Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2016 - M 3 K 14.4307

published on 19/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2016 - M 3 K 14.4307
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Gericht

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Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 14.08.2014 rechtswidrig gewesen ist und der Klägerin auf ihren Antrag vom 21.01.2014 die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule, Berufsfachschule für Rettungsassistenten ab dem Schuljahr 2014/2015 zu verleihen gewesen wäre.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf staatliche Anerkennung der von ihr bis zum 31.07.2015 betriebenen Berufsfachschule für Rettungsassistenten in ...

Die Klägerin betrieb seit dem ... 2011 eine private Berufsfachschule für Rettungsassistenten in ..., deren Errichtung und Betrieb mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 27.07.2011 als Ersatzschule im Sinne des Art. 92 BayEUG schulaufsichtlich genehmigt wurde.

Die Klägerin beantragte am 21.01.2014 bei der Regierung von Oberbayern für ihre bislang den Status „staatlich genehmigte Ersatzschule“ innehabende Berufsfachschule für Rettungsassistenten, die „staatliche Anerkennung“ ihrer Schule zum Schuljahr 2014/2015 gemäß Art. 100 BayEUG.

Die Klasse des Schuljahres 2011/2012 bestand zu Beginn des Ausbildungsjahres am 20.10.2011 aus 20 Schülern und Schülerinnen. An der Abschlussprüfung 2012 haben 13 Prüfungsteilnehmer teilgenommen von denen 10 die Prüfung bestanden haben. Die Klasse des Schuljahres 2012/2013 bestand zu Beginn des Ausbildungsjahres am 20.10.2012 ebenfalls aus 20 Schülern und Schülerinnen, die alle an der Abschlussprüfung 2013 teilgenommen haben und von denen 19 die Prüfung bestanden haben.

Die Regierung von Oberbayern informierte die Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2014 darüber, dass die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach Art. 100 BayEUG hinsichtlich des klägerischen Antrags vom 21.01.2014 nicht gegeben seien. Im Prüfungsdurchgang 2012 hätten weniger als zwei Drittel der Schülerinnen und Schüler, die am 20.10.2011 den Vollzeitkurs besucht hätten, das Ausbildungsziel erreicht. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Schreiben vom ...06.2014, das die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 09.07.2014 zusammen mit dem Antrag der Klägerin vom 21.01.2014 an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium) weiterleitete.

Am 28.07.2014 wurden die Ergebnisse des Schuljahres 2013/2014, also des Prüfungsdurchgangs 2014, auf der Notenkonferenz unter Vorsitz der aufsichtsführenden Regierung von Oberbayern festgestellt. Für das Schuljahr 2013/2014 waren zu Beginn des Schuljahrs am 20.10.2013 18 Schüler angemeldet. Von diesen haben 14 Schüler die Abschlussprüfung 2014 erfolgreich absolviert.

Mittels Bescheid vom 14.08.2014 lehnte der Beklagte (Staatsministerium) den Antrag vom 21.01.2014 auf staatliche Anerkennung der Berufsfachschule für Rettungsassistenten in ... mit Wirkung zum 01.08.2014 (Schuljahr 2014/2015) ab. Hierbei wurden der Prüfungsdurchgang 2012 und 2013 für das Kriterium der Erfolgsquote herangezogen, nicht dagegen der Prüfungsdurchgang 2014. Nach ständiger Verwaltungspraxis werde für die staatliche Anerkennung gefordert, dass in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgängen mehr als zwei Drittel der Schülerinnen und Schüler, die am 20.10. des jeweiligen Schuljahres die Abschlussklasse besucht hätten, die Prüfung erfolgreich abgelegt hätten; dies wäre im Prüfungsjahrgang 2012 nicht der Fall gewesen.

