Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 34 Vollstreckungsverjährung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 34 Vollstreckungsverjährung
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt
- 1.
fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro, - 2.
drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Die Verjährung ruht, solange
- 1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, - 2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder - 3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.
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(1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (§§ 78 bis 79b des Strafgesetzbuches, §§ 31 bis 34 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind
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published on 04/02/2019 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss wegen des Eintritts der Vollstreckungsverjährung aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse
published on 22/06/2016 00:00
Tenor
I.
Auf den Antrag der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Bundeskartellamts vom 11. März 2014 – B1-200/06-U11-VO – teilweise abgeändert:
Von der E. GmbH wird aus dem Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2009 der gesetzliche Zinsbetrag n
published on 04/06/2014 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
1Gründe
21.
3Das Amtsgericht Duisburg h
published on 20/02/2014 00:00
Tenor
Die Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Zinszahlungsanforderung des Bundeskartellamts vom 26. März 2013
(B 1-60/99-10-VO) werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1G r ü n d e
2I.
3Mit Bescheid vom 13.10.2000 setzte das Bundesk
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