NotSanGAmtlich · § 5 UrhG
Notfallsanitätergesetz
Rechtsstand: 19.07.2023Fundstelle: BGBl I 2013, 1348Ausgefertigt: 22.05.2013
Gliederung
34 Vorschriften- Abschnitt 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Abschnitt 2Ausbildung
- § 4 Ausbildungsziel
- § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
- § 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
- § 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 10 Anrechnung von Fehlzeiten
- § 11 Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 3Ausbildungsverhältnis
- § 12 Ausbildungsvertrag
- § 13 Pflichten des Ausbildungsträgers
- § 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
- § 15 Ausbildungsvergütung
- § 16 Probezeit
- § 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- Abschnitt 4Erbringen von Dienstleistungen
- Abschnitt 5Zuständigkeiten
- Abschnitt 6Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 7Anwendungs- und Übergangsvorschriften