Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 41

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 41
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Luftverkehrsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge verursacht und sind die Luftfahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Halter untereinander Pflicht und Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Dasselbe gilt, wenn der Schaden einem der Halter entstanden ist, bei der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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09/05/2020 05:23

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte über Schadenersatzansprüche aus einem Flugunfall in Norditalien zu entscheiden. Ausschlaggebend für die Entscheidung waren italienische "Vorflugregeln" - Streifler & Kollegen Rechtsanwälte - Anwalt für Haftungsrecht Berlin
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published on 12/08/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Kläger und des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20.02.2013, Az. 3 O 220/09, abgeändert: 1.1 Die von den Klägern zu 1 bis zu 3 gegen den Beklagten zu 2 geltend gemachten Ans
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