Arbeitsgericht Ulm Beschluss, 07. März 2016 - 4 BV 19/15

bei uns veröffentlicht am07.03.2016

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Arbeitgeber (Beteiligter Ziffer 1/Antragsteller) begehrt mit dem Antrag vom 11.09.2015 die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Einstellung von Frau H. im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) sowie, die Feststellung, dass ihre vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Der Beteiligte Ziff. 1 ist ein Verein, der im Landkreis mehrere Rettungswachen unterhält und dort Rettungsdienst betreibt. Der Beteiligte Ziffer 1 hat hierfür rd. 10 Rettungswägen und 3 Krankentransportfahrzeuge im Einsatz. Beim Antragsteller sind 60 bis 65 hauptamtliche Mitarbeiter im Rettungsdienst tätig sowie 40 bis 45 Ehrenamtliche im Umfang von insgesamt ca. 10 Vollzeitkräften. Darüber hinausgehend sind über 30 Personen im Wege des Bundesfreiwilligendienstes bzw. freiwilligen sozialen Jahres im Rettungsdienst eingesetzt im Umfang von insgesamt rund 25 Vollzeitbeschäftigten.
Der Antragsgegner/Beteiligter Ziffer 2 ist der beim Beteiligten Ziffer 1 gewählte Betriebsrat.
H. schloss eine dreiseitige Vereinbarung über die Ableistung des FSJ mit dem Beteiligten Ziff. 1 als Einsatzstelle und dem DRK Kreisverband Aalen als Träger (§ 10 Abs. 1 JFDG) (Bl. 55 d.A.).
Die im Rahmen des FSJ beim Beteiligten Ziffer 1 Beschäftigten durchlaufen zunächst zu Beginn des regelmäßig einjährigen FSJ die Ausbildung zum Rettungssanitäter, die zunächst die Absolvierung des entsprechenden Fachlehrgangs voraussetzt sowie anschließend Rettungswachen- und Klinikpraktika. Die Qualifizierung endet mit Erreichen der Qualifikation des Rettungssanitäters. Die im Rahmen des FSJ Eingesetzten werden sodann in den regulären Dienstplan des Rettungsdienstes aufgenommen und wie ihre hauptamtlichen Kollegen eingesetzt, also als Besatzung der regelmäßig mit zwei Personen besetzten Fahrzeuge.
Dementsprechend werden sie im Krankheitsfalle vertreten. Krankentransportwägen werden auch ausschließlich mit ausgebildeten Freiwilligen besetzt.
Mit Schreiben vom 10.08.2015 (Bl. 15 der Akte) beantragte der Beteiligte Ziffer 1 beim Beteiligten Ziffer 2 die Zustimmung zur Einstellung im Rahmen des FSJ für H. und darüber hinaus weiterer 11 Freiwilliger nach BFDG bzw. JFDG. Mit Schreiben vom 11.08.2015 (Bl. 16 der Akte) verweigerte der Beteiligte Ziffer 2 aufgrund seiner Sitzung am 11.08.2015 die Zustimmung zur beantragten Maßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BetrVG. Mit Schreiben vom 31.08.2015 unterrichtete der Beteiligte Ziffer 1 den Beteiligten Ziffer 2 von der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme aus sachlichen Gründen (Bl. 18 der Akte). Der Beteiligte Ziffer 2 bestritt mit Schreiben vom 08.09.2015 (Bl. 20 d.A.), beim Beteiligten Ziffer 1, eingegangen am selben Tag, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Die Antragschrift nach § 99 Abs. 4 BetrVG und § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG vom 11.09.2015 ging bei Gericht am selben Tage ein.
Der Beteiligte Ziffer 1 hat vorgetragen bzw. ist der Auffassung,
die Zustimmungsverweigerung sei ein Bruch der im Güterichterverfahren nach langen Gesprächen und Verhandlungen erzielten Einigung. Der Beteiligte Ziffer 2 übe seine Mitbestimmungsrechte missbräuchlich aus, es gehe primär um die Verhinderung des Einsatzes von im Freiwilligendienst Tätigen. Der Einsatz von Freiwilligen sei Teil des historisch gewachsenen Selbstverständnisses des Antragstellers und werde in Kreisverbänden in Baden-Württemberg in vielfältiger Form seit 50 Jahren durchgeführt. Auch aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit gehörten die Freiwilligen seit jeher zum Rettungsdienst. Der Freiwilligendienst habe eine hohe Bedeutung sowohl für die Gewinnung Ehrenamtlicher als auch hauptamtlich Beschäftigter im Rettungsdienst. Die für den Mitarbeiter vorgesehene Stelle sei durch das Bundesamt für Familie als Einsatzdienststelle im Sinne § 6 BFDG anerkannt und genehmigt. Für eine Prüfung der Entscheidung durch den Betriebsrat sei kein Raum. Die Eingliederung in den Betrieb über Rettungswachenpraktika erfolge so zeitversetzt, dass gleichzeitig maximal 10 Freiwillige auf die Rettungswachen verteilt beschäftigt seien. Beim Kreisverband gibt es 11 Fahrzeuge, auf die die Freiwilligen als dritte Kraft verteilt werden könnten. Die Eingliederung sei daher ohne Weiteres machbar ohne überobligatorische Belastung für hauptamtliche Mitarbeiter. Im Durchschnitt komme es zu lediglich vier Schichten/Monat mit Freiwilligen für hauptamtliche Mitarbeiter in Vollzeit. Im Übrigen seien die Freiwilligen nicht einfach eine Belastung für die hauptamtlichen Mitarbeiter sondern auch eine Entlastung.
