 hat das VG Karlsruhe den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
Nach Hinweis des Gerichts auf die Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) lehnte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses am 03.09.2015 den Antrag des Klägers (erneut) ab, wobei sie zur Begründung auf den ersten Bescheid und die gewechselten Schriftsätze verwies.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung vorlägen. Er habe über fünf Jahre die Tätigkeit als Rettungsassistent mit der in der Gesetzesbegründung geforderten Regelmäßigkeit ausgeübt: Die Tätigkeit beim DRK-Ortsverein R. habe einen Umfang von durchschnittlich 900 Stunden im Jahr gehabt, was etwas mehr als einer halben Stelle entspreche. Dabei habe man erfolgreich das Helfer-vor-Ort-System etabliert, bei dem die ehrenamtlich tätigen Mitglieder zugleich mit den Rettungsdiensten alarmiert worden seien, um früher am Einsatzort eintreffen und Hilfe leisten zu können. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der B.-Ambulanz habe er von der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft am 03.03.2013 bis zum 31.03.2014 in einem Umfang von 80 bis 120 Stunden im Monat als Rettungsassistent gearbeitet. Dies sei erforderlich gewesen, weil es sich um ein neu gegründetes Unternehmen gehandelt habe. Der B.-Ambulanz sei der Betrieb von zunächst einem, später von zwei Krankenwagen zum Krankentransport gemäß § 15 des B.-württembergischen Rettungsdienstegesetzes (RDG BW) genehmigt worden. Sie habe darüber hinaus die zuvor vom (aufgelösten) DRK-Ortverband R. ausgeübte Tätigkeit als Helfer-vor-Ort übernehmen wollen. Obwohl die Mitwirkenden dieselben gewesen seien, habe sich die Leitstelle in Karlsruhe geweigert, sie zu alarmieren. Ungeachtet dessen, sei zu beachten, dass die B.-Ambulanz mit den Krankentransporten sehr wohl am Rettungsdienst teilgenommen habe, der gemäß § 1 Abs. 1 RDG BW aus der Notfallrettung und dem Krankentransport bestehe. Darüber hinaus habe er seit 2010 regelmäßig Lehraufträge für Medizintechnik bzw. medizinische Physik an der Hochschule in Karlsruhe erhalten und dabei auch Abschlussarbeiten betreut. Er habe Erste-Hilfe-Seminare gegeben, einschlägige Vorträge gehalten und diverse Aufsätze publiziert. Zudem habe er sich seit Mitte 2011 auf die staatliche Heilpraktikerprüfung vorbereitet und diese im Januar 2012 bestanden. Auch hierfür seien ihm seine Kenntnisse als Rettungsassistent sehr von Nutzen gewesen. Seit Oktober 2014 sei er regelmäßig ehrenamtlich in F. als Rettungssanitäter tätig.
Zwar habe er seinen Lebensunterhalt nicht im ganzen Zeitraum überwiegend aus den genannten Tätigkeiten finanziert; namentlich die Tätigkeit beim DRK-Ortsverein sei ehrenamtlich erfolgt. Allerdings stehe dieser Umstand seiner Zulassung zur Ergänzungsprüfung nicht entgegen. Denn das im Gesetz nicht unmittelbar angeführte Kriterium der Finanzierung des Lebensunterhalts durch die frühere Tätigkeit entnehme der Beklagte allein der Gesetzesbegründung. Im Übrigen sei dort nur die Regelmäßigkeit der Tätigkeit zum zwingenden Erfordernis erhoben, während die Finanzierung des Lebensunterhalts lediglich als „Soll“-Voraussetzung benannt werde. Wenn man, wie der Beklagte, der Gesetzesbegründung entscheidende Bedeutung bei der Auslegung des Gesetzes beimesse, müsse auch dieser Unterschied beachtet werden. Dann müsse – wie bei einer gesetzlichen „Soll“-Regelung – im Einzelfall geprüft werden, ob eine fehlenden Finanzierung des Lebensunterhalts durch andere Umstände kompensiert worden sei. Letztlich komme es also entscheidend auf Art und Umfang der praktischen Tätigkeit als Rettungsassistent und nicht auf die Entgeltlichkeit derselben an.
Schließlich verfüge er durch seine langjährige Tätigkeit im Rettungsdienst und seine darüber hinausgehende naturwissenschaftliche Qualifikation über die von der Ergänzungsprüfung sicherzustellenden Fähigkeiten des Notfallsanitäters. Es sei eine unzulässige Benachteiligung, wenn er allein deshalb nicht zur Ergänzungsprüfung zugelassen werde, weil er nicht den üblichen Berufsweg eines Rettungsassistenten zurückgelegt habe. Es seien ihm überdies Fälle bekannt, in denen der Beklagte Rettungsassistenten zur Ergänzungsprüfung zugelassen habe, die keine fünfjährige hauptamtliche Beschäftigung hätten nachweisen können. Er verlange nicht mehr als eine Gleichbehandlung.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.09.2014 in der Gestalt des Bescheids vom 03.09.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zur Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter gemäß § 32 Abs. 2 Notfallsanitätergesetz zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt die Beklagte vor, das Berufsbild des Notfallsanitäters unterscheide sich erheblich von dem des Rettungsassistenten. Es sei auf eine deutliche Steigerung der Verantwortung im Einsatzgeschehen sowie auf eine Ausweitung der heilkundlichen Kenntnisse und deren praktischen Anwendung ausgerichtet. Die Regelungen zum erleichterten Zugang zur Ergänzungsprüfung würden erkennbar (nur) auf die Besitzstandswahrung besonders erfahrener „Einsatz-Praktiker“ zielen, die sich aufgrund ihrer Berufserfahrung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit schnell(er) mit den erhöhten Anforderungen des neuen Berufs vertraut machen könnten. Zwar müsse berücksichtigt werden, dass auch bei diesen Tätigkeiten im Krankentransport, als Praxisanleiter oder in der Leitstelle – in untergeordnetem zeitlichen Umfang – zum Berufsalltag gehöre. Gleichwohl gelte die genannte gesetzliche Vermutung für ehrenamtlich tätige Rettungsassistenten wegen ihrer geringeren praktischen Erfahrung nicht. Bei der Anwendung des § 32 NotSanG könnten Tätigkeiten von Rettungsassistenten nur als Berufstätigkeit berücksichtigt werden, wenn diese „im Rettungsdienst“ im Sinne des RDG BW erbracht worden seien. Tätigkeiten als „Helfer-vor-Ort“, wie sie nunmehr § 10b RDG BW regele, würden nur ergänzend zum Rettungsdienst erbracht werden.
