Bundessozialgericht Urteil, 18. Sept. 2014 - B 14 AS 5/14 R

bei uns veröffentlicht am18.09.2014

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Höhe der Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens (§ 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch).

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Der im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehende Kläger war mit seinem Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid der Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters (im Folgenden: Beklagter) erfolgreich. Im Abhilfebescheid vom 28.9.2010 erklärte sich der Beklagte bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen werden.

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Der Kläger war Mitglied des Sozialverbandes VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e. V. (im Folgenden: VdK-Landesverband), und im Widerspruchsverfahren von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (im Folgenden: gGmbH) - einer vom VdK-Landesverband errichteten Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter der VdK-Landesverband ist - vertreten worden. Die gGmbH machte hierfür beim Beklagten die Erstattung des ihr vom Kläger zu zahlenden Kostensatzes geltend (zunächst 230 Euro; später reduziert auf 120 Euro). Dessen Höhe sei in der Satzung des VdK-Landesverbandes geregelt. Der Beklagte setzte die zu erstattenden Kosten auf 18 Euro fest. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus. Es könnten daher nur Auslagen in Höhe eines Pauschbetrages von 18 Euro erstattet werden (Bescheid vom 13.10.2010, Widerspruchsbescheid vom 29.10.2010).

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Die Klage auf Erstattung höherer Kosten vor dem Sozialgericht (SG) blieb erfolglos (Urteil vom 25.9.2012). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) verurteilte den Beklagten antragsgemäß, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 Euro zu erstatten (Urteil vom 11.12.2013). Der Kostensatz von 120 Euro sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) satzungsrechtlich abgesichert (unter Hinweis insbesondere auf BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6). Hieran ändere auch nichts, dass bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband nach seiner - vom LSG ebenso wie der Gesellschaftsvertrag der gGmbH ausführlich wiedergegebenen - Satzung berechtigt sei, im Falle des Unterliegens die Kosten bis auf einen Eigenanteil des Mitglieds zu übernehmen.

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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte, dass diese Satzung nicht den Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit entspreche, was das LSG nicht überprüft habe. Auch sei der Kläger tatsächlich nur einer Forderung in Höhe von 15 Euro ausgesetzt gewesen, so dass auch nur diese geltend gemacht werden könne. Ohnehin spreche der Ausschluss von Prozesskostenhilfe durch § 73a Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Fällen der Verbandsvertretung für deren Kostenfreiheit.

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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 zurückzuweisen.

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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat den Beklagten zu Recht antragsgemäß verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren Kosten in Höhe von weiteren 102 Euro zu erstatten.

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1. Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren in Höhe von insgesamt 120 Euro, den der Beklagte nach Anerkennung einer Erstattung in Höhe von 18 Euro durch Bescheid vom 13.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2010 abgelehnt hat. Der Kläger hat seinen Anspruch insoweit zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 SGG) verfolgt. Nachdem er mit dieser Klage vor dem LSG erfolgreich war, begehrt der Beklagte mit seiner Revision die Aufhebung des Urteils des LSG und dadurch die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des SG.

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2. Rechtsgrundlage für den vom Kläger verfolgten Kostenerstattungsanspruch ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

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Der Widerspruch des Klägers gegen den Sanktionsbescheid war in vollem Umfang erfolgreich. Seine Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach hat der Beklagte im Abhilfebescheid vom 28.9.2010 anerkannt. In dem angefochtenen Bescheid vom 13.10.2010, durch den der Beklagte Kosten der Vertretung des Klägers durch die gGmbH (nur) in Höhe von 18 Euro erstattet hat, hat er zugleich iS des § 63 Abs 3 Satz 2 SGB X bestimmt, dass die Zuziehung der bevollmächtigten gGmbH notwendig war.

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Nicht einschlägig ist vorliegend § 63 Abs 2 SGB X, wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Denn von dieser begünstigenden Spezialregelung für die darin angesprochenen Bevollmächtigten sind nur Gebühren erfasst, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 13 ff). Daran fehlt es hier. Die Vertreter der gGmbH rechnen nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung ab.

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Die Erstattung von Kosten, die durch die Beauftragung anderer als durch § 63 Abs 2 SGB X erfasster Bevollmächtigter entstehen, ist unter dem Tatbestandsmerkmal der "notwendigen Aufwendungen" des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X als allgemeiner Regelung für die Kostenerstattung zu prüfen(BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 19).

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3. Der Begriff der Aufwendungen in § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X ist weit zu verstehen(BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 47).

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Zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X vermögen auch die hier streitigen Kosten einer sog Verbandsvertretung zu gehören. Im Rahmen einer erlaubten Verfahrensvertretung zulässigerweise erhobene Kosten eines bevollmächtigten sog Verbandsvertreters, die das Verbandsmitglied zu tragen hat, können auf dieser Rechtsgrundlage als notwendige Aufwendungen im Widerspruchsverfahren erstattungsfähig sein (Anschluss an BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, insbesondere RdNr 20).