Die Klägerin erhob durch ihren Prozessbevollmächtigten am ...09.2014 Klage auf

Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der von ihr betriebenen Schule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule, Berufsfachschule für Rettungsassistenten, zu verleihen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass das Kriterium der Beklagten zur Überprüfung einer ausreichenden Erfolgsquote kein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel wäre, um festzustellen, ob die Voraussetzungen des Art. 100 BayEUG vorlägen. Auch das Abstellen auf die Schülerzahl zum 20.10. des jeweiligen Schuljahres bei der Berechnung der Erfolgsquote sei nicht sachgerecht. Oft werde die nach diesem Stichtag begonnene Ausbildung abgebrochen, um noch einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin aufzunehmen.

Durch Art. 5 S. 2 des Gesetzes vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1348) wurde das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) zum 31.12.2014 aufgehoben und durch das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz -NotSanG) vom 22.05.2013 (Inkrafttreten gemäß Art. 5 S. 1 des Gesetzes vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1348) am 01.01.2014) ersetzt. Somit war es letztmalig im Schuljahr 2014/2015 möglich, die Rettungsassistenz-Ausbildung mit Abschluss im Sommer 2015 zu absolvieren. Der Schulbetrieb der Klägerin fand bis zum 31.07.2015 statt. Nach Aussage des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung habe er wegen der fehlenden staatlichen Anerkennung die für die Fortführung als Schule für Notfallsanitäter erforderliche Kooperationen mit Trägern der Wohlfahrtspflege nicht eingehen können und daher den Schulbetrieb mit Ablauf des Schuljahres 2014/2015 eingestellt. Um die Abnahme von Wiederholungsprüfungen zu ermöglichen, seien Lehrkräfte noch nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses, aufgrund der ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen, in die Schule gekommen und sich als Prüfer zur Verfügung gestellt.

In der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2016 beantragte die Klägerin,

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2014, (Az. ...), zugestellt am 21.08.2014 rechtswidrig war, und der Klägerin auf ihren Antrag vom 21. Januar 2014 die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule, Berufsfachschule für Rettungsassistenten hätte verliehen werden müssen.

Dazu wurde vorgetragen, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 14.08.2014 auf falschen Tatsachen beruhe. Hierin seien die Prüfungsergebnisse des Schuljahres 2013/2014 nicht berücksichtigt worden, obwohl diese der Regierung von Oberbayern zum 28.07.2014, dem Tage der Notenkonferenz, bekannt gewesen seien. Die Abschlüsse der Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 hätten auch die vom Staatsministerium geforderte Quote einer erfolgreichen Prüfungsteilnahme von zwei Dritteln der jeweils am 20.10. eines Schuljahres gemeldeten Schülerinnen und Schüler erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begründete das Feststellungsinteresse für einen geänderten Feststellungsantrag damit, dass zum einen die Klägerin im Falle der staatlichen Anerkennung, staatliche Unterstützungsleistungen erhalten hätte, die ihr entgangen seien. Zum anderen, dass es ihr bei rechtzeitiger Verleihung der staatlichen Anerkennung nach dem BayEUG leichter möglich gewesen wäre, sich nach der Gesetzesänderung gegen Konkurrenten durchzusetzen und die Berufsschule fortzuführen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Feststellungsantrag sei unzulässig da, entsprechend einem Urteil des VG Ansbachs vom 08.10.2015 (AN 2 K 14.00998) entscheidend auf das Bestehen des Anspruchs auf staatliche Anerkennung zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses abzustellen sei. Ein solcher Anspruch habe im Sommer 2015 bereits aus anderen Gründen als der Zwei-Drittel-Erfolgsquote nicht mehr bestanden. Der Bescheid vom 14.08.2014 sei auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Zahlen ergangen. Die Anerkennungsvoraussetzungen des Art. 100 BayEUG seien nicht gegeben gewesen. Im Anerkennungsverfahren nach Art. 100 BayEUG würde in ständiger Verwaltungspraxis des Staatsministeriums u. a. geprüft, ob die Ergebnisse der Abschlussprüfungen bezeugten, dass die Schule ihre Schülerinnen und Schüler in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsdurchgängen mit entsprechendem Erfolg zur Abschlussprüfung geführt hätte. Dieses Kriterium hätte die Klägerin nicht erreicht, da nicht in zwei aufeinander folgenden Prüfungsdurchgängen von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, die am maßgeblichen Stichtag des 20.10. des jeweiligen Schuljahres die Abschlussklasse besucht hätten, die Abschlussprüfungen mit Erfolg abgelegt worden seien. Weder die Abgänge im Schuljahr 2011/2012 noch die Erfolgsquote von 95% im Prüfungsjahrgang 2012/2013 seien geeignet, die staatliche Anerkennung zu begründen.