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Mit Blick auf die Tätigkeiten des Klägers könnten nur die beim DRK-Ortsverein R. absolvierten „Notfall“-Einsätze als gleichwertig mit einer hauptberuflichen Tätigkeit anerkannt werden. Ob dies auch für die sonstigen dort verbrachten Zeiten gelte, könne offenbleiben, weil die Zeit beim DRK-Ortsverein einen Zeitraum von fünf Jahren nicht umfasst habe. Die Tätigkeit bei der B.-Ambulanz sei hingegen nicht anrechnungsfähig, weil diese nicht in die Notfallrettung einbezogen gewesen sei, sondern lediglich Krankentransportfahrten durchgeführt habe. Bei der Notfallrettung handele es sich aber um das typische Einsatzgebiet des Rettungsassistenten, während Krankentransporte auch durch die (geringer qualifizierten) Rettungssanitäter durchgeführt werden dürften. Hinzu komme, dass der Kläger bei der B.-Ambulanz nach eigenem Vortrag in erheblichem Umfang mit verwaltungsorganisatorischen Aufgaben befasst gewesen sei. Die Tätigkeiten als Lehrbeauftragter, die Autorentätigkeit auf dem Bereich des Gesundheitswesens und die Ausbildung zum Heilpraktiker seien irrelevant, weil sie mit dem Berufsbild des Rettungsassistenten in keinem Zusammenhang stünden. Tätigkeiten jenseits unmittelbarer Patientenversorgung gehörten zwar auch zum Berufsbild des hauptberuflichen Rettungsassistenten, allerdings nur zu untergeordneten Zeitanteilen.
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Der Kammer lagen die vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorgelegten Verwaltungsakten vor (ein Heft). Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter gemäß § 32 Abs. 2 NotSanG. Der ablehnende Bescheid vom 30.09.2014 in der Gestalt, die er durch den Bescheid vom 03.09.2015 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter zu. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG erhält eine Person, die bei Inkrafttreten des NotSanG (d. h. am 01.01.2014, vgl. Art. 5 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.05.2013, BGBl. I, S. 1348) eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr. 2 und 3 NotSanG die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 NotSan-APrV wird die Zulassung zur Prüfung erteilt, wenn ein Identitätsnachweis des Prüflings in amtlich beglaubigter Abschrift und der Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ sowie der Berufstätigkeit vorliegen. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung nicht, weil er nicht den Nachweis erbracht hat, dass er vor dem 01.01.2014 fünf Jahre als Rettungsassistent tätig war.
18 
a) Die Kammer versteht § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG dahin, dass unter den Begriff der „Tätigkeit als Rettungsassistent“ im Sinne dieser Vorschrift zwar grundsätzlich auch ehrenamtliches Engagement fallen kann (aa), die ausgeübte Tätigkeit aber entweder die Qualifikation als Rettungsassistent von Rechts wegen voraussetzen muss oder, soweit eine gesetzliche Regelung nicht existiert, nach Art, Umfang und Intensität nicht hinter dem Tätigkeitprofil eines beruflich, d. h. entgeltlich „als Rettungsassistent“ Beschäftigten zurückbleiben darf (bb).
19 
aa) Eine entgeltliche Beschäftigung während der fraglichen Vorerfahrungszeiten ist nicht erforderlich. Zwar ist unverkennbar, dass der Gesetzgeber den Beruf des Notfallsanitäters nicht als Betätigungsfeld für ehrenamtliches Engagement betrachtet. Denn der reguläre Zugang – jenseits der Ergänzungsprüfung für Rettungsassistenten und der Anerkennung ausländischer Abschlüsse – setzt eine Ausbildung voraus, die in der Freizeit kaum durchführbar (§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz. 1 NotSanG) und für die zudem – verpflichtend – eine Ausbildungsvergütung zu zahlen ist (§ 15 NotSanG). Dass damit die Erfahrungszeiten der Rettungsassistenten, die von der Möglichkeit der erleichterten Nachqualifikation durch Ergänzungsprüfung Gebrauch machen wollen, zwingend entgeltlicher Natur sein müssten, folgt daraus jedoch nicht. Der Gesetzeswortlaut schweigt hierzu. Auch in der Gesetzesbegründung wird betont, dass das Gesetz als Berufszulassungsgesetz keine Regelungen für die „Einbindung ehrenamtlich tätiger Menschen“ enthalte (BT-Drs. 17/11689, S. 16). Zwar ist später von „Berufserfahrung“ die Rede; wenn diesbezüglich jedoch ausgeführt wird, die Vorerfahrungszeit „sollte“ dem Lebensunterhalt gedient haben (BT-Drs. 17/11689, S. 27), bedeutet dies gerade keinen kategorischen Ausschluss ehrenamtlicher Tätigkeit. Auch aus der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 NotSan-APrV, wonach zur Zulassung zur Ergänzungsprüfung der Nachweis „der Berufstätigkeit“ (Hervorhebung nur hier) vorzulegen ist, folgt nichts anderes. Es ist weder ersichtlich, dass der Verordnungsgeber den Willen hatte, die Zulassungsvoraussetzungen gegenüber der gesetzlichen Regelung zu verschärfen, noch dass ihm die Befugnis hierzu zustand. § 11 Abs. 1 NotSanG ermächtigt lediglich dazu, „Mindestanforderungen an die […] weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 [sowie] das Nähere über die […] Ergänzungsprüfung zu regeln“, eröffnet aber keine Regelungskompetenz hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen.
20 
bb) Aus der Ausgestaltung des Zugangs zum neuen Berufsbild des Notfallsanitäters, der Gesetzesbegründung und dem Vergleich der Berufsbilder von Rettungsassistent und Notfallsanitäter ergibt sich jedoch, dass an die Qualität der Vorerfahrungszeiten – auch bei ehrenamtlicher Tätigkeit – strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Regelung des § 32 Abs. 2 Satz 1 liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass (nur) aus der (längerfristigen) professionellen Betätigung in dem bisher höchstqualifizierten nichtärztlichen Beruf im Rettungswesen, dem des Rettungsassistenten, auf die Fähigkeit geschlossen werden kann, sich die zusätzlichen Lerninhalte für die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter auch ohne verpflichtenden Unterricht im Selbststudium anzueignen.
21 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Berufsbild des Notfallsanitäters ganz erheblich von dem des Rettungsassistenten unterscheidet: Die Ausbildung zum Rettungsassistenten hatte gemäß § 3 RettAssG das Ziel, den Rettungsassistenten „alsHelfer des Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern“ (Hervorhebung nur hier). Demgegenüber ist die Ausbildung zum Notfallsanitäter auf ein erweitertes Aufgabenspektrum gerichtet (vgl. § 4 NotSanG), wobei zum einen die Anteile eigenverantwortlicher und angeleiteter Heileingriffe erhöht und zum anderen organisatorische und koordinatorische Maßnahmen (Gefahrenabwehr am Einsatzort, Auswahl des Transportziels, regelgerechte Übergabe an weitere Behandler, Dokumentation) neu aufgenommen wurden. Während der dreijährigen Ausbildung entfallen 1.920 Stunden auf theoretischen und praktischen Unterricht, 1.960 Stunden auf die praktische Ausbildung in einer Lehrrettungswache sowie 720 Stunden auf die praktische Ausbildung in einem Krankenhaus (§ 1 Abs. 1 NotSan-APrV). Damit wurde die Ausbildungsdauer im Vergleich zur Ausbildung zum Rettungsassistenten (§§ 4, 6 Abs. 1 RettAssG) um ein Drittel von zwei auf drei Jahre, die Anzahl der Unterrichtstunden sogar um zwei Drittel von 2.800 auf 4.600 Stunden erhöht.