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Doch erschöpft sich der Anwendungsbereich des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht in den sonstigen Kosten einer Vertretung außerhalb der Fälle des § 63 Abs 2 SGB X. Der weit gefasste Begriff der Aufwendungen erfasst all jene Kosten, die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierzu können Kosten der Rechtsberatung gehören, aber auch Kosten für sonstige fremde Dienstleistungen, etwa für Privatgutachter oder Übersetzer (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 48; vgl zu weiteren Beispielen Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 63 RdNr 14-15). Aufwendungen dieser Art sind indes vorliegend nicht streitbefangen.

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4. Der Erstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X für Kosten einer Verbandsvertretung setzt voraus, dass die zugrunde liegende Kostenforderung in einer satzungsrechtlichen Grundlage wurzelt, die satzungsmäßige Verbandsvertretung rechtmäßig ist und den Erstattungsberechtigten hierfür eine endgültige Kostentragungspflicht trifft(vgl BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 49, 58).

18

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (vgl ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.3.2014 - L 7 R 1940/12, juris, Revision anhängig unter B 13 R 14/14 R; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.4.2014 - L 13 AL 3115/12, juris, Revision anhängig unter B 11 AL 8/14 R). Die von der gGmbH beim Beklagten geltend gemachte Erstattung ihrer Kostenforderung gegenüber dem Kläger wurzelt in der Satzung des VdK-Landesverbandes sowie dem zwischen dem Kläger und der gGmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag (dazu unter 5.). Der satzungsmäßigen Verbandsvertretung durch die Sozialrechtsreferenten der gGmbH stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen (dazu unter 6.). Auf der Grundlage der Satzung und des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der gGmbH ist der Kläger einer endgültigen Kostentragungspflicht ausgesetzt (dazu unter 7.).

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5. Die streitbefangene Kostenforderung der gGmbH gegenüber dem Kläger wurzelt in der Satzung des VdK-Landesverbandes (dazu unter a) sowie dem zwischen dem Kläger und der gGmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag (dazu unter b).

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a) Die Satzung des VdK-Landesverbandes - in der hier maßgeblichen Fassung vom 18.9.2008 und ihrer Änderung vom 26.10.2009 mit Wirkung zum 1.1.2010 - regelt die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe hierfür eine Kostenforderung entsteht.

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Nach § 7 Abs 4 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK-Landesverbandes in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist (Satz 2). Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK-Landesverband errichtete gGmbH besteht, leistet nach § 7 Abs 4 Satz 4 seiner Satzung der VdK-Landesverband seine Hilfe durch Einschaltung dieser gGmbH. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 der Satzung obliegt ua die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem SGG der vom VdK-Landesverband errichteten gGmbH und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern.

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Nach § 7 Abs 6 der Satzung hat die durch die Bearbeitung von Vorverfahren entstehenden Kosten der gGmbH das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages dieser zu vergüten. Für die Vergütung regelt die Satzung folgende Maßgaben: Der von der gGmbH zu berechnende Entgelt-Satz für ein Vorverfahren beträgt 230 Euro (Buchst a) - nach einer späteren Satzungsänderung nur noch 120 Euro, die auch vorliegend in Anpassung an entsprechende Kostenvereinbarungen mit einzelnen Kostenträgern und im Vorgriff auf die Satzungsänderung nur geltend gemacht sind -; dieser Entgelt-Satz erhöht sich bei nicht iS des § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftigen Mitgliedern durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer von 7%(Buchst b). Endet ein von der gGmbH zu bearbeitendes Verfahren vorzeitig und ist der entstandene Bearbeitungsaufwand wesentlich geringer als der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand in einem Verfahren, das durch Endentscheidung abgeschlossen wird, ermäßigen sich die Entgelt-Sätze nach Buchst a und Buchst b auf die Hälfte (Buchst c).

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Diese Regelungen bilden eine mit den vom BSG für solche Satzungsregelungen formulierten Anforderungen (Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, insbesondere RdNr 58) vereinbare satzungsrechtliche Grundlage für eine Kostenforderung. Denn aus ihnen ist für Vereinsmitglieder wie auch für Dritte klar und deutlich erkennbar, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Kostenforderung entsteht.

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b) Der in der Satzung geforderte Geschäftsbesorgungsvertrag, aufgrund dessen das Mitglied zur in der Satzung bestimmten Vergütung im Verhältnis zur gGmbH verpflichtet ist, liegt vor. Er ist jedenfalls konkludent durch die Vollmachterteilung des Klägers vom 22.7.2010 an die Sozialrechtsreferenten der gGmbH und die Übernahme seiner Vertretung im Vorverfahren durch die gGmbH zustande gekommen.

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Mit diesem Vertrag ist die "Dreieckskonstruktion" vollendet, in der der VdK-Landesverband seine satzungsrechtliche Aufgabe der Hilfe bei der Verfolgung von Ansprüchen seiner Mitglieder durch die von ihm errichtete gGmbH leistet, zwischen der und dem Mitglied ein Geschäftsbesorgungsvertrag abzuschließen ist. Auch diese Konstruktion ist mit den vom BSG formulierten Anforderungen (Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6) vereinbar. Denn schon diesem Urteil lag eine Kostenforderung der gGmbH zugrunde, die der VdK-Landesverband errichtet hatte (aaO RdNr 1 ff, 54 ff). Gegen die Einschaltung einer Rechtsschutz GmbH durch einen Sozialverband hatte das BSG seinerzeit zu Recht Bedenken nicht erhoben (aaO RdNr 36-37), aber Vorgaben für die satzungsrechtliche Regelung gemacht: In dieser müssten der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche insoweit nicht (aaO RdNr 58). Nachdem - wie unter a) dargestellt - diese satzungsrechtlichen Regelungen getroffen sind, liegen mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Kläger und gGmbH alle Voraussetzungen vor, auf deren Grundlage die Kostenforderung - hier in Höhe von 120 Euro - entsteht.

