Oberlandesgericht Bamberg Schlussurteil, 12. Aug. 2014 - 5 U 62/13

published on 12/08/2014 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Schlussurteil, 12. Aug. 2014 - 5 U 62/13
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Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger und des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20.02.2013, Az. 3 O 220/09, abgeändert:

1.1 Die von den Klägern zu 1 bis zu 3 gegen den Beklagten zu 2 geltend gemachten Ansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Sie sind jedoch jeweils auf die Höchstgrenzen des § 37 Abs. 2 LuftVG in der vom 01.07.2005 bis zum 31.05.2006 gültigen Fassung beschränkt

1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Kläger und die Berufung des Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen.

3. Die Kläger haben die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beklagten zu 3 in erster Instanz und dem Beklagten zu 1 in beiden Instanzen entstanden sind. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1 22,5 %, der Kläger zu 2 8,5 %, die Klägerin zu 3 19 % und der Beklagte zu 2 50 % zu tragen. Dem Beklagten zu 2 werden darüberhinaus 50 % der den Streithelferinnen im Berufungsverfahren entstandenen Kosten auferlegt. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen diese Kosten selbst.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von den Beklagten zu 1 und zu 2 - gegen die Beklagte zu 3 ist die Klage rechtskräftig abgewiesen - Schadensersatz und (nur Klägerin zu 1 und zu 3) Schmerzensgeld aufgrund eines Flugunfalles, der sich am 07.05.2006 im Bereich des Verkehrslandeplatzes R. ereignet hat.

Gegen 14.30 Uhr MESZ (12.30 UTC) stießen der vom Ehemann und Vater der Streithelferinnen der Kläger, Herrn C. X., unter Motor geführte Motorsegler GROB G 109 (Kennung ddd, zukünftig: Motorsegler) und das Motorflugzeug Cessna 172 (Kennung dee, zukünftig: Cessna), dessen Halter der Beklagten zu 2 war, zusammen. Beim Absturz des Motorseglers wurden sowohl Herr X. als auch der rechts neben ihm sitzende Ehemann und Vater der Kläger, Herr D. W., getötet. Die Cessna wurde zur Unfallzeit von einem Flugschüler geführt; der Beklagte zu 1 war der verantwortliche Fluglehrer.

Der Flugweg des Motorseglers vor der Kollision (zuletzt Kurs 057 °) ergibt sich aus GPS-Signalen, die - zuletzt um 14:37:32 h MESZ (= 12:37:32 UTC) - regelmäßig aufgezeichnet wurden (Auswertung Bl. 112 Aktenordner BFU). Der Funkverkehr zwischen dem Verkehrslandeplatz und den beiden Luftfahrzeugen wurde von der Bodenfunkstelle aufgezeichnet (Niederschrift Bl. 116 ff. Aktenordner BFU). Die Cessna führte einen nicht aufgezeichneten Landeanflug auf die Piste 08 des Flugplatzes aus, bei dem sie sich unmittelbar vor der Kollision in einem zwischen den Parteien streitigen Abstand zu der in der Anflugkarte des Flugplatzes eingezeichneten westlichen Queranfluglinie befand. Der genaue Kollisionsort über Grund - auf einer Höhe von etwa 1100 ft über Meeresspiegel - ist ebenfalls streitig.

Die Kläger begehren Ersatz des durch den Tod von Herrn W. entstandenen Unterhaltsschadens und vorgerichtlicher Anwaltskosten (alle Kläger), der Beerdigungskosten (Klägerin zu 1) sowie ein Angehörigenschmerzensgeld (Klägerinnen zu 1 und 3). Sie sind - wie die Streithelferinnen - der Auffassung, dem Motorsegler habe gegenüber der - weit - außerhalb der vorgeschriebenen Platzrunde fliegenden Cessna das Vorflugrecht zugestanden. Der vom Motorsegler eingehaltene Kurs sei nicht zu beanstanden; der Vater der Streithelferinnen habe mit der von der Cessna geflogenen, zur Platzrunde zurückführenden, „abrupten“ Kurve nicht rechnen müssen. Der Flugunfall sei alleine durch den Piloten der Cessna verschuldet worden.

Die Beklagten sind dagegen der Ansicht, die Cessna habe sich trotz - geringfügigen - Überschießens des Eindrehpunktes vom Gegen- in den Queranflug für den Piloten des Motorseglers ersichtlich noch im bevorrechtigtem Landeanflug befunden. Mit einem offenbar beabsichtigten Durchkreuzen des Queranflugs durch den Motorsegler in unzulässig niedriger Höhe sei nicht zu rechnen, der Motorsegler für den Beklagten zu 1 auch nicht zu erkennen gewesen. Die Flugverstöße habe auch Herr W. zu verantworten und sie seien damit den Klägern zuzurechnen; sie ließen eine Haftung der Beklagten entfallen.