22 
Mit Rücksicht auf diese Veränderungen im Anforderungsprofil hat der Gesetzgeber von einer einfachen Überleitung der vorhandenen Rettungsassistenten abgesehen und die Führung der neuen Berufsbezeichnung „zum Schutze der Patientinnen und Patienten“ in jedem Fall von einer Prüfung abhängig gemacht, auch weil er selbst bei seit längerem im Berufsleben stehenden Rettungsassistenten von einem – mit Blick auf die Dauer der praktischen Erfahrung unterschiedlich großen – Fortbildungsbedarf ausging (vgl. BT-Drs. 17/11689, S. 27). In Bezug auf die Ausgestaltung der Übergangsregelung wird schließlich ausgeführt:
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„Anliegen des § 32 Absatz 2 ist die Besitzstandswahrung. Dementsprechend setzt die Berücksichtigung von Berufserfahrung einen erworbenen Besitz in dem Sinne voraus, als von der Tätigkeit eine gewisse Regelmäßigkeit zu fordern ist und sie zudem dadurch gekennzeichnet sein sollte, dass sie ganz oder zu einem wesentlichen Teil der Finanzierung des Lebensunterhaltes der einzelnen Rettungsassistentin oder des einzelnen Rettungsassistenten gedient hat.“
24 
(BT-Drs. 17/11689, S. 27, Hervorhebung nur hier.)
25 
Der Umstand, dass § 32 Abs. 2 Satz 1 bis 3 NotSanG den Zugang zu der von Art und Umfang hinter der – gemäß § 32 Abs. 2 Satz 4 NotSanG jedem Rettungsassistenten ohne weitere Ausbildungszeiten offenstehenden – „Vollprüfung“ zurückbleibenden Ergänzungsprüfung eröffnet, spricht auch unter dem Gesichtspunkt des durch die Regelung des Zugangs zu einem medizinischen Beruf notwendig berührten Patientenschutzes dafür, dass die Erleichterung nur solchen Kandidaten zu Teil wird, dieihre spezifischen Fähigkeiten eines Rettungsassistenten zuletzt regelmäßig tatsächlich eingesetzt haben.
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Daraus folgt, dass eine „Tätigkeit als Rettungsassistent“ im Sinne von § 32 Abs. 2 NotSanG – gleich ob entgeltlich oder nicht – nur dann vorliegt, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, für die eine Qualifikation als Rettungsassistent gesetzlich vorgesehen ist (vgl. etwa § 9 Abs. 1 Satz 2 RDG BW) oder, soweit eine gesetzliche Regelung nicht existiert, die in Art und Umfang von gleicher Intensität (Komplexität und Häufigkeit der Einsätze) gewesen ist, wie die Tätigkeit berufsmäßiger Rettungsassistenten. Diese wurden bzw. werden typischerweise, wenn auch nicht ausschließlich, so eingesetzt, dass die Notfallrettung – neben dem Krankentransport – zu ihren zentralen Aufgaben gehört (vgl. den „Steckbrief“ der Bundesagentur für Arbeit, Stand 01.12.2014; abrufbar unter: https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/bkb/8887.pdf). Werden hingegen ausschließlich oder weit überwiegend Tätigkeiten ausgeübt, für die die spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Rettungsassistenten nicht erforderlich sind, stellt dies vor diesem Hintergrund keine „Tätigkeit als Rettungsassistent“ dar.
27 
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger keine fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistent nachgewiesen. Weder seine Tätigkeit im DRK-Ortsverein R. (aa) noch diejenige für die B.-Ambulanz (bb) genügen den soeben dargelegten Anforderungen.
28 
aa) Der Kläger hat beim DRK-Ortsverein R. keine Tätigkeit ausgeübt, für die die Qualifikation als Rettungsassistent gesetzlich vorgesehen war. Der Ortsverein hat keine Rettungsdienstwache im Sinne von §§ 3 Abs. 3, 7 RDG BW betrieben, der Kläger folglich keine Zeiten als Rettungsassistent im Rahmen der Notfallrettung zurückgelegt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 RDG BW). Das vom Kläger maßgeblich mit etablierte Helfer-vor-Ort-System wurde erstmals durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 17.12.2015 in § 10b RDG BW gesetzlich geregelt. Eine Qualifikation als Rettungsassistent ist nach wie vor nicht vorgeschrieben.
29 
Die Tätigkeit war auch nicht in Art und Umfang von gleicher Intensität wie die Tätigkeit berufsmäßiger Rettungsassistenten. Sie entsprach vielmehr der Sache nach dem, was nunmehr durch § 10b RDG BW als „planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisation und Einrichtung auf Anforderung der Integrierten Leitstelle geleistete Erste Hilfe am Notfallortbis zum Eintreffen des Rettungsdienstes“ (Hervorhebung nur hier) beschreibt. Sie war daher auch nicht faktisch Bestandteil des Rettungsdienstes, geschweige denn der Notfallrettung (vgl. die unverändert gebliebene Vorschrift des § 1 Abs. 2 RDG BW). Die Tätigkeiten des Ortsvereins waren nach eigener Darstellung auf die – für den Therapieerfolg mitunter entscheidende – Verkürzung des therapiefreien Intervalls bis zum Eintreffen der Rettungsdienstes beschränkt. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger für den organisatorischen Aufbau, die Ausbildung der Teilnehmer und die Koordination mit den Akteuren und Institutionen des Rettungsdienstes auf seine Qualifikation als Rettungsassistent angewiesen war. Diese überwiegend konzeptionellen und verwaltenden Tätigkeiten stehen jedoch außerhalb des Anforderungsprofils eines Rettungsassistenten und können nicht die fehlende praktische Erfahrung in der Notfallrettung (im umfassenden Sinn) kompensieren. Es liegt zwar nahe, dass der Kläger aufgrund seiner Vorbildung in bestimmten Fällen in der Lage war, eine bessere Versorgung der Patienten zu gewährleisten als ein Ersthelfer. Weil die Tätigkeit jedoch von vornherein auf die erste Phase bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes beschränkt war, hat er hinreichende praktische Erfahrungen der anschließenden Phase der Notfallrettung (Versorgung der Patienten im Rettungswagen usw.) nicht erwerben können.
30 