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6. Dieser Kostenforderung für die satzungsmäßige Verbandsvertretung stehen Wirksamkeitshindernisse nicht entgegen. Es liegt eine nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubte Verfahrensvertretung vor (dazu unter a) und die Kostenforderung übersteigt nicht die einer Rechtsanwaltsvergütung (dazu unter b). Soweit der Beklagte darüber hinaus Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Satzung erhoben hat, greifen diese nicht durch (dazu unter c).

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a) Die satzungsmäßige Verbandsvertretung durch die gGmbH ist mit den Vorgaben des RDG vereinbar.

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Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen - wie hier die Vertretung im Widerspruchsverfahren - ist nach § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RDG erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind.

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Der VdK-Landesverband ist iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RDG eine zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigung. Er erbringt auch im Sinne dieser Vorschrift nach seiner Satzung Rechtsdienstleistungen für seine Mitglieder.

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Dass die in § 7 Abs 4 Satz 1 der Satzung beschriebene Aufgabe der Hilfe des VdK-Landesverbandes für die Mitglieder bei der Verfolgung ihrer Ansprüche nicht gegenüber der Erfüllung seiner übrigen satzungsmäßigen Aufgaben von übergeordneter Bedeutung ist, erhellt aus seinem insbesondere in § 2 Abs 2 und 4 der Satzung geregelten, deutlich weiter ausgreifenderen Zweck. Danach ist der VdK-Landesverband eine Sozial- und Arbeitnehmerorganisation, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO verfolgt, selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Er vertritt die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit. Der Verbandszweck soll neben der Betreuung von Mitgliedern in rechtlichen Angelegenheiten erreicht werden durch Einflussnahme auf Gesetzgebung und Verwaltung, Förderung des behinderten- und altengerechten Wohn- und Siedlungswesens, Förderung des Behindertensports, Patientenberatung, Förderung der Rehabilitation, kulturelle Betreuung, Förderung der Jugendarbeit und Förderung der VdK Stiftung Baden-Württemberg.

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Mit den Vorgaben des RDG ist es zudem vereinbar, dass der VdK-Landesverband die Rechtsdienstleistungen für seine Mitglieder nicht selbst, sondern nach § 7 Abs 4 Satz 4 der Satzung durch Einschaltung der von ihm errichteten, in seinem alleinigen Eigentum stehenden, aber rechtlich von ihm verschiedenen gGmbH erbringt. Denn nach § 7 Abs 1 Satz 2 RDG können die Rechtsdienstleistungen durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in § 7 Abs 1 Satz 1 RDG genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden. Dies ist hier nach der Satzung des VdK-Landesverbandes und dem Gesellschaftsvertrag der gGmbH der Fall. Nach § 2 Abs 2 ihres Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens der gGmbH die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des VdK-Landesverbandes. Die diese Betreuung leistenden Mitarbeiter der gGmbH, die Sozialrechtsreferenten, sind aufgrund der rechtlichen Verschiedenheit von VdK-Landesverband und gGmbH nicht im eigentlichen Sinne des Wortes "Verbandsvertreter", auch wenn der VdK-Landesverband nach § 7 Abs 8 Satz 1 seiner Satzung für die Tätigkeit der gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten haftet(vgl zu diesem Erfordernis § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 9 SGG am Ende).

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Schließlich steht auch § 7 Abs 2 Satz 1 RDG einer erlaubten Verfahrensvertretung durch die gGmbH nicht entgegen. Danach muss, wer Rechtsdienstleistungen nach § 7 Abs 1 RDG erbringt, über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Hieran bestehen vorliegend schon deshalb keine Zweifel, weil die Sozialrechtsreferenten der gGmbH ihrer Art nach im Verwaltungsverfahrens- wie im Prozessrecht einem Rechtsanwalt weitgehend gleichgestellt sind (§ 13 Abs 5 und 6 Satz 2 SGB X, § 73 Abs 2 und 4 SGG). Nur hinzu kommt, dass § 7 Abs 2 RDG nicht die Erlaubnis von Rechtsdienstleistungen regelt, sondern nach § 9 Abs 1 RDG den in § 7 Abs 1 RDG genannten Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden kann, wenn erhebliche Verstöße ua gegen die Pflichten nach § 7 Abs 2 RDG vorliegen.

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b) Die Kostenforderung der gGmbH ist auch in ihrer Höhe rechtlich unbedenklich.