Das Landgericht - sachverständig beraten - hat die gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 gerichteten Klageansprüche (mit Ausnahme vorgerichtlicher Anwaltskosten und der Schmerzensgeldansprüche in Richtung des Beklagten zu 2) als mit einer Quote von einem Viertel als gerechtfertigt angesehen und - unter Vorbehalt des Betragsverfahrens - ein entsprechendes Grundurteil erlassen, das den Klägern und den Beklagten am 01.03.2013 zugestellt wurde. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Cessna - für „die Besatzung des Motorseglers“ durch den mitgehörten Funkverkehr wahrnehmbar - „im Flugplatzverkehr“ befand und „mit dem Landevorgang befasst“ Vorrang für sich in Anspruch nehmen konnte. Die vom Motorsegler eingehaltene Fluglinie und Flughöhe seien „unter Berücksichtigung des eigenen Interesses an der Unversehrtheit“ nicht zu rechtfertigen. Der Beklagte zu 1 habe zwar „nicht mit der Existenz des Motorseglers im Bereich nahe des Flugplatzes rechnen“ müssen, aber dennoch gegen seine Beobachtungspflicht gemäß § 22 (Abs. 1 Nr. 3) LuftVO verstoßen. Landevorbereitungen vermögen den Beklagten zu 1 nicht zu entlasten, da die Cessna die „Idealfluglinie“ nicht eingehalten habe. Wegen der nach dem „Crewprinzip“ auch den Klägern zuzurechnenden „Unterlassungen des Flugzeugführers des Motorseglers“ ergebe sich allerdings (nur) eine Haftungsquote von 1/4. Der Beklagte zu 2 hafte als Halter mit der gleichen Quote gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 35, 41 LuftVG, allerdings nicht für Schmerzensgeld und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Wegen der weiteren erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 363 ff.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 28.03.2013 und die Beklagten am 27.03.2013 Berufung eingelegt. Nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfristen wurden die Berufungen jeweils am 04.11.2013 begründet.

Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag zum behaupteten Vorflugrecht des Motorseglers und zur Alleinschuld des Beklagten zu 1 am Unfall. Diese führe zur vollen Haftung für die geltend gemachten Ansprüche. Auch der Beklagte zu 2 als Flugzeughalter hafte auf Schmerzensgeld.

Die Streithelferinnen treten den Klägern darin bei, dass eine Quotierung nicht stattfinden dürfe. Eine „Gefahrengemeinschaft“ zwischen den Herren X. und W. habe nicht vorgelegen. Nur ersterer sei verantwortlicher Luftfahrzeugführer gewesen, letzterer habe keine „luftrechtliche Funktion“ gehabt. Der Vorwurf fahrlässiger Verursachung des Flugunfalls durch den Beklagten zu 1 sei richtig.

Die Kläger beantragen daher im Berufungsverfahren - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten -,

unter Abänderung des Grundurteils des LG Aschaffenburg - 3 O 220/09 - die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. den von der Klägerin zu 1 geltend gemachten Anspruch auf rückständigen Unterhalt, monatlich laufende Unterhaltsrente, Schmerzensgeld, Beerdigungskosten sowie Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach mit einer Quote von 100 % zu zahlen;

2. den von dem Kläger zu 2 geltend gemachten Anspruch auf rückständigen Unterhalt, monatlich laufende Unterhaltsrente sowie Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach mit einer Quote von 100 % zu zahlen;

3. den von der Klägerin zu 3 geltend gemachten Anspruch auf rückständigen Unterhalt, monatlich laufende Unterhaltsrente, Schmerzensgeld sowie Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach mit einer Quote von 100 % zu zahlen.

Die Beklagten beantragen - unter Zurückweisung der Berufung der Kläger -,

das Grundurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 20.02.2013, soweit zu Lasten der Beklagten zu 1 und zu 2 erkannt wurde, aufzuheben und auch die gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 gerichtete Klage abzuweisen.

