Fahrweg
(1) Der Fahrweg muß so beschaffen sein, daß er den von außerhalb anzunehmenden und den aus dem System auftretenden Einwirkungen standhält.
(2) Bewegliche Fahrwegelemente, wie Weichen und Schiebebühnen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die sicher melden, 1. in welcher Lage sich die beweglichen Fahrwegelemente befinden und 2. daß diese gegen Veränderung ihrer Lage gesichert sind.
(3) Der Fahrweg kann ein-, doppel- oder mehrspurig sein.
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