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Insoweit hat das BSG unter Befassung mit einer frühen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein "Abstandsgebot" dahin thematisiert, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit der Aufwendungen, ob also die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren, die Notwendigkeit jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Bevollmächtigte für seine Vertretungstätigkeit Kosten berechnet hat, die unter den Rechtsanwaltsgebühren liegen. Die Kosten sind allenfalls bis zu der Höhe erstattungsfähig, in der sie nach Maßgabe des § 63 Abs 2 SGB X erstattungsfähig wären(BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 49, 63-65, unter Verweis auf BGH Urteil vom 30.11.1954 - I ZR 147/53 - BGHZ 15, 315, 320 ff).

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Inwieweit hieran im Einzelnen festzuhalten ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls vorliegend ist dieser Abstand eingehalten. Nach der Satzung des VdK-Landesverbandes und dem zwischen dem Kläger und der gGmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag ist dieser jener zur Zahlung eines pauschalen Kostensatzes verpflichtet, der 120 Euro beträgt.

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Demgegenüber betrug im hier maßgeblichen Jahr 2010 die für einen Kostenvergleich heranzuziehende sog Schwellengebühr eines Rechtsanwalts für die Vertretung im Widerspruchsverfahren 240 Euro bei Betragsrahmengebühren von 40 bis 520 Euro (Nr 2400 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ). Eine höhere als die Schwellengebühr konnte nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Schwellengebühr von 240 Euro, zu der noch eine Auslagenpauschale iHv 20 Euro (Nr 7002 VV RVG) und eine Umsatzsteuer iHv 19% (Nr 7008 VV RVG) hinzu kamen (insgesamt: 309,40 Euro), war somit schon durch den im Jahr 2010 geltenden satzungsmäßigen Kostensatz von 230 Euro, zu dem keine Auslagen und (nur) bei nicht iS des § 53 AO bedürftigen Mitgliedern eine ermäßigte Umsatzsteuer iHv 7% hinzu kamen, unterschritten worden. Der spätere satzungsmäßige Kostensatz von 120 Euro, der auch im vorliegenden Verfahren die Kostenforderung bildet, ist weit von der maßgeblichen Rechtsanwaltsgebühr für die Vertretung im Widerspruchsverfahren entfernt.

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Dass für diese nicht etwa darauf abzustellen ist, was ein Rechtsanwalt anstelle des Sozialrechtsreferenten der gGmbH im konkreten Fall an Gebühren geltend gemacht hätte oder hätte geltend machen können, folgt aus dem hinter dem "Abstandsgebot" stehenden Sinn und Zweck: Die Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen auch durch Verbände soll nicht deren Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb ermöglichen. Eine Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen Geschäftsbesorgung ist unzulässig (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 69). Für die Prüfung der Einhaltung dieser Grenze kommt es nicht auf ein mögliches Abrechnungsverhalten eines Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall an, sondern geeigneter Vergleichsmaßstab - jedenfalls für den Großteil der Fälle (vgl zu diesem Kriterium aaO RdNr 65) - ist, was der Gesetzgeber im Rechtsanwaltsgebührenrecht abstrakt als Gebührenhöhe, die eine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb typischerweise ermöglicht, geregelt hat. Hierfür ist für die Vertretung im Widerspruchsverfahren auf die Schwellengebühr zurückzugreifen.

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c) Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer satzungsmäßigen Verbandsvertretung sind nicht zu prüfen.

39

Soweit der Beklagte mit seiner Revision gerügt hat, die Satzung des VdK-Landesverbandes sei vom LSG nicht auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit hin überprüft worden, greift dies nicht durch. Verstanden als Verfahrensrüge im Sinne einer Aufklärungsrüge wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) fehlt es bereits an der Bezeichnung von Tatsachen, die den Mangel iS des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG ergeben.

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Soweit der Beklagte hiermit nicht eine Verfahrensrüge, sondern der Sache nach Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Satzung erhoben hat, greifen auch diese nicht durch. Dem Senat bietet sich außerhalb des hier abgearbeiteten Prüfprogramms kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer weitergehenden rechtlichen Überprüfung der Satzung des VdK-Landesverbandes.

41

7. Den Kläger trifft auf der Grundlage der Satzung des VdK-Landesverbandes und des mit der gGmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages dieser gegenüber eine endgültige Kostentragungspflicht; er wäre ihr auch im Unterliegensfalle ausgesetzt gewesen. Letzterem steht nicht entgegen, dass der VdK-Landesverband nach seiner Satzung berechtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Kostenschuld bedürftiger Mitglieder gegenüber der gGmbH anstelle des Mitglieds teilweise zu begleichen (dazu unter a). Auch liegt kein unzulässiges "Insichgeschäft" vor (dazu unter b).

42

a) Wird ein Mitglied, das iS des § 53 AO bedürftig ist, von der gGmbH in einem Vorverfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist nach § 7 Abs 7 Satz 1 seiner Satzung der VdK-Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe (wörtlich: Maßnahme) teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich als Anteil des geschuldeten Entgelts für ein Vorverfahren 15 Euro zu entrichten sind. § 7 Abs 7 Satz 2 und 3 der Satzung sehen Erhöhungen dieses Anteils in Abhängigkeit von der Dauer der VdK-Mitgliedschaft vor. In keinem Fall besteht nach § 7 Abs 7 Satz 4 der Satzung ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK-Landesverbandes nach den Bestimmungen dieses Absatzes.