Auch sie vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und berufen sich darauf, „die Besatzung des Motorseglers“ habe unkorrekt in die Platzrunde einzufliegen versucht, obwohl ihr durch den mitgehörten Funkverkehr die Landeabsicht der Cessna bekannt war. Der Motorsegler habe sich „wie ein Geisterfahrer auf der Autobahn“ auf Gegenkurs zur dann im Queranflug befindlichen Cessna begeben. Während der etwa 22 Sekunden dauernden letzten Flugphase vor der Kollision habe „die Besatzung“ durch die Glaskuppel des Luftfahrzeugs „beste Sicht“ auf die von vorne durch die Sonne angestrahlte Cessna gehabt und hätte sie bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen und ihr ausweichen können und müssen. Für den Beklagten zu 1 gelte dies - wegen der unauffälligen Silhouette des Motorseglers, des Gegenlichtes und der ungünstigen Sitzposition rechts im Cockpit umgekehrt nicht. Das Fehlverhalten sei auch den Klägern zuzuordnen, weil Herr W. Mit-Pilot war und konkret die Navigation in dieser Flugphase übernommen hatte. Gegenüber dem groben Fehlverhalten der „Besatzung des Motorseglers“ trete ein etwa den Beklagten zu 1 und zu 2 zuzurechnender Verursachungsanteil völlig zurück. Entgegen dem Landgericht könne auch nicht von einer höheren Betriebsgefahr der Cessna gegenüber dem Motorsegler ausgegangen werden. Da sowohl das Vorliegen einer Gesundheitsbeschädigung der Klägerinnen zu 1 und zu 3 als auch das Entstehen eines Unterhaltsschadens bestritten ist, sei schließlich auch der Erlass eines Grundurteils prozessual unzulässig gewesen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch die erneute Anhörung des Sachverständigen L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.07.2014 (Bl. 548 ff.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Aschaffenburg Az. 104 UJs nnn sowie die Akten der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung mmm waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufungen sind zulässig und im Falle des Beklagten zu 1 auch in vollem Umfang begründet. Die Berufung des Beklagten zu 2 hat dagegen keinen, die der Kläger nur einen Teilerfolg.

1. Berufung der Kläger:

Die Berufung der Kläger führt zur Verurteilung des Beklagten zu 2 dem Grunde nach zu 100 % und das auch hinsichtlich eines möglichen Schmerzensgeldes der Klägerinnen zu 1 und zu 3 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Soweit die Kläger dagegen Ansprüche auch in Richtung des Beklagten zu 1 geltend machen, können sie keinen Erfolg haben. Insoweit war ihre Berufung zurück- und ihre Klage auf die Berufung des Beklagten hin in vollem Umfang abzuweisen.

a.

Über die Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 2 konnte im Wege eines Grundurteils entschieden werden. Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden (§ 304 Abs. 1 ZPO). Die Kläger machen in Form von Unterhaltsrückständen, laufendem Unterhalt, Rechtsanwaltskosten, Schmerzensgeld (Klägerinnen zu 1 und zu 2) und Beerdigungskosten (Klägerin zu 1) bezifferte Ansprüche auf Zahlung einer Geldsumme gegen zwei Beklagte geltend, die jeweils dem Grund und dem Betrag nach streitig sind. Streitig ist neben der Verantwortlichkeit der jeweiligen Beklagten insbesondere auch, ob die geltend gemachten Ansprüche ggf. nur in Höhe einer Quote bestehen, nämlich ob und in welchem Umfang sich die Kläger Mitverursachungsanteile des Getöteten bzw. des Vaters der Streithelferinnen oder aus der Betriebsgefahr des Motorseglers zurechnen lassen müssen. Eine Klärung dieser Streitpunkte und deren Vorentscheidung dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Prozesses, da nach Feststellung der grundsätzlichen Haftung über die konkrete Berechnung der Anspruchshöhe nach Vorlage entsprechender Unterlagen bzw. ggf. ärztlicher Atteste und Gutachten anschließend relativ einfach entschieden werden kann. Das Grundurteil bewirkt insofern einen deutlichen Verfahrenseinschnitt und eine vernünftige Gliederung des Prozessstoffes und dient damit der Prozessökonomie.