bb) Soweit der Kläger bei der B.-Ambulanz – wenn auch nur noch über die Leitstelle R. – in das Helfer-vor-Ort-System eingebunden war, gilt das soeben Gesagte entsprechend. Soweit er sich darauf beruft, an Krankentransportfahrten mitgewirkt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar gemäß § 1 Abs. 1 RDG BW auch Teil des Rettungsdienstes sind, aber nicht zur – den Rettungsassistenten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 RDG BW vorbehaltenen – Notfallrettung zählen. Um Krankentransportfahrten durchzuführen, bedarf es gemäß § 9 Abs. 2 RDG BW vielmehr allein der Qualifikation als Rettungssanitäter. Diese nach den „Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern“ des Bund-/Länderausschusses Rettungswesen vom 16./17.09.2008 (abrufbar unter: https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/rettungswesen/id3_23_landrettung_ar_empfehlung_rettsan_20130222.pdf) durchgeführte Ausbildung bleibt mit 520 Stunden (160 Stunden Unterricht, 320 Stunden Praktika, 40 Stunden Lehrgang und Prüfung) im Umfang deutlich hinter der Ausbildung zum Rettungsassistenten zurück, die 1.200 Stunden Unterricht und 1.600 Stunden praktische Tätigkeit umfasste (vgl. §§ 4, 7 RettAssG). Die Ausübung einer Tätigkeit, bei denen der Gesetzgeber die spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Rettungsassistenten nicht für erforderlich erachtet, stellt – wie oben ausgeführt – keine „Tätigkeit als Rettungsassistent“ dar. Fehlt es an Zeiten praktischer qualifizierter Erfahrung am Patienten, kann die Frage, ob und in welchem Umfang die vom Kläger angeführten Verwaltungstätigkeiten, deren Erledigung nach dem übereinstimmenden Bekunden der Beteiligten – neben der Notfallrettung und dem Krankentransport – dem Grunde nach zum Berufsbild des Rettungsassistenten zählen, anrechnungsfähig sind, dahinstehen.
31 
c) Der Hinweis des Klägers darauf, dass andere Rettungsassistenten, namentlich aus dem Bereich der Feuerwehr, zur Ergänzungsprüfung zugelassen worden sind, ohne dass diese zuvor eine praktische Tätigkeit als Rettungsassistent ausgeübt hatten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Entscheidung über die Prüfungszulassung gemäß § 6 Abs. 2 NotSanAPrV handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei welcher der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kein Ermessen eingeräumt ist. Selbst wenn diese in der Vergangenheit Kandidaten zur Prüfung zugelassen hat, die – bei Anwendung der oben entwickelten Maßstäbe – nicht hätten zugelassen werden dürfen, hat der Kläger keinen Anspruch auf Wiederholung eines solchen Fehlers. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet dann nicht zur Gleichbehandlung, wenn diese in der Vornahme einer rechtswidrigen Maßnahme bestünde (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 14.02.1990 - 6 C 54.88 -, juris, Rn. 29).
32 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten der Verweisung sind dem beklagten Land aufzuerlegen, da das Regierungspräsidium Karlsruhe in der dem Bescheid vom 30.09.2014 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung das örtlich unzuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe benannt hat, obwohl ihr der Kläger seinen Wohnortwechsel mit Schreiben vom 24.07.2014 angezeigt hatte. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
33 
Die Berufung wird zugelassen. Die Frage, welche Anforderungen an die Tätigkeit als Rettungsassistent im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG zu stellen sind, hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie ist in dem Sinne klärungsbedürftig, als sich ihre Beantwortung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Sie ist auch über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, weil bereits allein beim Verwaltungsgericht Freiburg ein weiteres Verfahren (7 K 1744/16) anhängig ist, in dem es auf die Frage entscheidungserheblich ankommt. Soweit ersichtlich, liegt noch keine (obergerichtliche) Rechtsprechung vor.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter gemäß § 32 Abs. 2 NotSanG. Der ablehnende Bescheid vom 30.09.2014 in der Gestalt, die er durch den Bescheid vom 03.09.2015 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter zu. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG erhält eine Person, die bei Inkrafttreten des NotSanG (d. h. am 01.01.2014, vgl. Art. 5 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.05.2013, BGBl. I, S. 1348) eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr. 2 und 3 NotSanG die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 NotSan-APrV wird die Zulassung zur Prüfung erteilt, wenn ein Identitätsnachweis des Prüflings in amtlich beglaubigter Abschrift und der Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ sowie der Berufstätigkeit vorliegen. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung nicht, weil er nicht den Nachweis erbracht hat, dass er vor dem 01.01.2014 fünf Jahre als Rettungsassistent tätig war.
18 
a) Die Kammer versteht § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG dahin, dass unter den Begriff der „Tätigkeit als Rettungsassistent“ im Sinne dieser Vorschrift zwar grundsätzlich auch ehrenamtliches Engagement fallen kann (aa), die ausgeübte Tätigkeit aber entweder die Qualifikation als Rettungsassistent von Rechts wegen voraussetzen muss oder, soweit eine gesetzliche Regelung nicht existiert, nach Art, Umfang und Intensität nicht hinter dem Tätigkeitprofil eines beruflich, d. h. entgeltlich „als Rettungsassistent“ Beschäftigten zurückbleiben darf (bb).
19 
aa) Eine entgeltliche Beschäftigung während der fraglichen Vorerfahrungszeiten ist nicht erforderlich. Zwar ist unverkennbar, dass der Gesetzgeber den Beruf des Notfallsanitäters nicht als Betätigungsfeld für ehrenamtliches Engagement betrachtet. Denn der reguläre Zugang – jenseits der Ergänzungsprüfung für Rettungsassistenten und der Anerkennung ausländischer Abschlüsse – setzt eine Ausbildung voraus, die in der Freizeit kaum durchführbar (§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz. 1 NotSanG) und für die zudem – verpflichtend – eine Ausbildungsvergütung zu zahlen ist (§ 15 NotSanG). Dass damit die Erfahrungszeiten der Rettungsassistenten, die von der Möglichkeit der erleichterten Nachqualifikation durch Ergänzungsprüfung Gebrauch machen wollen, zwingend entgeltlicher Natur sein müssten, folgt daraus jedoch nicht. Der Gesetzeswortlaut schweigt hierzu. Auch in der Gesetzesbegründung wird betont, dass das Gesetz als Berufszulassungsgesetz keine Regelungen für die „Einbindung ehrenamtlich tätiger Menschen“ enthalte (BT-Drs. 17/11689, S. 16). Zwar ist später von „Berufserfahrung“ die Rede; wenn diesbezüglich jedoch ausgeführt wird, die Vorerfahrungszeit „sollte“ dem Lebensunterhalt gedient haben (BT-Drs. 17/11689, S. 27), bedeutet dies gerade keinen kategorischen Ausschluss ehrenamtlicher Tätigkeit. Auch aus der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 NotSan-APrV, wonach zur Zulassung zur Ergänzungsprüfung der Nachweis „der Berufstätigkeit“ (Hervorhebung nur hier) vorzulegen ist, folgt nichts anderes. Es ist weder ersichtlich, dass der Verordnungsgeber den Willen hatte, die Zulassungsvoraussetzungen gegenüber der gesetzlichen Regelung zu verschärfen, noch dass ihm die Befugnis hierzu zustand. § 11 Abs. 1 NotSanG ermächtigt lediglich dazu, „Mindestanforderungen an die […] weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 [sowie] das Nähere über die […] Ergänzungsprüfung zu regeln“, eröffnet aber keine Regelungskompetenz hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen.