10 
Bei der Vorenthaltung von Diensten in zuschlagspflichtigen Zeiten liege kein Zustimmungsverweigerungsgrund vor. Die vorläufige Durchführung des Einsatzes der Freiwilligen im Rettungsdienst und Krankentransport ab 01.09.2015 sei aus betrieblichen Gründen dringend erforderlich. Der Einsatz sei fest eingeplant und notwendig zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes und Krankentransports. Der Beteiligte Ziff. 1 hat insoweit seinen Vortrag aus den Parallelverfahren zum Bundesfreiwilligendienst übernommen.
11 
Der Beteiligte Ziffer 1 hat beantragt,
12 
1. Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung von Frau H. wird ersetzt.
13 
2. Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung von Frau H. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
14 
Der Beteiligte Ziffer 2 hat beantragt,
15 
die Anträge werden zurückgewiesen.
16 
Der Beteiligte Ziffer 2 hat vorgetragen bzw. ist der Auffassung,
17 
soweit der Beteiligte zu 1 vortrage, dass die erhebliche Anzahl von 27 Freiwilligen notwendig zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes und Krankentransportes sei, stelle sich die Frage, bis inwieweit hier die geforderte Arbeitsmarktneutralität tangiert werde. Der Beteiligte zu Ziffer 2 hat bestritten, dass die streitgegenständliche Stelle genehmigt nach § 6 BFDG sei. Es handle sich auch nicht lediglich um zusätzliche Hilfstätigkeiten, insoweit seien die Voraussetzungen § 3 Abs. 1 BFDG nicht gewahrt. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben überprüfe nicht, ob die gesetzlichen Bedingungen hinsichtlich § 3 Abs. 1 BFDG eingehalten würden. Vielmehr sei aus Sicht der Behörde die jeweilige Dienststelle selbst in der Pflicht. Eine Überprüfung durch das Bundesamt erfolge regelmäßig nur, wenn Hinweise auf Verstöße eingingen. Insoweit sei es Aufgabe des Betriebsrates die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls zu überwachen. Für die beschäftigten Rettungsassistenten sei die erhebliche Anzahl von Freiwilligen, die gleichzeitig ihre Rettungswachenpraktika ableisten müssten, eine unzumutbare Belastung.
18 
Bei 27 Mitarbeitern würden sich 108 Praktikumswochen ergeben, die in engem zeitlichen Zusammenhang abzuleisten seien. Mit den vorhandenen Rettungsdienstfahrzeugen bestünde allenfalls die Möglichkeit bis zu 17 Freiwilligen die Praktika zeitgleich zu ermöglichen. Es bestünde eine Gefahr für die bestehenden Stellen der Hauptamtlichen, weil mehr Freiwillige beschäftigt werden sollten, als Bedarf an Fahrern bestünde. Die Hauptamtlichen würden zudem um zuschlagspflichtige Arbeitszeiten gebracht, was für diese Einkommensnachteile bedeute. Zudem würden die Hauptamtlichen zum großen Teil im Krankentransport und nicht mehr in der Notfallrettung eingesetzt. Soweit der Beteiligte Ziff. 1 Krankentransportwägen auch mit zwei Freiwilligen besetze, müsse ein Freiwilliger dann eigenverantwortlich im Sinne § 9 Abs. 2 RDG die Patienten medizinisch betreuen. Die Umsetzung der Maßnahme sei nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Genehmigte aber nicht besetzte Bundesfreiwilligendienststellen könnten zu keinem Zeitpunkt dazu führen, dass die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nicht aufrecht erhalten werden könne. Auch der Beteiligte Ziff. 2 hat seinen Vortrag zum Bundesfreiwilligendienst aus den Parallelverfahren übernommen.
19 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Anhörungen vom 21.10.2015 und 07.03.2016 verwiesen.
II.
20 
Die Anträge sind teilweise zulässig, insoweit jedoch unbegründet.
21 
1. Die verweigerte Zustimmung zur Einstellung nach § 99 Abs. 4 BetrVG war nicht zu ersetzen.
22 
a) Für den Begriff der Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis an, in dem die im Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber stehen. Vielmehr löst die Eingliederung dieser Personen in den Betrieb das Mitbestimmungsrecht aus. Der Arbeitgeber muss (zumindest) die für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungen über den Arbeitseinsatz treffen. Das Arbeitsverhältnis der Personen kann auch zu einem Dritten bestehen. Die Anwendung des § 99 BetrVG kommt auch in Betracht, wenn die fraglichen Personen überhaupt nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen (BAG 19.06.2001, 1 ABR 25/00).
