Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Dez. 2015 - 3 B 63/14
Gericht
Gründe
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Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz (RettAssG). Nach Abschluss einer Ausbildung zum Rettungssanitäter legte er im März 1997 die staatliche Prüfung zum Rettungsassistenten ab und begann im Anschluss mit der praktischen Tätigkeit nach § 7 RettAssG. Das Abschlussgespräch nach § 2 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) ergab, dass das Praktikum verlängert werden sollte. Eine abschließende Entscheidung über die Verlängerung der praktischen Tätigkeit erging jedoch nicht mehr, weil dem Kläger gekündigt und das Praktikantenverhältnis im November 1997 beendet wurde. In den Folgejahren war er ehrenamtlich als Rettungssanitäter beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) tätig und besuchte seit 2005 diverse Fortbildungsveranstaltungen. Ab Dezember 2009 war er bei einem Krankentransportunternehmen als Rettungssanitäter und Desinfektor angestellt. Seit Dezember 2011 ist der Kläger beim DRK als Rettungssanitäter auf dem Rettungswagen und im Krankentransport beschäftigt. Seinen im April 2011 gestellten Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2011 ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe die erforderliche praktische Tätigkeit nicht erfolgreich abgeleistet. Eine Anrechnung seiner Tätigkeitszeiten im Rettungsdienst nach § 8 Abs. 2 RettAssG sei nicht möglich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil geändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die begehrte Erlaubnis zu erteilen. Die im Rettungsdienst erbrachten Leistungen seien auf die praktische Tätigkeit anzurechnen. Der Kläger habe beim DRK in der Zeit von Januar 2012 bis April 2013 1 510 Stunden auf Rettungswagen abgeleistet. Hinzu kämen 992 Stunden auf Rettungswagen, Krankentransporten mit intensivmedizinischer Betreuung und Notfallkrankenwagen im Zeitraum von Dezember 2009 bis März 2011. Damit seien die erforderlichen 1 600 Stunden im Sinne des § 7 Abs. 1 RettAssG erbracht. Ein enger zeitlicher Zusammenhang wie er für den Lehrgang nach § 4 RettAssG und das Praktikum nach § 7 RettAssG vorgesehen sei, werde im Fall der Anrechnung von Tätigkeiten als Rettungssanitäter nicht verlangt.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beklagten. Während des Beschwerdeverfahrens hat das Landesverwaltungsamt Thüringen dem Kläger die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent zu führen. Er hat mitgeteilt, keine Erledigungserklärung abgeben zu wollen und angekündigt, das Klagebegehren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen, falls die Revision zugelassen werde.
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Die Beschwerde ist zulässig (1.), aber in der Sache ohne Erfolg (2.).
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1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Kläger seit dem 30. März 2015 über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent verfügt. Zwar hat sich dadurch sein Verpflichtungsbegehren erledigt; denn die Erlaubniserteilung durch das Landesverwaltungsamt Thüringen gilt im Geltungsbereich des Rettungsdienstgesetzes und damit auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten (§ 32 Abs. 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013
i.V.m. § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bis 3 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 und § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 § 26 der ausbildungs- und prüfungsverordnung für notfallsanitäterinnen und notfallsanitäter vom 16. dezember 2013, bgbl. i s. 4280, 4288>). Jedoch hat sich mangels beiderseitiger Erledigungserklärung nicht auch der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
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Die Erledigung des Verpflichtungsbegehrens lässt zudem weder die Beschwer des Beklagten entfallen, noch stellt sie sonst dessen Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens in Frage (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 1.14 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 14 ff.).
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2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt weder die von dem Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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a) Der Beklagte wirft die Frage auf,
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ob eine Ausbildung zum Rettungsassistenten unterbrochen und zeitlich unbegrenzt später fortgesetzt werden kann.
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Er meint, aus den Regelungen über die Ausbildung zum Rettungsassistenten in § 4 und § 7 RettAssG und über die Wiederholung von Ausbildungsteilen im Fall des Nichtbestehens in § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 RettAssAPrV sei abzuleiten, dass die Gesamtausbildungsdauer beschränkt sei. Jedenfalls bei einer zeitlichen Unterbrechung von wie hier 14 Jahren komme eine Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr in Betracht.
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Diese Fragestellung rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie betrifft die Auslegung auslaufenden Rechts. Das Rettungsassistentengesetz ist durch das am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Notfallsanitätergesetz (NotSanG) abgelöst und mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben worden. Entsprechend ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten durch die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) ersetzt und mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben worden. Die aufgehobenen Vorschriften sind lediglich noch insoweit von Bedeutung, als eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen wird (vgl. die Übergangsregelungen in § 32 Abs. 1 NotSanG und § 25 NotSan-APrV). Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von ausgelaufenem oder auslaufendem Recht ergeben, verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeiführen soll (stRspr; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 1993 - 11 B 65.93 - MDR 1994, 320 und vom 6. Juni 2014 - 3 B 58.13 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 24 Rn. 3, jeweils m.w.N.). Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel sind hier nicht ersichtlich. Dafür genügt nicht, dass wegen der Übergangsvorschriften noch eine nennenswerte Anzahl von Fällen nach dem auslaufenden Recht zu entscheiden sein mag. Vielmehr muss sich die aufgeworfene Rechtsfrage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen können. Das hat der Beklagte nicht dargelegt. Allein die Vermutung, es gebe einen relevanten Kreis von Personen, die die Ausbildung zum Rettungsassistenten abgebrochen haben und sie später einmal fortzusetzen wünschen könnten, reicht dazu nicht aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 1993 - 11 B 65.93 - MDR 1994, 320 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - UPR 2013, 447 Rn. 5). Schließlich bleibt die Rechtsfrage auch nicht deshalb weiter klärungsbedürftig, weil sie sich bei einer Nachfolgevorschrift in gleicher Weise stellte (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 3 B 9.10 - juris Rn. 7). Das Notfallsanitätergesetz regelt die Dauer und die Struktur der Ausbildung (vgl. § 5 NotSanG) abweichend von den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes.