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bb) Aus der Ausgestaltung des Zugangs zum neuen Berufsbild des Notfallsanitäters, der Gesetzesbegründung und dem Vergleich der Berufsbilder von Rettungsassistent und Notfallsanitäter ergibt sich jedoch, dass an die Qualität der Vorerfahrungszeiten – auch bei ehrenamtlicher Tätigkeit – strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Regelung des § 32 Abs. 2 Satz 1 liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass (nur) aus der (längerfristigen) professionellen Betätigung in dem bisher höchstqualifizierten nichtärztlichen Beruf im Rettungswesen, dem des Rettungsassistenten, auf die Fähigkeit geschlossen werden kann, sich die zusätzlichen Lerninhalte für die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter auch ohne verpflichtenden Unterricht im Selbststudium anzueignen.
21 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Berufsbild des Notfallsanitäters ganz erheblich von dem des Rettungsassistenten unterscheidet: Die Ausbildung zum Rettungsassistenten hatte gemäß § 3 RettAssG das Ziel, den Rettungsassistenten „alsHelfer des Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern“ (Hervorhebung nur hier). Demgegenüber ist die Ausbildung zum Notfallsanitäter auf ein erweitertes Aufgabenspektrum gerichtet (vgl. § 4 NotSanG), wobei zum einen die Anteile eigenverantwortlicher und angeleiteter Heileingriffe erhöht und zum anderen organisatorische und koordinatorische Maßnahmen (Gefahrenabwehr am Einsatzort, Auswahl des Transportziels, regelgerechte Übergabe an weitere Behandler, Dokumentation) neu aufgenommen wurden. Während der dreijährigen Ausbildung entfallen 1.920 Stunden auf theoretischen und praktischen Unterricht, 1.960 Stunden auf die praktische Ausbildung in einer Lehrrettungswache sowie 720 Stunden auf die praktische Ausbildung in einem Krankenhaus (§ 1 Abs. 1 NotSan-APrV). Damit wurde die Ausbildungsdauer im Vergleich zur Ausbildung zum Rettungsassistenten (§§ 4, 6 Abs. 1 RettAssG) um ein Drittel von zwei auf drei Jahre, die Anzahl der Unterrichtstunden sogar um zwei Drittel von 2.800 auf 4.600 Stunden erhöht.
22 
Mit Rücksicht auf diese Veränderungen im Anforderungsprofil hat der Gesetzgeber von einer einfachen Überleitung der vorhandenen Rettungsassistenten abgesehen und die Führung der neuen Berufsbezeichnung „zum Schutze der Patientinnen und Patienten“ in jedem Fall von einer Prüfung abhängig gemacht, auch weil er selbst bei seit längerem im Berufsleben stehenden Rettungsassistenten von einem – mit Blick auf die Dauer der praktischen Erfahrung unterschiedlich großen – Fortbildungsbedarf ausging (vgl. BT-Drs. 17/11689, S. 27). In Bezug auf die Ausgestaltung der Übergangsregelung wird schließlich ausgeführt:
23 
„Anliegen des § 32 Absatz 2 ist die Besitzstandswahrung. Dementsprechend setzt die Berücksichtigung von Berufserfahrung einen erworbenen Besitz in dem Sinne voraus, als von der Tätigkeit eine gewisse Regelmäßigkeit zu fordern ist und sie zudem dadurch gekennzeichnet sein sollte, dass sie ganz oder zu einem wesentlichen Teil der Finanzierung des Lebensunterhaltes der einzelnen Rettungsassistentin oder des einzelnen Rettungsassistenten gedient hat.“
24 
(BT-Drs. 17/11689, S. 27, Hervorhebung nur hier.)
25 
Der Umstand, dass § 32 Abs. 2 Satz 1 bis 3 NotSanG den Zugang zu der von Art und Umfang hinter der – gemäß § 32 Abs. 2 Satz 4 NotSanG jedem Rettungsassistenten ohne weitere Ausbildungszeiten offenstehenden – „Vollprüfung“ zurückbleibenden Ergänzungsprüfung eröffnet, spricht auch unter dem Gesichtspunkt des durch die Regelung des Zugangs zu einem medizinischen Beruf notwendig berührten Patientenschutzes dafür, dass die Erleichterung nur solchen Kandidaten zu Teil wird, dieihre spezifischen Fähigkeiten eines Rettungsassistenten zuletzt regelmäßig tatsächlich eingesetzt haben.
26 
Daraus folgt, dass eine „Tätigkeit als Rettungsassistent“ im Sinne von § 32 Abs. 2 NotSanG – gleich ob entgeltlich oder nicht – nur dann vorliegt, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, für die eine Qualifikation als Rettungsassistent gesetzlich vorgesehen ist (vgl. etwa § 9 Abs. 1 Satz 2 RDG BW) oder, soweit eine gesetzliche Regelung nicht existiert, die in Art und Umfang von gleicher Intensität (Komplexität und Häufigkeit der Einsätze) gewesen ist, wie die Tätigkeit berufsmäßiger Rettungsassistenten. Diese wurden bzw. werden typischerweise, wenn auch nicht ausschließlich, so eingesetzt, dass die Notfallrettung – neben dem Krankentransport – zu ihren zentralen Aufgaben gehört (vgl. den „Steckbrief“ der Bundesagentur für Arbeit, Stand 01.12.2014; abrufbar unter: https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/bkb/8887.pdf). Werden hingegen ausschließlich oder weit überwiegend Tätigkeiten ausgeübt, für die die spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Rettungsassistenten nicht erforderlich sind, stellt dies vor diesem Hintergrund keine „Tätigkeit als Rettungsassistent“ dar.
27 
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger keine fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistent nachgewiesen. Weder seine Tätigkeit im DRK-Ortsverein R. (aa) noch diejenige für die B.-Ambulanz (bb) genügen den soeben dargelegten Anforderungen.
28 
aa) Der Kläger hat beim DRK-Ortsverein R. keine Tätigkeit ausgeübt, für die die Qualifikation als Rettungsassistent gesetzlich vorgesehen war. Der Ortsverein hat keine Rettungsdienstwache im Sinne von §§ 3 Abs. 3, 7 RDG BW betrieben, der Kläger folglich keine Zeiten als Rettungsassistent im Rahmen der Notfallrettung zurückgelegt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 RDG BW). Das vom Kläger maßgeblich mit etablierte Helfer-vor-Ort-System wurde erstmals durch das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 17.12.2015 in § 10b RDG BW gesetzlich geregelt. Eine Qualifikation als Rettungsassistent ist nach wie vor nicht vorgeschrieben.
29 