23 
Danach handelt es sich auch bei der Einstellung einer Freiwilligen im Rahmen des FSJ um eine personelle Maßnahme im Sinne § 99 Abs. 1 BetrVG (BAG 02.10.2007 1 ABR 60/06 zu Ein-Euro Jobbern; Arbeitsgericht Ulm 18.07.2012, 7 BV 10/11 zur Einstellung nach BFDG).
24 
b) Der Beteiligte Ziffer 1 hat den Beteiligten Ziffer 2 mit Schreiben vom 10.08.2015 nebst Anlagen ausreichend über die geplante personelle Maßnahme unterrichtet, das ist unstreitig. Der Beteiligte Ziffer 2 hat mit Schreiben vom selben Tag der Zustimmung widersprochen und damit innerhalb der Frist § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
25 
c) Zumindest einer der vom Beteiligten Ziffer 2 im Widerspruchsschreiben vom 11.08.2015 benannten Widerspruchsgründe greift durch. Die vom Beteiligten Ziffer 2 verweigerte Zustimmung war im Hinblick auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht zu ersetzen, da die Einstellung der Freiwilligen gegen Ziff. 4.2 Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung und Förderung von Maßnahmen im Freiwilligen Sozialen Jahr in Baden-Württemberg (VwV FSJ) verstößt.
26 
aa) Nach § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde.
27 
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme gem. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG nur dann verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt (BAG 21.07.2009, 1 ABR 35/08). Das ist hier der Fall.
28 
bb) Nach § 3 Abs. 1 JFDG wird das FSJ in gemeinwohlorientierten Einrichtungen abgeleistet. Als Träger ist der DRK - Kreisverband Aalen e.V. als Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege Träger kraft Gesetzes gem. § 10 Abs. 1 JFDG, wie sich aus der dreiseitigen Vereinbarung FSJ vom 23.04./27.04./26.05.2015 ergibt, ohne Zulassungsverfahren nach § 10 Abs. 2 und 3 JFDG. Nach Ziff. 4.2 VwV FSJ stellt der Träger im Verhältnis zur Einsatzstelle, hier dem Beteiligten Ziff. 1, sicher, dass die Einsatzstelle die Freiwilligen zusätzlich einsetzt, bestehende Arbeitsplätze nicht ersetzt und deren Neueinrichtung nicht verhindert (Arbeitsmarktneutralität).
29 
cc) Der Einsatz von Freiwilligen im Rettungsdienst im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes ist nicht arbeitsmarktneutral i.S. Ziff. 4.2 VwV FSJ. Arbeitsmarkneutralität ist verschiedentlich definiert worden:
30 
Die in Zivildienst und Jugendfreiwilligendiensten praktizierte Arbeitsmarktneutralität hat sich bewährt und bestimmt auch den Bundesfreiwilligendienst. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte (BR-Drucksache 849/10 S. 24; BT-Drucksache 17/4803 S. 15). Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral. Es dürfen keine Plätze anerkannt werden, wenn sie nachweislich einen bisherigen Arbeitsplatz ersetzen oder eine Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes erübrigen sollen. Die Arbeitsmarktneutralität ist insbesondere gewährleistet, wenn die Arbeiten ohne Freiwillige nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden oder auf dem Arbeitsmarkt keine Nachfrage besteht (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Anerkennungsrichtlinien BFD S. 4). Von der Arbeitsmarktneutralität des Zivildienstes kann gesprochen werden, wenn dieser Dienst grundsätzlich keine bestehenden Arbeitsplätze substituiert und die Einrichtung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten nicht verhindert, d. h. Zivildienstplätze zusätzlich zum Stellenplan eingerichtet und die sogenannten „Regelaufgaben“ in den Beschäftigungsstellen nicht durch Zivildienstleistende übernommen werden, die Dienstpflichtigen additiv und ergänzend zum ehrenamtlichen und hauptamtlichen Personal eingesetzt werden und sie hierbei beide Mitarbeitergruppen unterstützen sowie von notwendigen und stark nachgefragten Tätigkeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist, entlasten, für diese Arbeiten kein entsprechendes und geeignetes Arbeitskräfteangebot auf dem regulären Arbeitsmarkt besteht und durch den Einsatz von Zivildienstleistenden Lücken geschlossen werden, die wegen der knappen finanziellen Ressourcen nicht vermeidbar wären, weil die Träger nicht über die erforderlichen Finanzmittel zur Errichtung dieses Arbeitsplatzes verfügen („Arbeitsmarkt und Zivildienst“ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (Hrsg. 2002: Zivildienst und Arbeitsmarkt. Stuttgart: Kohlhammer, 2002 - zitiert nach Peter Klenter www.b-b-e.de).