Die Parteien erklärten sich in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2016 mit dem Übergang in das schriftliche Verfahren einverstanden. Das Gericht gab der Klägerin auf, die Ergebnisse der Abschlussprüfungen des Prüfungsdurchgangs 2014 zum Abschluss des Schuljahres 2013/2014 (unter Einbeziehung der sog. „Stichtagsregelung“, 20.10.2013) vorzulegen. Mit Schreiben vom 13.06.2016 legte die Klägerin dieses Ergebnis vor; danach wären für das Schuljahr 2013/2014 zu Beginn des Schuljahrs am 20.10.2013 18 Schüler angemeldet gewesen. Von diesen hätten 14 Schüler die Abschlussprüfung 2014 erfolgreich absolviert. Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Äußerung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten mit der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

1.1 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist hier statthafte Klageart gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung auf erledigte Verpflichtungsbegehren anwendbar (u. a. BVerwG U. v. 04.12.2014 - 4C 33/13 -; BeckOK VwGO/Psser/Wolff § 113, Rn. 97).

Nachdem sich der begehrte Verwaltungsakt durch Rechtsänderung nach Klageerhebung erledigte, stellte die Klägerin ihren ursprünglichen Verpflichtungsantrag auf staatliche Anerkennung ihrer Schule vom 19.09.2014 in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2016 um auf Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig gewesen sei und die staatliche Anerkennung ihrer Ersatzschule entsprechend ihres Antrags vom 21.01.2014 hätte erfolgen müssen.

Das Begehren der Klägerin auf staatliche Anerkennung gemäß Art. 100 BayEUG der „Berufsfachschule für Rettungssanitäter“ der Klägerin hatte sich jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erledigt, da mangels gesetzlicher Grundlage ab dem Schuljahr 2015/2016 keine Ausbildung mehr nach dem Rettungsassistentengesetz stattfinden konnte.

Aufgrund der Übergangsregelung des § 32 Abs. 1 NotSanG konnten letztmalig die Schülerinnen und Schüler des Schuljahres 2014/2015 Ausbildungen zur Rettungsassistentin und zum Rettungsassistenten nach den Vorschriften des RettAssG abschließen. Die von der Klägerin an ihrer Schule angebotene Ausbildung richtete sich nach den Vorgaben des RettAssG und war auch als solche von der Regierung von Oberbayern mittels Bescheid vom 27.07.2011 nach Art. 92 BayEUG staatlich genehmigt. Die schulaufsichtliche Genehmigung bezog sich ausschließlich auf die Ausbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, so dass auch nur diesbezüglich eine staatliche Anerkennung denkbar gewesen wäre. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 31.05.2016 war das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren auf staatliche Anerkennung der bereits nicht mehr existenten Schule nicht mehr realisierbar und hatte sich somit erledigt.

1.2 Die Klägerin hat auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Da das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, ein gegenstandslos gewordenes Klagebegehren auf seine ursprüngliche Berechtigung hin zu überprüfen, kann die Klägerin nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses eine Sachentscheidung beanspruchen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für die Anwendung des § 113 S. 4 VwGO jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art genügt (BVerwG, B. v. 24.10.2006 - 6 B 61/06).

