Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 15. Sept. 2016 - 3 Ss OWi 1048/16

bei uns veröffentlicht am15.09.2016

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tatbestand

Wegen einer Abstandsunterschreitung setzte die Verfolgungsbehörde gegen den Betr. mit Bußgeldbescheid eine Geldbuße fest und ordnete gegen ihn ein Fahrverbot an. Nach Einspruchseinlegung beantragte der Betr. zuletzt am 10.12.2015, ihn von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Mit Urteil vom 17.12.2015 verwarf das AG den Einspruch gemäß § 74 II OWiG. Mit Beschluss vom 14.03.2016 hob der Senat das Verwerfungsurteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das AG zurück. Der Betr. stellte in der Folgezeit keinen weiteren Entbindungsantrag. Mit Urteil vom 09.06.2016 verwarf das AG den Einspruch wiederum nach § 74 II OWiG. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr. blieb ohne Erfolg.

Gründe

Aus den Gründen:

Die nach § 79 I 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet (§ 349 II StPO i. V. m. § 79 III 1 OWiG).

1. Die erhobene Verfahrensrüge dringt nicht durch. Der Betr. ist ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung ausgeblieben, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Der Betr. hatte auch keinen Entbindungsantrag gestellt, den das AG positiv hätte verbescheiden müssen. Der mit Schriftsatz vom 10.12.2015 gestellte Antrag hatte sich mit dem die Instanz abschließenden Urteil erledigt und hätte neu gestellt werden müssen.

a) Es entspricht der obergerichtlichen Rspr., dass sich ein Antrag des Betr. auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht nur auf die bevorstehende Hauptverhandlung bezieht. Ist diese nach Aussetzung einer ersten Hauptverhandlung erneut durchzuführen, muss der Antrag wiederholt werden (OLG Hamm VRS 110, 431 = DAR 2006, 522; OLG Brandenburg VRS 116, 276 = OLGSt OWiG § 73 Nr. 14). Dieser Rspr. schließt sich der Senat für die vorliegende Konstellation der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht an.

b) Schon der Gesetzeswortlaut des § 73 II OWiG legt nahe, dass der Entbindungsantrag auf die bevorstehende Hauptverhandlung bezogen sein muss und er deshalb spätestens mit dem Abschluss der Instanz seine Erledigung findet. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für diese Auslegung. Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht haben nämlich zur Folge, dass eine neue selbstständige Verhandlung stattzufinden hat, deren Verlauf einen anderen Weg nehmen kann, als die erste Hauptverhandlung. Gerade die Notwendigkeit der Durchführung einer weiteren Hauptverhandlung bedeutet eine Veränderung der Prozesslage, die dem Betr. eine Entscheidung über sein weiteres Prozessverhalten abverlangt. Denn die weitere Hauptverhandlung knüpft dabei nicht etwa inhaltlich an die erste an, sondern ermöglicht es dem Betr., ein von der ersten Hauptverhandlung abweichendes Prozessverhalten zu ergreifen.

c) Dieses Ergebnis steht keinesfalls im Widerspruch zum Beschluss des Senats vom 30.03.2016 (3 Ss OWi 1502/15 = StraFo 2016, 212 = DAR 2016, 391 = VRR 2016, Nr. 6). Diese Entscheidung betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Der Senat hatte darüber zu befinden, ob eine vor der Verlegung des Hauptverhandlungstermins beschlossene Entbindung des Betr. auch danach fortwirkt oder es einen Rechtsfehler darstellt, wenn das Gericht ohne erneuten Entbindungsbeschluss im verlegten Hauptverhandlungstermin in Abwesenheit des Betr. nach § 74 I OWiG zur Sache verhandelt. Die Frage, ob es für den verlegten Hauptverhandlungstermin eines neuerlichen Entbindungsantrags bedarf, hatte der Senat dagegen nicht zu entscheiden. Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, vermengt sie die Frage der Fortgeltung eines Entbindungsbeschlusses mit der Frage der Fortwirkung eines Entbindungsantrags.

2. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 15. Sept. 2016 - 3 Ss OWi 1048/16 zitiert 4 §§.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung


(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. (2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sac

Referenzen

(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.

(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.