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§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Baubeginn

Zeitreise: 23.09.1997

Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn 1. die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und 2. der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.

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