Die Tätigkeit war auch nicht in Art und Umfang von gleicher Intensität wie die Tätigkeit berufsmäßiger Rettungsassistenten. Sie entsprach vielmehr der Sache nach dem, was nunmehr durch § 10b RDG BW als „planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisation und Einrichtung auf Anforderung der Integrierten Leitstelle geleistete Erste Hilfe am Notfallortbis zum Eintreffen des Rettungsdienstes“ (Hervorhebung nur hier) beschreibt. Sie war daher auch nicht faktisch Bestandteil des Rettungsdienstes, geschweige denn der Notfallrettung (vgl. die unverändert gebliebene Vorschrift des § 1 Abs. 2 RDG BW). Die Tätigkeiten des Ortsvereins waren nach eigener Darstellung auf die – für den Therapieerfolg mitunter entscheidende – Verkürzung des therapiefreien Intervalls bis zum Eintreffen der Rettungsdienstes beschränkt. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger für den organisatorischen Aufbau, die Ausbildung der Teilnehmer und die Koordination mit den Akteuren und Institutionen des Rettungsdienstes auf seine Qualifikation als Rettungsassistent angewiesen war. Diese überwiegend konzeptionellen und verwaltenden Tätigkeiten stehen jedoch außerhalb des Anforderungsprofils eines Rettungsassistenten und können nicht die fehlende praktische Erfahrung in der Notfallrettung (im umfassenden Sinn) kompensieren. Es liegt zwar nahe, dass der Kläger aufgrund seiner Vorbildung in bestimmten Fällen in der Lage war, eine bessere Versorgung der Patienten zu gewährleisten als ein Ersthelfer. Weil die Tätigkeit jedoch von vornherein auf die erste Phase bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes beschränkt war, hat er hinreichende praktische Erfahrungen der anschließenden Phase der Notfallrettung (Versorgung der Patienten im Rettungswagen usw.) nicht erwerben können.
30 
bb) Soweit der Kläger bei der B.-Ambulanz – wenn auch nur noch über die Leitstelle R. – in das Helfer-vor-Ort-System eingebunden war, gilt das soeben Gesagte entsprechend. Soweit er sich darauf beruft, an Krankentransportfahrten mitgewirkt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar gemäß § 1 Abs. 1 RDG BW auch Teil des Rettungsdienstes sind, aber nicht zur – den Rettungsassistenten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 RDG BW vorbehaltenen – Notfallrettung zählen. Um Krankentransportfahrten durchzuführen, bedarf es gemäß § 9 Abs. 2 RDG BW vielmehr allein der Qualifikation als Rettungssanitäter. Diese nach den „Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern“ des Bund-/Länderausschusses Rettungswesen vom 16./17.09.2008 (abrufbar unter: https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/rettungswesen/id3_23_landrettung_ar_empfehlung_rettsan_20130222.pdf) durchgeführte Ausbildung bleibt mit 520 Stunden (160 Stunden Unterricht, 320 Stunden Praktika, 40 Stunden Lehrgang und Prüfung) im Umfang deutlich hinter der Ausbildung zum Rettungsassistenten zurück, die 1.200 Stunden Unterricht und 1.600 Stunden praktische Tätigkeit umfasste (vgl. §§ 4, 7 RettAssG). Die Ausübung einer Tätigkeit, bei denen der Gesetzgeber die spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Rettungsassistenten nicht für erforderlich erachtet, stellt – wie oben ausgeführt – keine „Tätigkeit als Rettungsassistent“ dar. Fehlt es an Zeiten praktischer qualifizierter Erfahrung am Patienten, kann die Frage, ob und in welchem Umfang die vom Kläger angeführten Verwaltungstätigkeiten, deren Erledigung nach dem übereinstimmenden Bekunden der Beteiligten – neben der Notfallrettung und dem Krankentransport – dem Grunde nach zum Berufsbild des Rettungsassistenten zählen, anrechnungsfähig sind, dahinstehen.
31 
c) Der Hinweis des Klägers darauf, dass andere Rettungsassistenten, namentlich aus dem Bereich der Feuerwehr, zur Ergänzungsprüfung zugelassen worden sind, ohne dass diese zuvor eine praktische Tätigkeit als Rettungsassistent ausgeübt hatten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Entscheidung über die Prüfungszulassung gemäß § 6 Abs. 2 NotSanAPrV handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei welcher der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kein Ermessen eingeräumt ist. Selbst wenn diese in der Vergangenheit Kandidaten zur Prüfung zugelassen hat, die – bei Anwendung der oben entwickelten Maßstäbe – nicht hätten zugelassen werden dürfen, hat der Kläger keinen Anspruch auf Wiederholung eines solchen Fehlers. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet dann nicht zur Gleichbehandlung, wenn diese in der Vornahme einer rechtswidrigen Maßnahme bestünde (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 14.02.1990 - 6 C 54.88 -, juris, Rn. 29).
32 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten der Verweisung sind dem beklagten Land aufzuerlegen, da das Regierungspräsidium Karlsruhe in der dem Bescheid vom 30.09.2014 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung das örtlich unzuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe benannt hat, obwohl ihr der Kläger seinen Wohnortwechsel mit Schreiben vom 24.07.2014 angezeigt hatte. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
33 
Die Berufung wird zugelassen. Die Frage, welche Anforderungen an die Tätigkeit als Rettungsassistent im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG zu stellen sind, hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie ist in dem Sinne klärungsbedürftig, als sich ihre Beantwortung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Sie ist auch über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, weil bereits allein beim Verwaltungsgericht Freiburg ein weiteres Verfahren (7 K 1744/16) anhängig ist, in dem es auf die Frage entscheidungserheblich ankommt. Soweit ersichtlich, liegt noch keine (obergerichtliche) Rechtsprechung vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen; im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung darf die Prüfung erst nach dem vollständigen Abschluss der weiteren Ausbildung durchgeführt werden. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, wenn der Prüfling keine weitere Ausbildung abgeleistet hat.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
ein Identitätsnachweis des Prüflings in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
die Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen,
3.
im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung oder der staatlichen Prüfung auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes zusätzlich der Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ sowie der Nachweis der Berufstätigkeit.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung oder die staatliche Prüfung ohne weitere Ausbildung ablegen.

