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Amtlich · § 5 UrhG

Eingangsformel PflvDV

Zeitreise: 12.12.2018

Auf Grund des § 130 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 49 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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