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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Zahlungsempfänger

Zeitreise: 22.12.2025

Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder auf Grund 1. der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung, 2. der §§ 48 bis 50 und der §§ 52 bis 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder 3. der §§ 102 bis 105 in Verbindung mit § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf die Auszahlung haben.

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