43

Diese Berechtigung des VdK-Landesverbandes ändert nichts am Bestehen der Kostenforderung der gGmbH gegenüber dem von ihr vertretenen Mitglied. An dieser rechtlich unberührt bleibenden Forderung der gGmbH knüpft die Satzung in § 7 Abs 7 vielmehr an. Nur auf ihr rechtliches Bestehen kommt es auch an. Ebenso wie die Durchsetzung einer Forderung und der Verzicht auf sie deren Bestehen voraussetzen und ebenso wie das Eintreten einer Rechtsschutzversicherung für Rechtsanwaltskosten nichts am Bestehen der Kostenforderung des Rechtsanwalts ändert, liegt auch der Berechtigung des VdK-Landesverbandes nach § 7 Abs 7 der Satzung die Differenz von rechtlich bestehender Forderung der gGmbH gegen ein vertretenes VdK-Mitglied und deren teilweiser Erfüllung durch den VdK-Landesverband zugrunde. Der VdK-Landesverband begleicht für sein bedürftiges Mitglied teilweise dessen Kostenschuld gegenüber der gGmbH, die das Mitglied trotz dieser Unterstützung rechtlich in voller Höhe zu tragen hat. Dass das Mitglied nicht selbst seine Kostenschuld in voller Höhe tilgt, sondern hierin auf satzungsrechtlicher Grundlage eine Unterstützung durch den VdK-Landesverband erfährt, lässt nicht die nur das Mitglied treffende endgültige Kostentragungspflicht in voller satzungsmäßiger Höhe gegenüber der gGmbH aufgrund des zwischen beiden geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages entfallen.

44

Der Kläger sah sich vorliegend ungeachtet dieser Satzungsregelung ohnehin einer endgültigen Kostenforderung der gGmbH ausgesetzt, die ihn ihm Widerspruchsverfahren vertreten hatte, weil er in diesem obsiegt und einen bestandskräftig anerkannten Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten erworben hatte (Abhilfebescheid vom 28.9.2010), der nur in seiner Höhe streitig geworden war. Doch wäre der Kläger auf satzungsrechtlicher Grundlage einer endgültigen Kostentragungspflicht auch ausgesetzt gewesen, wenn er in diesem Verfahren nicht obsiegt hätte, sondern unterlegen wäre (vgl zu diesem Erfordernis BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 58-59). Denn aus der Satzungsregelung in § 7 Abs 7 folgt entgegen der Auffassung des Beklagten kein Verstoß gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der einer Durchsetzbarkeit einer endgültigen Kostenforderung entgegengehalten werden könnte(vgl noch zu Bedenken gegen die früheren vereins- und gesellschaftsrechtlichen Regelungen aaO RdNr 60).

45

Die Differenzierung zwischen iS des § 53 AO bedürftigen und nicht bedürftigen Mitgliedern ist keine rechtswidrige Ungleichbehandlung, weil mit der durch § 53 AO rechtlich definierten Bedürftigkeit an ein gleichheitsrechtlich zulässiges, sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal zwischen den Mitgliedern angeknüpft wird, an das die Rechtsordnung auch sonst anknüpft(vgl im vorliegenden Zusammenhang § 1 Abs 1 Nr 1, § 4 Nr 18 und § 12 Abs 2 Nr 8a Umsatzsteuergesetz). Diese Differenzierung erleichtert bedürftigen Verbandsmitgliedern die allen Mitgliedern offen stehende Inanspruchnahme kostenpflichtigen Verbandsrechtsschutzes. Dass der VdK-Landesverband nach seiner Satzung berechtigt ist, bedürftigen Mitgliedern durch beitragsfinanzierte Zuwendungen an die Seite zu treten, folgt aus seinem gemeinnützigen Vereinszweck (§ 2 Abs 2 Satzung) und dem Gegenstand des Unternehmens der von ihm errichteten gGmbH, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO erfüllt (§ 2 Abs 1 Gesellschaftsvertrag).

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Dass er nur berechtigt und nach seiner Satzungsregelung nicht verpflichtet ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Kostenschuld bedürftiger Mitglieder gegenüber der gGmbH anstelle des Mitglieds teilweise zu begleichen, hat seinen Grund allein im Versicherungsaufsichtsrecht. Denn nach § 1 Abs 3 Nr 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliegen der Aufsicht nach diesem Gesetz nicht Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren. Zur Aufrechterhaltung des Status des VdK-Landesverbandes als steuerbegünstigte Körperschaft iS der §§ 51 ff AO war er gehalten, seine Satzung so zu gestalten, dass er nicht zu einem aufsichtspflichtigen Unternehmen iS des § 1 Abs 1 VAG wurde, dh hier, durch Satzungsregelung den Mitgliedern keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung zu gewähren.