Dabei kann offen bleiben, ob die von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte Absicht, gegen den Beklagten einen Amtshaftungsprozess führen zu wollen, für die Begründung des Feststellungsinteresses genügt. Ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung besteht jedenfalls deshalb, weil der Klägerin nach eigenem Vortrag nur im Fall der beantragten Feststellung die Fortführung der Schule als Schule für Notfallsanitäter überhaupt tatsächlich möglich ist; wenn ihrer Schule vor der Erledigung die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule hätte verliehen werden müssen, fände für eine etwaige beabsichtigte erneute Beantragung einer Ersatzschule für Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen, in diesem Verfahren auch diese Feststellung Berücksichtigung.

Das hier zulässige Fortsetzungsfeststellungsbegehren scheitert auch nicht daran, dass der aktuelle Streitgegenstand nicht vom bisherigen Antrag umfasst gewesen sei. Anders als in dem von der Beklagten aufgeführten Urteil des VG Ansbach vom 08.10.2015 - AN 2 K 14.00998 - hat die Klägerin ihr zunächst beantragtes Verpflichtungsbegehren auf Feststellung umgestellt, dass ihr im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt - die staatliche Anerkennung - zugestanden habe. Dieser Antrag ist aufgrund der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens vom ursprünglichen Verpflichtungsantrag mitumfasst.

2. Die Klage ist begründet.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 14.08.2014 war rechtswidrig wodurch die Klägerin in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde (§ 113 Abs. 1 VwGO); der Klägerin stand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein Anspruch auf Anerkennung als staatlich anerkannte Ersatzschule für Rettungssanitäter gemäß Art. 100 BayEUG zu.

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich eines erledigten Verpflichtungsbegehren ist gemäß einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO begründet, wenn die Versagung des begehrten Verwaltungsakts im Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte, weil er in diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Dezember 2014 - 4 C 33/13 -, BVerwGE 151, 36-44 (Rn. 21); Kopp/Schenke, 19. Auflage, § 113 Rn. 109; BeckOK VwGO/Posser/Wolff, 37.Edition, Stand: 01.04.2016 VwGO § 113 Rn. 98 ff.).

Rechtsgrundlage für die Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule ist Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist.

Nach dieser Vorschrift wird einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, vom zuständigen Staatsministerium auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen. Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist damit, dass die Schule dauernd die Gewähr dafür bieten muss, dass die von ihr erstellten Zeugnisse nur solche Leistungen und Befähigungen der Schüler bescheinigen, wie sie auch an öffentlichen Schulen bei entsprechenden Zeugnissen vorausgesetzt werden. Diesem Zweck dient die Verpflichtung nach Art. 100 Abs. 2 Satz 1 BayEUG, im Rahmen des Art. 90 bei der Aufnahme, beim Vorrücken und beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. Nach Art. 90 Satz 2 BayEUG sind private Schulen im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr - und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation; daher darf die Verleihung der staatlichen Anerkennung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nur von solchen Anforderungen abhängig gemacht werden, die zur Erreichung des Gesetzeszwecks der Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Zeugnisse geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des Grundrechts der Privatschulfreiheit verhältnismäßig sind, also den der Sache nach gebotenen Umfang nicht überschreiten (vgl. Bay. Verfassungsgerichtshof, E. v. 17.03.2004 - Vf. 11-VII-02 - Rn. 32). Bei der Prüfung der Anerkennungsfähigkeit einer genehmigten Ersatzschule nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG kommt es somit entscheidend und in erster Linie darauf an, ob die Schule in ihren Leistungen, also in Bezug auf den Unterrichtserfolg, auf Dauer die Anforderungen an öffentliche Schulen erfüllt.

Diese Voraussetzung hatte die Klägerin im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Bescheids vom 14.08.2014 tatsächlich erfüllt. Denn nach den Ergebnissen der staatlichen Abschlussprüfungen der Schuljahre 2012/2013 und 2013/2014 hatten jeweils mehr als Zwei Drittel der zum Stichtag 20.10. des jeweiligen Schuljahresbeginns angemeldeten Schülerinnen und Schüler (2012/2013: 20 Teilnehmer, davon 19 erfolgreich; 2013/2014: 18 Teilnehmer, davon 14 erfolgreich) die Abschlussprüfung bestanden. Die Klägerin hat damit ihre Schülerinnen und Schüler - wie vom Beklagten in seinen Prüfungskriterien gefordert - „mit entsprechendem Erfolg zur Abschlussprüfung geführt“.