(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen, im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung spätestens vier Wochen, vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

(1) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vorgeschrieben sind, oder
2.
der Beruf des Notfallsanitäters eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Notfallsanitäters entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind.
Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Notfallsanitäterberufs in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Notfallsanitäterberufs in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, wenn diese erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(4) Für eine antragstellende Person, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erworbenen Diplom hervorgeht, dass sie eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforderlich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Wenn die Ausbildung der antragstellenden Person mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geregelten Ausbildung aufweist, hat die antragstellende Person einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Sätze 5 bis 7 gelten auch für eine antragstellende Person, die über einen Ausbildungsnachweis als Notfallsanitäter verfügt, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Notfallsanitäters.

(4a) Für antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 4 Satz 5 sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 4 Satz 7 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(4b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 bis 4a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(5) Die Absätze 4 und 4a gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 und nach § 3 Absatz 1 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelung zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

(1) Der Ausbildungsträger hat der Schülerin oder dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.

(2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Kann die Schülerin oder der Schüler aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 4 die Mindestanforderungen an die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach § 5 und die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2, das Nähere über die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung sowie das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 zu regeln.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 4, 4a oder Absatz 5 beantragen, Folgendes zu regeln:

1.
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2.
die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
3.
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
4.
das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 24,
5.
die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 5,
6.
das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.

(3) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen.

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,

1.
die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
a)
Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort und unverzügliche Einleitung notwendiger allgemeiner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
b)
Beurteilen des Gesundheitszustandes von erkrankten und verletzten Personen, insbesondere Erkennen einer vitalen Bedrohung, Entscheiden über die Notwendigkeit, eine Notärztin oder einen Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmittel oder sonstige ärztliche Hilfe nachzufordern, sowie Umsetzen der erforderlichen Maßnahmen,
c)
Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven oder medikamentösen Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind,
d)
angemessenes Umgehen mit Menschen in Notfall- und Krisensituationen,
e)
Herstellen und Sichern der Transportfähigkeit der Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz,
f)
Auswählen des geeigneten Transportzielortes sowie Überwachen des medizinischen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seiner Entwicklung während des Transports,
g)
sachgerechtes Übergeben der Patientinnen und Patienten in die ärztliche Weiterbehandlung einschließlich Beschreiben und Dokumentieren ihres medizinischen Zustandes und seiner Entwicklung,
h)
Kommunizieren mit am Einsatz beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden,
i)
Durchführen von qualitätssichernden und organisatorischen Maßnahmen im Rettungsdienst sowie Dokumentieren der angewendeten notfallmedizinischen und einsatztaktischen Maßnahmen und
j)
Sicherstellen der Einsatz- und Betriebsfähigkeit der Rettungsmittel einschließlich Beachten sowie Einhalten der Hygienevorschriften und rechtlichen Arbeits- und Unfallschutzvorschriften,
2.
die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:
a)
Assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akutversorgung von Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz,
b)
eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und
c)
eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden,
3.
mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Einsatzort, beim Transport und bei der Übergabe unter angemessener Berücksichtigung der Gesamtlage vom individual-medizinischen Einzelfall bis zum Großschadens- und Katastrophenfall patientenorientiert zusammenzuarbeiten.