31 
Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz von Freiwilligen beim Beteiligten Ziffer 1 im Rettungsdienst arbeitsmarktneutral ist.
32 
Nach § 2 RDG bw schließt das Innenministerium mit den dort genannten Rettungsdienstorganisationen Rahmenvereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes ab. Der Bereichsausschuss (§ 3 Abs. 3 RDG bw) erstellt nach Maßgabe des Rettungsdienstgesetzes, des Rettungsdienstplanes des Landes, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Empfehlung des Landesausschusses für den Rettungsdienst einen Bereichsplan, der für die Leistungs- und Kostenträger verbindlich ist. … Im Bereichsplan werden … folgende verbindliche Festlegung getroffen: die Zahl und Standorte der Rettungswachen für den Bereich der Notfallrettung, die für die notärztliche Versorgung erforderlichen Vorhaltungen einschließlich der Bestimmung an welchen Standorten Notarztstandorte/Notarztsysteme bedarfsgerecht einzurichten sind sowie deren jeweilige personelle und sachliche Ausstattung (Innenministerium Baden-Württemberg 18.02.2014 - Rettungsdienstplan 2014 Baden-Württemberg S.29). In § 9 Abs. 1 und 2 RDG bw ist die Besetzung der im Krankentransport/Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeuge und die erforderliche Qualifikation der dort eingesetzten Personen vorgegeben.
33 
Die beim Beteiligten Ziffer 1 eingesetzten Freiwilligen werden nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wie ihre haupt- und ehrenamtlichen Kollegen im Dienstplan eingeteilt und nach Maßgabe der rettungsdienstlichen Bestimmungen auf den einzelnen Rettungswachen und zur Besetzung der dort eingesetzten Fahrzeuge herangezogen. Sie werden dabei nicht als zusätzliche Kräfte den einzelnen Fahrzeugen zugeteilt, sondern die gesetzlichen (Mindest-) Vorgaben werden durch die Heranziehung von Freiwilligen eingehalten. Stehen keine Freiwilligen zur Verfügung, wäre der vorgegebene Bedarf durch hauptamtliche oder ehrenamtliche Kräfte auf dem vorhandenen Arbeitsmarkt zu decken.
34 
Dabei ist nicht entscheidend, ob sich für den Beteiligten Ziffer 1 aus dem Einsatz der Freiwilligen finanzielle Vorteile ergeben, was im Hinblick auf die Finanzierung des Rettungsdienstes nach §§ 26, 28 RDG bw fraglich sein mag. Entscheidend ist auch nicht, dass der Einsatz von Freiwilligen für den Beteiligten Ziffer 1 Teil des historisch gewachsenen Selbstverständnisses ist und primär von großer Bedeutung für die Gewinnung von hauptamtlichen aber auch ehrenamtlichen Mitarbeitern ist. Maßgeblich ist allein, dass sich der Einsatz von Freiwilligen beim Beteiligten Ziffer 1 nicht arbeitsmarktneutral verhält.
35 
Der Beteiligte Ziffer 2 kann sich deswegen auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG berufen, weil die Einstellung der Freiwilligen gegen Ziff. 4.2.VwV FSJ verstößt.
36 
dd) Ob darüber hinausgehend weitere Widerspruchsgründe gegeben sind, kann dahinstehen.
37 
2. Der Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG, dass die Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, war als unzulässig zurückzuweisen.
38 
Die Beteiligte Ziff. 1 hat den Antrag innerhalb der dreitägigen Frist § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG beim Arbeitsgericht Ulm gestellt.
39 
Die Maßnahme darf jedoch schon dann nicht fortgesetzt werden, wenn die Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht ersetzt wird, § 100 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Da der Arbeitgeber aber schon berechtigt ist, die vorläufige personelle Maßnahme aufrechtzuerhalten, wenn er das Arbeitsgericht anruft, hat sich der Feststellungsantrag dann erledigt (Thüsing in Richardi-BetrVG § 100 Rn. 37).
40 
Eine Erledigungsklärung der Beteiligten liegt nicht vor. Das Verfahren kann deswegen nicht gem. § 83a Abs. 2 BetrVG eingestellt werden (HaKo - ArbGG - Roos § 83a Rn. 33).
41 
Es kann aber auch nicht eingestellt werden, weil die Rechtshängigkeit des Feststellungantrages nach Abweisung des Zustimmungsersetzungsantrages automatisch geendet hätte (BAG 26.10.2004 - 1 ABR 45/03; 16.11.2014 - 1 ABR 48/03). Die Entscheidung ist insoweit nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf die Erledigung war der Feststellungsantrag deswegen zurückzuweisen (BAG 27.06.2002 2 ABR 22/01).
III.
42 
Eine Entscheidung über die Kosten war nicht veranlasst.