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Gleichwohl führt die nach dem Wortlaut des § 7 Abs 7 der Satzung bloße Berechtigung nicht dazu, dass es im freien Ermessen des VdK-Landesverbandes läge, ob er von ihr Gebrauch macht und die Kostenschuld bedürftiger Mitglieder an deren Stelle begleicht oder nicht. Denn nach dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist der VdK-Landesverband bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 7 der Satzung verpflichtet, der Kostenschuld eines bedürftigen Mitglieds an die Seite zu treten. Der Senat hat keine Anhaltspunkte für eine Verfahrensweise des VdK-Landesverbandes, die strukturell dieser Pflicht nicht entspricht (zu den Anforderungen an die rechtlich gleiche Durchsetzung von Regelungen vgl Bundesverfassungsgericht Urteil vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239, 271 ff, juris RdNr 108 ff). Diese Verpflichtung auf der Grundlage vereinsrechtlicher Gleichbehandlung führt indes nicht dazu, dass die Mitglieder iS des § 1 Abs 3 Nr 1 VAG einen Rechtsanspruch auf Unterstützung haben; sie lässt den Status des VdK-Landesverbandes als steuerbegünstigte Körperschaft iS der §§ 51 ff AO unberührt(vgl Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 25.11.1986 - 1 C 54/81 - BVerwGE 75, 155, 164 ff, juris RdNr 46 ff).

48

Die Satzungsregelung in § 7 Abs 7 steht danach mit der gebotenen vereinsrechtlichen Gleichbehandlung aller Mitglieder durch die Satzung im Hinblick auf Kostenforderungen der gGmbH im Einklang. Sie lässt rechtlich das Bestehen und die Durchsetzbarkeit der Kostenforderung, deren Erstattung nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X beansprucht werden kann, unberührt. Die satzungsmäßige Unterstützung bedürftiger Mitglieder ist letztlich Folge dessen, dass nach § 73a Abs 2 SGG Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten iS des § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 5 bis 9 SGG vertreten ist. Aus § 73a Abs 2 SGG ergibt sich indes - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht, dass Verbandsrechtsschutz kostenfrei zu erfolgen hat(BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 3/05 R - BSGE 98, 183 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6, RdNr 27, 30, 38, 70).

49

b) Der Kostentragungspflicht des Klägers und damit seinem Kostenerstattungsanspruch steht schließlich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass der VdK-Landesverband die gGmbH errichtete und deren Ansprüche gegen von ihr vertretene Verbandsmitglieder durch Satzung regelte. Aus diesem Näheverhältnis der rechtlich voneinander verschiedenen Rechtspersonen VdK-Landesverband und gGmbH zueinander folgt nichts für den Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Vielmehr setzen § 7 Abs 1 Satz 2 RDG und § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 9 SGG eine eben solche rechtliche Konstruktion voraus und erkennen sie als rechtlich zulässige "moderne Organisationsform" an(vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73 RdNr 30).

50

Die gGmbH unterliegt als solche zudem sowohl aus steuerrechtlichen Gründen der Pflicht zur Beitreibung ihrer Vergütungsforderungen als auch gesetzlich bestimmten Buchführungs-, Bilanzierungs- und Erklärungspflichten (auch) gegenüber Dritten, die der Annahme entgegenstehen, in einem unzulässigen "Insichgeschäft" zwischen VdK-Landesverband und gGmbH könnten diese über Ansprüche der gGmbH frei verfügen und zu Lasten Dritter handeln.

51

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73


(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

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Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

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(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das an

Abgabenordnung - AO 1977 | § 51 Allgemeines


(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften si

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 13 Bevollmächtigte und Beistände


(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte ha

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 1 Geltungsbereich


(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34,2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4,3. Versicherungs-Zweckgesell

Abgabenordnung - AO 1977 | § 53 Mildtätige Zwecke


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(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,2. Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände s

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(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fü

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Bundessozialgericht Urteil, 17. März 2015 - B 11 AL 8/14 R

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. April 2014 wird zurückgewiesen.

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(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung höherer Kosten für die Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (VdK SRgGmbH) in einem isolierten Widerspruchsverfahren.

2

Der Kläger ist seit 1.10.2008 Mitglied des Sozialverbands VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Nachdem die Beklagte ihm gegenüber die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) aufgehoben hatte, erhob er durch seinen Bevollmächtigten, einen Sozialrechtsreferenten der VdK SRgGmbH, dem er zuvor Vollmacht erteilt hatte, Widerspruch, den er näher begründete. Nach Prüfung half die Beklagte dem Widerspruch in vollem Umfang ab (Abhilfebescheid vom 11.4.2011) und erklärte sich bereit, dem Kläger die entstandenen notwendigen Kosten des Vorverfahrens auf Antrag zu erstatten.

3

Der Kläger beantragte daraufhin die Erstattung von 230 Euro als Kosten der Vertretung durch die VdK SRgGmbH. Er nahm Bezug auf die Satzung des VdK Landesverbands Baden-Württemberg in der ab 1.1.2010 geltenden Fassung. Danach betragen die von der VdK SRgGmbH zu berechnenden Entgeltsätze für die nachstehenden Verfahren:
 Vorverfahren 230 Euro
 Verfahren der 1. Instanz 360 Euro
 Verfahren der 2. Instanz 430 Euro.