Nach der vom Beklagten entwickelten Anerkennungspraxis, wonach mindestens Zwei Drittel der Schüler des Jahrgangs der Abschlussprüfung in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsjahrgängen die Prüfung erfolgreich bestanden haben müssen, lagen die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 14.08.2014 vor. Auf die Frage, ob die vom Beklagten aufgestellte Stichtagsregelung - vorliegend der 20.10. zu Beginn des jeweiligen Schuljahres - mit Art. 100 BayEUG vereinbar ist, kommt er hier somit gar nicht an (zu dieser bislang nicht beanstandeten Anerkennungspraxis s. BayVGH, B. v. 24.05.2013 - 7 ZB 12.2733 in einem obiter dictum; VG Regensburg, B. v. 20.11.2014 - RO 2 E 14.1750; VG Ansbach, B. v. 09.09.2014 - AN 2 E 14.00997).

Der Einwand des Beklagten, ihm hätten zum Bescheidszeitpunkt die Zahlen des Prüfungsdurchgangs 2014 nicht vorgelegen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Zahlen lagen dem Beklagten am 28.07.2014 vor, da die Notenkonferenz unter Vorsitz der Regierung von Oberbayern als aufsichtsführende Behörde durchgeführt wurde; unabhängig davon hätte der Beklagte im Rahmen des Art. 24 BayVwVfG das Ergebnis des aktuellen Jahrgangs anfordern können. Art. 24 BayVwVfG normiert den Grundsatz der Amtsermittlung bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes. Das Verwaltungsverfahren ist damit vom Untersuchungsgrundsatz geprägt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Behörde, alle relevanten Umstände, die sie ihrer Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen hat, selbst festzustellen.

Die in Art. 26 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG normierte Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts wurde nicht verletzt. Der Beklagte hatte nicht um Übersendung weiterer Unterlagen gebeten. Des Weiteren konnte die Klägerin aufgrund des Beiseins der Regierung von Oberbayern an der Notenkonferenz davon ausgehen, dass die aktuellen Prüfungsergebnisse der Entscheidung über ihren Antrag zugrunde gelegt würden.

Schließlich besteht der Anspruch nach Art. 100 BayEUG auch im Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis. Dabei kann offen bleiben, ob die Erledigung bereits mit Beginn des letztmöglichen Ausbildungsjahres eingetreten ist, oder erst mit dessen Ende. Selbst wenn man das Schuljahresende 2014/2015 als Zeitpunkt der Erledigung zugrunde legen würde, wäre der Anspruch begründet. Aus den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine Gesichtspunkte, die dem Anspruch auf Anerkennung entgegenstehen könnten. Etwaige im Zuge der bevorstehenden Einstellung des Schulbetriebs vorgenommene organisatorische Maßnahmen können nicht die Zuverlässigkeit der Klägerin für die Durchführung eines geordneten Schulbetriebs in Frage stellen; im Übrigen wurden die Prüfungszeugnisse an die Schülerinnen und Schüler weitergeleitet und auch die Wiederholungsprüfungen abgehalten und somit die schulrechtlichen Anforderungen der Beklagten erfüllt. Die in dem vorgelegten E-Mail-Verkehr enthaltenen Ermahnungen des Beklagten an die Klägerin, die Verwaltung der Schule für die Resttätigkeiten des Schuljahres 2014/2015 sicherzustellen, lassen sich daher nicht als schulaufsichtliche Beanstandungen einordnen, die im Rahmen des Art. 100 BayEUG zu berücksichtigen wären.

Aus den dargelegten Gründen ist der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO statt zu geben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller bege
published on 04/12/2014 00:00

Tatbestand 1 Gegenstand des Rechtsstreits war ursprünglich ein von der Klägerin beantragter Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung ein
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.