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§ 32Amtlich · § 5 UrhG

Anspruch auf angemessene Vergütung

Zeitreise: 22.12.2025§ 33 ›

(1) Der Renten Service hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

(2) Die Vergütung ist angemessen, wenn sie die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 3) anfallenden 1. Kosten für die Dienstleistung des Renten Service und 2. Auslagen des Renten Service für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter abdeckt und die Erwirtschaftung eines angemessenen Selbstfinanzierungsbeitrags des Renten Service im Bereich der Deutschen Post AG ermöglicht.

(3) Der Vergütungsanspruch richtet sich 1. bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben gegen die Träger der Rentenversicherung, 2. bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben auf Antrag gegen die Träger, die von dem Renten Service die Wahrnehmung der Aufgaben verlangt haben.

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