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§ 29Amtlich · § 5 UrhG

Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

Zeitreise: 23.09.1997§ 30 ›

Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allgemeinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden. Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein Betretungsrecht eingeräumt hat.

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