4

In § 7 Ziffer 7 der Satzung heißt es, bei einem Mitglied des VdK, das iS des § 53 der Abgabenordnung (AO) bedürftig und von der VdK SRgGmbH im Vorverfahren oder gerichtlichen Verfahren vertreten worden ist, das aber keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des zu zahlenden Entgelts erworben habe oder das den Erstattungsanspruch nicht durchsetzen könne, sei der VdK (als Verband) berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK SRgGmbH mit der Maßgabe zu begleichen, dass das Mitglied lediglich folgende Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten hat:
 Vorverfahren 15 Euro
 Verfahren der 1. Instanz 25 Euro
 Verfahren der 2. Instanz 35 Euro.

5

Die Beklagte erkannte eine Pauschale von 18 Euro als notwendige Aufwendungen für die Vertretung im Vorverfahren an und stellte fest, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war; den weitergehenden Antrag des Klägers wies sie zurück (Bescheid vom 27.5.2011; Widerspruchsbescheid vom 28.9.2011).

6

Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat die auf Zahlung weiterer 212 Euro gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 25.6.2012) und die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger weitere 212 Euro zu erstatten (Urteil vom 1.4.2014). Rechtsgrundlage des Anspruchs sei § 63 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Der Kläger sei gegenüber der VdK SRgGmbH aufgrund der rechtmäßigen Satzung des VdK-Landesverbands verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 230 Euro für die Vertretung im Vorverfahren zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren seien nicht in Höhe von 230 Euro "entstanden" und auch nicht zur Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weil im Unterliegensfall im Widerspruchsverfahren eine teilweise Erstattung der Kosten durch den VdK Landesverband erfolge. Im wirtschaftlichen Ergebnis seien dem Kläger deshalb keine Kosten in Höhe von 230 Euro entstanden. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage ergebe sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entstehe und das Vereinsmitglied sie endgültig zu tragen habe. Vielmehr begegneten die vereins- und gesellschaftsrechtlichen Regelungen erheblichen Bedenken. Zwar entstehe zunächst ein Kostenanspruch der VdK SRgGmbH, der Mandant werde aber regelmäßig von diesen Kosten freigestellt. § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X sehe vor, dass nur die Kosten zu erstatten seien, die dem Mandanten entstünden und von ihm zu tragen seien. Demgemäß sei die Formulierung in § 7 Ziffer 7 der Satzung des VdK betreffend § 53 AO in Zusammenschau mit der Regelung im Gesellschaftsvertrag der VdK SRgGmbH nur so zu verstehen, dass das Mitglied bei Unterliegen im Vorverfahren nur 15 Euro an die VdK SRgGmbH zu zahlen habe und der darüber hinausgehende Restbetrag vom VdK an die VdK SRgGmbH gezahlt werde. Durch die Vorinstanz sei nicht geklärt worden, ob der Kläger iS des § 53 AO bedürftig sei. Dies sei zu klären, weil sich erst danach beurteilen lasse, ob der Kläger selbst den geltend gemachten Betrag schulde. Die Frage der Bedürftigkeit sei auch offen, weil er im Jahr 2011 Arbeitslosengeld in Höhe von durchschnittlich 1640,10 Euro pro Monat und damit mehr als das Vierfache der Regelbedarfsstufe bezogen habe.

8

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch als nach Grund und Höhe formell und materiell rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

12

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 27.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.9.2011 (§ 95 SGG), gegen den sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wendet (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4, § 56 SGG).

13

Die Klage ist begründet; der Kläger hat Anspruch auf Erstattung weiterer 212 Euro. Grundlage des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.1.2001 (BGBl I 130). Danach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nicht einschlägig ist dagegen § 63 Abs 2 SGB X, wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Denn von dieser begünstigenden Regelung für die darin angesprochenen Bevollmächtigten sind nur solche Gebühren erfasst, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen (BSGE 98, 183 ff RdNr 13 f = SozR 4-1300 § 63 Nr 6). Solche Gebühren sind hier nicht erhoben worden. Die Beklagte hat bereits bindend geregelt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten, hier von Sozialrechtsreferenten der VdK SRgGmbH (vgl § 73 Abs 2 Nr 8, Abs 4 SGG; § 13 Abs 5 und 6 SGB X),notwendig war (§ 63 Abs 3 Satz 2 SGB X).

14

Voraussetzung für eine Kostenerstattung nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X ist das wirksame Entstehen einer Kostenforderung der VdK SRgGmbH gegen den Kläger für die Vertretung im Vorverfahren. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat mit der VdK SRgGmbH einen entsprechenden entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, selbst wenn ein schriftlicher Vertrag nicht vorliegen sollte. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 3, 7 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG), der gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Nichtigkeit der Kostenverpflichtung des Klägers zur Folge hätte(vgl BGHZ 122, 327 ff), liegt nicht vor (vgl BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 21 RdNr 27 f).

