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§ 30Amtlich · § 5 UrhG

Betriebsgefährdende Handlungen

Zeitreise: 23.09.1997‹ § 29§ 31 ›

Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, ein Fahrthindernis zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

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