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Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten


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Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst


Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen


(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fü

Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 10 Träger


(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen: 1. die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und ihre Untergliederungen,2. Religionsgem

Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 3 Freiwilliges soziales Jahr


(1) Das freiwillige soziale Jahr wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und

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(1) Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für

Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG | § 6 Einsatzstellen


(1) Die Freiwilligen leisten den Bundesfreiwilligendienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle. (2) Eine Einsatzstelle kann auf ihren Antrag von der zuständigen Bundesbehörde anerkannt werden, wenn sie 1. Aufgaben insbesondere in Einrichtunge

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Arbeitsgericht Ulm Beschluss, 18. Juli 2012 - 7 BV 10/11

bei uns veröffentlicht am 18.07.2012

Tenor 1. Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung des Herrn B… wird ersetzt.2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Die Arbeitgeberin (Antragstellerin/Beteil. Ziff. 1) begehrt mit ihrem am 12.1

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(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen:

1.
die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und ihre Untergliederungen,
2.
Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und
3.
die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Als weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 und 5 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.

(3) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland oder als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die

1.
Maßnahmen im Sinne der §§ 6 oder 7 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen,
2.
Gewähr dafür bieten, dass sie auf Grund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,
3.
ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und
4.
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland und über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde.

(4) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.

(5) Bestehende Zulassungen von Trägern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres bleiben unberührt.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

(1) Die Freiwilligen leisten den Bundesfreiwilligendienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle.

(2) Eine Einsatzstelle kann auf ihren Antrag von der zuständigen Bundesbehörde anerkannt werden, wenn sie

1.
Aufgaben insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind, wahrnimmt,
2.
die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Freiwilligen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen sowie
3.
die Freiwilligen persönlich und fachlich begleitet und für deren Leitung und Betreuung qualifiziertes Personal einsetzt.
Die Anerkennung wird für bestimmte Plätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.

(3) Die am 1. April 2011 nach § 4 des Zivildienstgesetzes anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und -plätze nach Absatz 2.

(4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt worden ist.

(5) Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von gesetzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden Aufgaben mit deren Einverständnis einen Träger oder eine Zentralstelle beauftragen. Dies ist im Vorschlag nach § 8 Absatz 1 festzuhalten.

(1) Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral auszugestalten.

(2) Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Der Dienst dauert mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate. Er kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. Im Rahmen eines pädagogischen Gesamtkonzepts ist auch eine Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten möglich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate dauert. Die Gesamtdauer aller Abschnitte sowie mehrerer geleisteter Bundesfreiwilligendienste darf bis zum 27. Lebensjahr die zulässige Gesamtdauer nach den Sätzen 2 und 3 nicht überschreiten, danach müssen zwischen jedem Ableisten der nach den Sätzen 2 und 3 zulässigen Gesamtdauer fünf Jahre liegen; auf das Ableisten der Gesamtdauer ist ein Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz anzurechnen.

(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

1. Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung des Herrn B… wird ersetzt.