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Aber auch unabhängig davon fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Klärungsbedarf kann nur bestehen, soweit die Fragestellung entscheidungserheblich ist. Entscheidungserheblich ist hier allein, ob es im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG eine zeitliche Grenze gibt, nach deren Ablauf eine nach Abschluss der Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeleistete Tätigkeit im Rettungsdienst nicht mehr auf die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG angerechnet werden kann. Die Klärung dieser Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und unter Heranziehung der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne weiteres im Sinne der angegriffenen Entscheidung beantworten lässt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich aus dem Rettungsassistentengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Klägers die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG wegen Zeitablaufs ausgeschlossen ist. Das lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, noch sprechen die Regelungssystematik und der Normzweck für eine zeitliche Beschränkung. Das Berufungsgericht hebt zu Recht hervor, dass sich die zeitlichen Beschränkungen für die Wiederholung nicht bestandener Ausbildungsteile nach § 7 RettAssG und § 2 Abs. 3, § 12 RettAssAPrV nicht auf den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG übertragen lassen, weil die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind.
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Welche Anforderungen an eine Tätigkeit im Rettungsdienst zu stellen sind, um sie nach § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG als gleichwertig mit einem Praktikum nach § 7 RettAssG anzuerkennen, hat der Verordnungsgeber in § 3 RettAssAPrV abschließend normiert. Eine Beschränkung der Anrechenbarkeit auf Zeiten vor Beginn der Ausbildung ist rechtswidrig, weil sie über die Gleichwertigkeitsvoraussetzungen des § 3 RettAssAPrV hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 3 C 25.07 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 13 Rn. 24). Ob danach eine Gleichwertigkeit der Tätigkeit im Rettungsdienst zu bejahen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einen über den konkreten Streitfall hinausweisenden, grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht auf.
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Danach kann auch die zweite als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
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ob die Möglichkeit einer Verkürzung der praktischen Ausbildung zum Rettungsassistenten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG besteht, nachdem bereits die praktische Ausbildung nach § 7 RettAssG vollständig, aber ohne Erfolg absolviert wurde,
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nicht zu einer Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Auch diese Fragestellung ist nicht klärungsbedürftig, da sie auslaufendes Recht betrifft und im Übrigen - wie gezeigt - im Streitfall ohne weiteres im Sinne der Berufungsentscheidung zu bejahen ist. Eine andere rechtliche Bewertung wäre nur dann geboten, wenn die Ausbildungsanforderungen unterlaufen würden und sich deshalb das Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent als missbräuchlich darstellt. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
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b) Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
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Der Beklagte meint, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und die Pflicht zur Spruchreifmachung der Sache nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO verletzt, weil es der Klage stattgegeben habe, ohne den Kläger zur Vorlage aktueller Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 RettAssG aufzufordern. Diese Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass weder Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 RettAssG) noch an der erforderlichen gesundheitlichen Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 RettAssG) bestehen. Es hat mit anderen Worten die Überzeugung gewonnen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung erfüllt sind. Es stützt sich hierzu auf zwei von dem Kläger zur Gerichtsakte gereichte ärztliche Atteste vom 10. September 2010 und vom 10. Januar 2014, mit denen ihm jeweils die Eignung zur Ausübung des Berufes des Rettungsassistenten bescheinigt worden ist, und auf ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. September 2010, das den Vermerk "Keine Eintragung" enthält. Das Berufungsgericht hat diese Unterlagen als ausreichend erachtet, um die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 RettAssG bejahen zu können und zur Begründung darauf verwiesen, dass es keine Veranlassung habe, von einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen. Danach musste sich ihm keine weitere Sachaufklärung aufdrängen.
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Der Einwand des Beklagten, den Dokumenten fehle die notwendige Aktualität, ist nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu begründen. Ob die zum Nachweis der Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 RettAssG vorgelegten Unterlagen verwertbar und hinreichend aussagekräftig sind, ist eine Frage der tatsachengerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Ein Verfahrensfehler kommt nur in Betracht, wenn die Würdigung gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche Beweisregeln verstößt oder sonst objektiv willkürlich ist. Einen solchen Verstoß zeigt die Beschwerde nicht auf. Namentlich hat das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern hat sich - wie gezeigt - seine eigene Überzeugung gebildet, dass der Kläger über die erforderliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung verfügt. Dementsprechend liegt auch kein Verstoß gegen die prozessuale Pflicht zur Spruchreifmachung vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.
(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die
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eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder - 2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.
(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die
- 1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder - 2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. In den Ländern, in denen die Ausbildung nach diesem Gesetz dem Schulrecht unterliegt, wird die Genehmigung zur Durchführung der Ausbildung den Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von § 6 erteilt. Die praktische Ausbildung wird an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt.
(3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
- 1.
wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder - 2.
wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für - a)
eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder - b)
eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
(3) Die Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.