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§ 19Amtlich · § 5 UrhG

Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und anderer Stellen

Zeitreise: 22.12.2025

(1) Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neue Beträge.

(2) Andere Stellen erhalten im Rahmen des Rentenauskunftsverfahrens Auskunft über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neuen Beträge.

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