2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Arbeitgeberin (Antragstellerin/Beteil. Ziff. 1) begehrt mit ihrem am 12.12.2011 bei Gericht eingegangenen Antrag die Feststellung, dass dem bei ihr eingerichteten Betriebsrat bei der Besetzung von Stellen des Bundesfreiwilligendienstes kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht, hilfsweise begehrt sie die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung so-wie die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung des Herrn B. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Die Antragstellerin/Beteil. Ziff. 1 betreibt das K. in F. Seit dem 10.04.1963 waren bei der Antragstellerin mehrere Stellen zur Ableistung des früheren Zivildienstes eingerichtet und als solche nach dem Zivildienstgesetz anerkannt. Mit Schreiben vom 18.07.2011 teilte das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben der Antragstellerin (Beteil. Ziff. 1) u. a. mit:
„Sofern Ihre Einrichtung am 01.04.2011 als Zivildienststelle anerkannt war, gilt sie als Einsatzstelle Einsatzstelle im Bundesfreiwilligendienst. Dasselbe gilt für Ihre am 01.04.2011 anerkannten Plätze (§ 6 Abs. 3 DSDG).“
Mit Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben sowie Herrn B. vom 14.11.2011, welcher die Antragstellerin am 08.11.2011 zustimmte, wurde Herrn B. die ehemalige Zivildienststelle Nr. 6 aus dem Hol- und Bringdienst als genehmigte Bundesfreiwilligendienststelle zugewiesen. Die Zuweisung erfolgte vom 21.11.2011 bis 30.11.2012.
Obgleich die Antragstellerin der Auffassung ist, dass eine Mitbestimmungspflicht im Sinne von § 99 BetrVG nicht bestehe, bat sie vorsorglich den bei ihr bestehenden Betriebsrat am 30.11.2011, die Zustimmung zur Einstellung zu erteilen. Am 06.12.2011 teilte der Betriebsrat mit, dass er unter Bezugnahme auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG die Zustimmung verweigere. Hinsichtlich dem konkreten Inhalt des Zustimmungsverweigerungsschreibens wird auf Bl. 35 f. der Akte verwiesen. Am 08.12.2011 teilte die Antragstellerin u. a. dem Betriebsrat mit, dass sie die personelle Maßnahme vorläufig durchführe, da dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Insoweit wird auf Bl. 37 ff. der Akte verwiesen. Mit Schreiben vom 09.12.2011 bestritt der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei (Bl. 40 ff. der Akte).
Die Antragstellerin trägt u. a. vor bzw. vertritt die Auffassung,
nachdem § 13 BFDG abschließend regle, welche arbeitsrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen oder sonstigen Bestimmungen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes Anwendung fänden, ergebe sich aus einem entsprechenden Umkehrschluss, dass auch die Regelung des § 99 BetrVG auf den Bundesfreiwilligendienst keine Anwendung finden könne. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes um kein Arbeitsverhältnis handle. Jedenfalls aber sei die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates unberechtigt. Das Zustimmungsverweigerungsrecht des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG setze voraus, dass die personelle Maßnahme als solche gesetzeswidrig sei. Ein solcher Verstoß sei nicht erkennbar, da die für Herrn B. vorgesehene Stelle durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als Einsatzstelle im Sinne des § 6 BFDG anerkannt und genehmigt sei. Die Feststellung der „Arbeitsmarktneutralität“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BFDG obliege nicht dem Betriebsrat, sondern dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als zuständige Behörde für den Vollzug des Bundesfreiwilligendienstes. Aufgabe des Mitbestimmungsrechtes sei es nicht, eine behördliche Entscheidung zu prüfen und außer Vollzug zu setzen. Auch sei der Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG nicht gegeben, da der Bundesfreiwilligendienstleistende entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Vorschriften eingesetzt und behandelt werde. Mit der Zuweisung der Aufgaben für den Zeitraum vom 21.11.2011 bis 30.11.2012 habe sie im Übrigen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland sowie gegenüber Herrn B. übernommen und sei daher verpflichtet, diesen entsprechend zu beschäftigen, andernfalls mache sie sich ggf. schadensersatzpflichtig. Insoweit bestehe auch ein dringender sachlicher Grund für die vorläufige Beschäftigung.
Die Antragstellerin beantragt,
Es wird festgestellt, dass dem Antragsgegner bei der Besetzung von Stellen des Bundesfreiwilligendienstes, die durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben genehmigt worden sind, kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.
10 
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung ist, dass eine Mitbestimmungspflicht nach § 99 BetrVG bei der Besetzung vorgenannter Stellen besteht, wird beantragt:
11 
1. Die verweigerte Zustimmung des Antraggegners zur Einstellung des Herrn B. wird ersetzt.
12 
2. Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung und Beschäftigung des Herrn B. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
13 
Der Betriebsrat (Beteil. Ziff. 2) beantragt,
14 
Zurückweisung der Anträge.
15 
Der Betriebsrat trägt u. a. vor bzw. vertritt die Auffassung,
16 