(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes umfasst mindestens

1.
den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von1 920 Stunden,
2.
die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen mit einem Umfang von 1 960 Stunden und
3.
die in Anlage 3 aufgeführte praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern mit einem Umfang von 720 Stunden.

(2) Die Ausbildung kann wie folgt strukturiert werden:

1.
im ersten Halbjahr der Ausbildung Erwerb einer Mindestqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst, die sich auf die Grundlagen des Rettungsdienstes erstreckt,
2.
im zweiten Halbjahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Krankentransporten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie erste Einführung in die Notfallrettung,
3.
im zweiten Jahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,
4.
im dritten Jahr der Ausbildung Erwerb einer fachübergreifenden Qualifikation, die der Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungsdienst, besonders der Notfallrettung, mit dem Ziel der verantwortlichen Übernahme des Notfalleinsatzes dient, sowie Kennenlernen besonderer Einsatzbereiche.

(3) Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes

1.
dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, in denen sich die Qualifikation nach dem Rettungsassistentengesetz von der im Notfallsanitätergesetz und in dieser Verordnung geregelten Qualifikation unterscheidet, sowie
2.
der Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
Die Ausbildung nach Satz 1 besteht zu zwei Dritteln der nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgeschriebenen Stunden aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie zu einem Drittel aus einer praktischen Ausbildung und erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten Inhalte. § 2 gilt entsprechend.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

(1) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1.
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vorgeschrieben sind, oder
2.
der Beruf des Notfallsanitäters eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Notfallsanitäters entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind.
Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Notfallsanitäterberufs in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Notfallsanitäterberufs in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, wenn diese erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(4) Für eine antragstellende Person, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erworbenen Diplom hervorgeht, dass sie eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforderlich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Wenn die Ausbildung der antragstellenden Person mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geregelten Ausbildung aufweist, hat die antragstellende Person einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Sätze 5 bis 7 gelten auch für eine antragstellende Person, die über einen Ausbildungsnachweis als Notfallsanitäter verfügt, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat. Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Notfallsanitäters.

(4a) Für antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 4 Satz 5 sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 4 Satz 7 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(4b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 bis 4a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(5) Die Absätze 4 und 4a gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 und nach § 3 Absatz 1 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelung zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

(1) Der Ausbildungsträger hat der Schülerin oder dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.

(2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Kann die Schülerin oder der Schüler aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 4 die Mindestanforderungen an die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach § 5 und die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2, das Nähere über die staatliche Prüfung und Ergänzungsprüfung sowie das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 zu regeln.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 4, 4a oder Absatz 5 beantragen, Folgendes zu regeln:

1.
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2.
die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
3.
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
4.
das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 24,
5.
die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 5,
6.
das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.

(3) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen.

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,

1.
die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
a)
Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort und unverzügliche Einleitung notwendiger allgemeiner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
b)
Beurteilen des Gesundheitszustandes von erkrankten und verletzten Personen, insbesondere Erkennen einer vitalen Bedrohung, Entscheiden über die Notwendigkeit, eine Notärztin oder einen Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmittel oder sonstige ärztliche Hilfe nachzufordern, sowie Umsetzen der erforderlichen Maßnahmen,
c)
Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven oder medikamentösen Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind,
d)
angemessenes Umgehen mit Menschen in Notfall- und Krisensituationen,
e)
Herstellen und Sichern der Transportfähigkeit der Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz,
f)
Auswählen des geeigneten Transportzielortes sowie Überwachen des medizinischen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seiner Entwicklung während des Transports,
g)
sachgerechtes Übergeben der Patientinnen und Patienten in die ärztliche Weiterbehandlung einschließlich Beschreiben und Dokumentieren ihres medizinischen Zustandes und seiner Entwicklung,
h)
Kommunizieren mit am Einsatz beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden,
i)
Durchführen von qualitätssichernden und organisatorischen Maßnahmen im Rettungsdienst sowie Dokumentieren der angewendeten notfallmedizinischen und einsatztaktischen Maßnahmen und
j)
Sicherstellen der Einsatz- und Betriebsfähigkeit der Rettungsmittel einschließlich Beachten sowie Einhalten der Hygienevorschriften und rechtlichen Arbeits- und Unfallschutzvorschriften,
2.
die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:
a)
Assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akutversorgung von Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz,
b)
eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und
c)
eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden,
3.
mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Einsatzort, beim Transport und bei der Übergabe unter angemessener Berücksichtigung der Gesamtlage vom individual-medizinischen Einzelfall bis zum Großschadens- und Katastrophenfall patientenorientiert zusammenzuarbeiten.

(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes umfasst mindestens

1.
den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von1 920 Stunden,
2.
die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen mit einem Umfang von 1 960 Stunden und
3.
die in Anlage 3 aufgeführte praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern mit einem Umfang von 720 Stunden.

(2) Die Ausbildung kann wie folgt strukturiert werden:

1.
im ersten Halbjahr der Ausbildung Erwerb einer Mindestqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst, die sich auf die Grundlagen des Rettungsdienstes erstreckt,
2.
im zweiten Halbjahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Krankentransporten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie erste Einführung in die Notfallrettung,
3.
im zweiten Jahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,
4.
im dritten Jahr der Ausbildung Erwerb einer fachübergreifenden Qualifikation, die der Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungsdienst, besonders der Notfallrettung, mit dem Ziel der verantwortlichen Übernahme des Notfalleinsatzes dient, sowie Kennenlernen besonderer Einsatzbereiche.

(3) Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes

1.
dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, in denen sich die Qualifikation nach dem Rettungsassistentengesetz von der im Notfallsanitätergesetz und in dieser Verordnung geregelten Qualifikation unterscheidet, sowie
2.
der Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
Die Ausbildung nach Satz 1 besteht zu zwei Dritteln der nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgeschriebenen Stunden aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie zu einem Drittel aus einer praktischen Ausbildung und erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten Inhalte. § 2 gilt entsprechend.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.