15

Die einzelnen Voraussetzungen des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt. Der Widerspruch des Klägers gegen den Ausgangsbescheid war in vollem Umfang erfolgreich, weil die Beklagte ihm einen Abhilfebescheid (§ 85 Abs 1 SGG) erteilt hat. Der Kläger macht mit den Kosten der Vertretung durch die VdK SRgGmbH auch Aufwendungen iS der Vorschrift geltend, denn dieser Begriff ist weit zu verstehen (BSGE 98, 183 ff RdNr 47 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6). Zu den Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind, gehören auch die Kosten einer sog Verbandsvertretung, wie sie hier streitig sind (vgl BSG aaO). Die Satzung betreffend die Kosten für die Verbandsvertretung im Widerspruchsverfahren ist auch wirksam. Sie wurzelt in einer wirksamen Verbandssatzung und den Erstattungsberechtigten trifft eine endgültige Pflicht zur Kostentragung (vgl BSGE 98, 183 ff RdNr 49 und 58 = SozR 4-1300 § 63 Nr 6).

16

Der Senat ist befugt, die Regelungen der Satzung des eingetragenen Vereins und den Gesellschaftsvertrag der VdK SRgGmbH, die das LSG festgestellt hat, selbst auszulegen und zu überprüfen (§ 202 SGG iVm §§ 560, 545, 546 ZPO; dazu BGH Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85 - WM 1986, 291 ff; BGHZ 47, 179 ff). Die streitbefangene Kostenforderung der VdK SRgGmbH gegenüber dem Kläger ist danach durch die Satzung des VdK-Landesverbandes sowie den zwischen dem Kläger und der VdK SRgGmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag wirksam begründet worden (vgl zu derselben Satzung BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 21 RdNr 20 bis 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.3.2014 - L 7 R 1940/12).

17

Dem Anspruch auf Kostenerstattung steht nicht entgegen, dass die geltend gemachten Kosten diejenigen überstiegen, die sich im Falle der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergäben (Notwendigkeit der Kosten), denn sie erreichen deren Höhe nicht. Die für einen Kostenvergleich heranzuziehende sog Schwellengebühr eines Rechtsanwalts für die Vertretung im Widerspruchsverfahren liegt bei 240 Euro bei einem Betragsrahmen von 40 bis zu 520 Euro (Nr 2400 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Kläger als Mitglied das VdK auf dessen Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten verwiesen ist. Denn als Mitglied eines ihm Rechtsschutz gewährenden Verbandes kann er zB keine Prozesskostenhilfe erlangen (§ 73a Abs 2 SGG), weil er sich durch den Verband vertreten lassen kann (BSG, Beschluss vom 8.10.2009 - B 8 SO 35/09 B). In dieser Situation ist es sachgerecht, dass ihm die durch die Vertretung entstehenden Kosten im Falle des Obsiegens erstattet werden.

18

Auch im Übrigen sind die Regelungen hinreichend klar und nicht zu beanstanden. Die VdK SRgGmbH berechnet gemäß § 7 Ziffer 6 Buchst a) der Satzung für die Vertretung im Vorverfahren 230 Euro. Nach § 7 Ziffer 6 Buchst b) der Satzung ist der Betrag durch Hinzurechnung der Umsatzsteuer von 7 vH zu erhöhen, wenn das Mitglied nicht bedürftig ist. Ist dagegen ein Mitglied vertreten worden, das iS des § 53 AO alte Fassung (aF) bedürftig ist und das keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erworben hat oder den erworbenen Erstattungsanspruch nicht durchsetzen kann, ist der VdK (gemeint: der Verein bzw Verband als solcher) "berechtigt", die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK SRgGmbH so zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für das Vorverfahren (nur) 15 Euro zu entrichten sind(§ 7 Ziffer 7 der Satzung).

19

Den Kläger trifft nach der hier maßgeblichen Satzung selbst die Kostentragungspflicht, diese verstößt auch nicht gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 21 RdNr 41 ff). Dass § 7 Ziffer 7 der Satzung insoweit nur eine "Berechtigung“ des VdK zur Begleichung der Kostenschuld in diesen Fällen regelt und in Satz 4 dieser Ziffer ein Rechtsanspruch des Mitglieds auf diese Zuwendung ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist (nur) dem Umstand geschuldet, dass der Verband oder die Vereinigung Versicherungsgeschäfte iS des § 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) betreibt und daher den Einschränkungen dieses Gesetzes und der Versicherungsaufsicht unterliegt(vgl BVerwGE 75, 155 ff; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.3.2014 - L 7 R 1940/12). Ob der Kläger selbst im Einzelfall bedürftig gewesen ist, ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht erheblich, denn er hat in dem Vorverfahren obsiegt. Im vorliegenden Einzelfall ist das Verfahren des § 7 Ziffer 7 der Satzung folglich nicht zur Anwendung gekommen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen

1.
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 und 34,
2.
Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4,
3.
Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168,
4.
Sicherungsfonds im Sinne des § 223 und
5.
Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1.

(2) Die in der Anlage 1 Nummer 22 bis 24 genannten Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage 1 Nummer 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden diese Geschäfte Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage 1 Nummer 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im Voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der Anlage 1 Nummer 24 bestehen in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen; dazu gehören auch die Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben.

(3) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, die §§ 39, 47 Nummer 12 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, §§ 310 bis 312 und 314. Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen.

(4) Für Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art gelten § 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, 310, 312 und 314 entsprechend. Beschlüsse der Vertreterversammlung über diese Einrichtungen sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 bis 4 und § 11 gelten hierfür entsprechend.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.