ihm stünde bei der Besetzung für Stellen des Bundesfreiwilligendienstes ein Mitbestimmungsrecht gem. § 99 Abs. 1 zu. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes läge eine Einstellung bereits dann vor, wenn die arbeitgebertypische Auswahlentscheidung getroffen würde, welcher Mitarbeiter in die Belegschaft aufgenommen werden sollen. Seiner Mitbestimmung stehe nicht entgegen, dass die Zuweisung - wie bei Zivildienstleistenden - durch Verwaltungsakte erfolge. Auch § 13 BFDG rechtfertige keine andere Beurteilung, da dieser lediglich die Anwendung individualrechtlicher Mindeststandards gewährleiste. Die Zustimmung sei zu Recht verweigert worden, da der Einsatz im Hol- und Bringdienst den Aufgaben und Zielen, wie sie in §§ 1 und 4 BFDG aufgeführt seien nicht entspreche und auch nicht arbeitsmarktneutral ausgestaltet sei. Ausweislich des Stellenplans handle es sich um die Deckung eines allgemeinen Planstellenbedarfs. Wenn jedoch dem freien Arbeitsmarkt durch die Beschäftigung von Herrn B. ein Arbeitsplatz entzogen werde, kann von Arbeitsmarktneutralität nicht ausgegangen werden. Die Ausführungen der Antragstellerin zur sachlich dringenden gebotenen Beschäftigung würden nicht verfangen, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich die Antragstellerin schadensersatzpflichtig machen solle.
17 
Wegen den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Prozessvertreter nebst jeweiligen Anlagen sowie auf den Inhalt der mündlichen Anhörung der Beteiligten vor der Kammer verwiesen.
II.
18 
Die Anträge sind zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
19 
1. Der Feststellungsantrag der Antragstellerin, wonach dem Betriebsrat bei der Besetzung von Stellen des Bundesfreiwilligendienstes kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht, ist unbegründet.
20 
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG vom 19.06.2001, 1 ABR 25/00) kommt es für den Begriff der Einstellung des § 99 Abs. 1 BetrVG nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis an, indem die im Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber stehen. Vielmehr löst die Eingliederung dieser Personen in dem Betrieb das Mitbestimmungsrecht aus. Der Arbeitgeber muss (zumindest) die für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungen über den Arbeitseinsatz treffen. Das Arbeitsverhältnis der Personen kann auch zu einem Dritten bestehen. Die Anwendung des § 99 BetrVG kommt auch in Betracht, wenn die fraglichen Personen überhaupt nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Wie das BAG (aaO) zur Beschäftigung von Zivildienstleistenden weiter ausführt, schließt allein der Umstand, dass diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, das Mitbestimmungsrecht auch dann nicht aus, wenn diese keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG sind. Auch wenn die Eingliederung der Zivildienstleistenden in dem Betrieb auf einem Verwaltungsakte beruht, wird doch die eigentliche Auswahlentscheidung im Hinblick auf die vorzunehmende Anstellung als Eingliederung in die Belegschaft bereits vor der Zuweisung vom Arbeitgeber selbst getroffen. Diese vom Arbeitgeber vorgenommene Personalauswahlentscheidung betrifft die Interessen der im Betrieb vorhandenen Arbeitnehmer, deren Schutz das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG dient (vgl. auch ErfK - Kania, 12. Auflage 2012, § 99 BetrVG Rn. 4 ff.; GK - Raab, 9. Auflage § 99 BetrVG Rn. 31; Oxenknecht-Witzsch, ZMV, 2011, 198 zu den Auswirkungen auf das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht).
21 
Entsprechendes gilt in Bezug auf die Beschäftigung von Bundesfreiwilligendienstleistenden. Auch diese stehen wie zuvor die Zivildienstleistenden in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und die Eingliederung in den Betrieb beruht auf einem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Wie zuvor auch bei den Zivil-dienstleistenden nimmt jedoch der Arbeitgeber mit dem Antrag auf Zuweisung eines bestimmten Bundesfreiwilligendienstleistenden den für die Einstellung maßgeblichen Entscheidungsspielraum in Anspruch, der für die Einstellungsentscheidung typisch ist und dessen Ausübung der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG überwachen soll. Zumal vorliegend zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, dass Herr B. in dem Betrieb der Antragstellerin tatsächlich eingegliedert sind. Auch die Regelung des § 13 BFDG führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung, da dort lediglich - wie der Betriebsrat bereits ausführt - gewisse individualrechtliche Mindeststandards gewährleistet werden. Die Anwendung des § 99 BetrVG wird dadurch nicht ausgeschlossen.
22 
2. Antragsgemäß war die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung des Herrn B. nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Die Antragstellerin hat den bei ihr bestehenden Betriebsrat unstreitig ausreichend unterrichtet. Die vom Betriebsrat benannten Zustimmungsverweigerungsgründe greifen nicht durch.
23 
Der Betriebsrat kann sich im Rahmen des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht darauf berufen, dass der Einsatz von Herrn B. der in § 3 BFDG normierten Arbeitsmarktneutralität widerspreche und der Einsatz nicht den in §§ 1 und 4 BFDG normierten Aufgaben und Zielen entspräche.
24 
Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen eine Rechtsnorm oder eine verbindliche gerichtliche oder behördliche Entscheidung verstößt. Voraussetzung ist, dass die Norm gerade der personellen Einzelmaßnahme entgegensteht. Im Falle der Einstellung muss also gerade die Begründung des Rechtsverhältnisses bzw. die konkrete Beschäftigung auf dem jeweiligen Arbeitsplatz gegen die Norm verstoßen.
25 
Ein solcher Verstoß ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Soweit sich der Betriebsrat auf einen Verstoß gegen die in §§ 2 und 4 BFDG normierten Aufgaben und Ziele bzw. die in §§ 3 Abs. 1 BFDG aufgestellte Voraussetzung, wonach der Bundesfreiwilligendienst arbeitsmarktneutral auszugestalten ist, beruft, ist festzustellen, dass ein solcher Verstoß nicht gegeben ist. Zwischen den Beteiligten unstreitig ist die Einrichtung der Antragstellerin vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlicher Aufgaben mit Schreiben vom 18.07.2011 infolge der vorherigen und seit Jahrzehnten bestehenden Anerkennung als Zivildienststelle auch als Einsatzstelle im Bundesfreiwilligendienst anerkannt worden. Gleichzeitig gilt dies für die bislang anerkannten Plätze im Sinne des § 6 Abs. 3 BFDG und damit unstreitig auch für den vorliegenden Einsatzplatz des Herrn B.. Auf dieser Grundlage wurde auch im Einverständnis mit der Antragstellerin die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Herrn B. über die Ableistung eines Freiwilligendienstes auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes abgeschlossen. Nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen prüft das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Stelle in eigener Kompetenz. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Aufgabenstellungen und Ziele, sondern auch in Bezug auf die erforderliche Arbeitsmarktneutralität. Insbesondere die Arbeitsmarktneutralität wurde schon vor jeder Anerkennung eines Zivildienstplatzes durch das Bundesamt für den Zivildienst geprüft und anschließend durch die Außendienstmitarbeiterin und Mitarbeiter des Bundesamtes kontinuierlich überwacht. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum BFDG (Bundesratsdrucksache 849/10 zu § 3 BFDG - E) wird dies „auch so im Bundesfreiwilligendienst erfolgen“. Entsprechend der Regelung des § 6 BFDG kann daher die Anerkennung für bestimmte Plätze auch mit Auflagen verbunden, zurückgenommen oder widerrufen werden (so auch die Stellungnahme der Bundesregierung vom 13.02.2012 auf eine kleine Anfrage - BT-Drs. 17/8668). Für eine weitergehende Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben durch den Betriebsrat ist daher kein Raum.
26 
Soweit sich der Betriebsrat auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG im Wesentlichen mit der Begründung beruft, es hätte sich in der Vergangenheit gezeigt, dass solche Beschäftigte durch das völlig unklare Rechtsverhältnis benachteiligt würden, stellt dies keinen ordnungsgemäßen Zustimmungsverweigerungsgrund dar. Grundsätzlich entfällt dieser Zustimmungsverweigerungsgrund bei der Einstellung, weil sie nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen kann (GK Raab, 9. Auflage, § 99 BetrVG Rn. 163 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
27 
3. Die formellen Voraussetzungen gem. § 100 Abs. 2 BetrVG liegen zwar vor, der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Maßnahme war nach § 100 Abs. 3 BetrVG offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich. Auf der Grundlage der bisherigen Einlassungen der Antragstellerin ist nicht erkennbar, weshalb diese im Interesse des Betriebes alsbald hätte handeln müssen und die geplante Maßnahme keinen Aufschub verträgt. Das Merkmal „aus sachlichen Gründen“ deutet darauf hin, dass die Dringlichkeit vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf vorhersehbaren Umständen beruhen muss Der Arbeitgeber darf sich also nicht bewusst in Zugszwang setzen, um nach § 100 BetrVG handeln zu können. Die Maßnahme muss wirklich notwendig sein, es darf kein zumutbarer anderer Weg zur Verfügung stehen (LAG Hamm vom 16.05.2008, 10 TaBV 123/07). Für das Vorliegen eines sachlichen Grundes kommt es alleine auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme an.
28 
Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die personelle Maßnahme zum 21.11.2011 aus sachlichen Gründen geboten war. Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin ihr Einverständnis zum Einsatz des Herrn B. gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bereits unter dem Datum des 08.11.2011 erteilt hat und den Betriebsrat erst mit Schreiben vom 30.11.2011 um Zustimmung zur Einstellung ersucht und am 06.12.2011 die Dringlichkeit der Maßnahme mitgeteilt hat, hat die Antragstellerin jedenfalls keine Tatsachen vorgetragen, auf Grund derer die Herrn B. übertragenen Aufgaben nicht hätten anderweitig erledigt werden können. Entsprechendes gilt, soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, einer hoheitlichen Maßnahme nachkommen zu müssen und sich ggf. schadensersatzpflichtig zu machen.
29 
4. Das Verfahren ist gem. § 2 Abs. 2 GKG gerichtskosten- und gebührenfrei.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Das freiwillige soziale Jahr wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des Sports.

(2) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.

(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen:

1.
die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und ihre Untergliederungen,
2.
Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und
3.
die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Als weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 und 5 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.

(3) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland oder als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die

1.
Maßnahmen im Sinne der §§ 6 oder 7 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen,
2.
Gewähr dafür bieten, dass sie auf Grund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,
3.
ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und
4.
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland und über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde.

(4) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.

(5) Bestehende Zulassungen von Trägern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres bleiben unberührt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.

(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.