Dem Erlass eines Grundurteils steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten das Bestehen eines Unterhaltsschadens bzw. einer für ein Schmerzensgeld erforderlichen Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerinnen zu 1 und 3 bestreiten. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Abgrenzung zwischen „Grund“ und „Betrag“ unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie eher durch praktische Gesichtspunkte als durch dogmatische Erwägungen bestimmt wird (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Rnr. 1 zu § 304 m.w.N.). Aus prozessökonomischen Gründen ist ausnahmsweise sogar eine Ausklammerung von an sich zum Grund gehörenden Fragen und ihre Verweisung ins Betragsverfahren zulässig (a.a.O., Rnr. 7 m.w.N.). Streitig gebliebene Teile des Anspruchs können dann ins Betragsverfahren verwiesen werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne einer summarischen Prüfung besteht, dass auch in dem der Klagepartei ungünstigsten Fall noch eine Forderung für ihn bleibt (a.a.O., Rnr. 15). Auch die Entscheidung darüber, ob geltend gemachte Einzelposten eines Schadens aus Rechtsgründen überhaupt ersatzfähig sind (BGH NJW 1993, 1794 zu Nutzungsausfallschäden bei Sachbeschädigung) können dem Nachverfahren vorbehalten werden. Der Senat sieht hinsichtlich der verlangten Unterhaltsschäden die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Forderungen schon deshalb gegeben, da der Getötete im Wesentlichen der Alleinverdiener des Familieneinkommens, die Klägerin zu 1 nur teilzeitbeschäftigt und die Kläger zu 2 und zu 3 noch in der Ausbildung waren. Hinsichtlich der Schmerzensgeldansprüche ist zwar richtig, dass zur Begründung eines Anspruches auf Angehörigenschmerzensgeld eine - eigene - Gesundheitsbeschädigung erforderlich ist, die nach Art und Schwere deutlich über das hinausgeht, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden (Palandt-Grüneberg, BGB, 2014, vor § 249, Rnr. 40). Die Prüfung, ob die Klägerinnen in diesem Sinne geschädigt sind, kann aus Praktikabilitätsgründen aber nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung oben zitierter Rechtsprechung vorliegend ebenfalls dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben und wird dementsprechend im weiteren Verfahrensgang durch das Landgericht vorgenommen werden.

b.

Die von den Klägern gegen den Beklagten zu 2 geltend gemachten Ansprüche sind entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur mit einer Quote von einem Viertel, sondern in vollem Umfang dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Beklagte zu 2 haftet dabei auch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und für immaterielle Schäden der Klägerinnen zu 1 und zu 3.

aa.

Die Haftung des Beklagten zu 2 als Halter der Cessna beruht, wie das Landgericht im Grunde zutreffend erkannt hat, auf §§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1 und Abs. 2, 36 Luftverkehrsgesetzt (LuftVG) in der zum Unfallzeitpunkt gültigen Fassung gemäß Bekanntmachung vom 10.05.2007, BGBl. Teil I, S. 698.

Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen (§ 33 Abs. 1 LuftVG). Bei Tötung umfasst der Schadensersatz u. a. die Kosten der Bestattung, die dem zu ersetzen sind, der sie zu tragen verpflichtet ist (§ 35 Abs. 1, Sätze 1 und 2 LuftVG). Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige ihm so weit Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet gewesen sein würde (§ 35 Abs. 2, S. 1 LuftVG). Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit umfasst der Schadensersatz u. a. auch den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, für den eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden kann. Der Schadensersatz ist allerdings gemäß § 37 Abs. 2 LuftVG auf einen Kapitalbetrag von 600.000,- € bzw. auf einen Rentenbetrag von jährlich 36.000,- € für jede Person begrenzt. Nach § 38 Abs. 1 LuftVG ist der nach § 35 Abs. 2 LuftVG einem Dritten zu gewährende Schadensersatz für die Zukunft durch Geldrente zu leisten, wobei die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 BGB entsprechend Anwendung finden (§ 38 Abs. 2 LuftVG).

Nach diesen Vorschriften sind die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2 dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Halter der Cessna, eines Luftfahrzeuges, das in seinem Betrieb, der „Flugschule S.“, zu Ausbildungszwecken eingesetzt wurde. Während des Betriebes dieses Luftfahrzeugs kam es zu einem Unfall, nämlich dem Zusammenstoß mit dem Motorsegler, wodurch der Ehemann und Vater der Kläger, Herr D. W., getötet wurde. Die für die Bestattung von Herrn W. erforderlichen Kosten hatte - unstreitig - die Klägerin zu 1 zu tragen. Herr W. war weiterhin seiner nur teilzeitbeschäftigten Ehefrau, der Klägerin zu 1, sowie seinen noch in Ausbildung befindlichen Kindern, dem Kläger zu 2 und der Klägerin zu 3, gesetzlich unterhaltspflichtig (§§ 1360, 1601 ff. BGB). Von dieser Sach- und Rechtslage ist auch das Landgericht ausgegangen und hat mit Recht die entsprechenden Ansprüche dem Grunde nach bejaht.

Darüberhinaus sind dem Grunde nach aber auch die geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld - wenn es tatsächlich zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung im oben dargelegten Sinne gekommen sein sollte - gerechtfertigt. Auf die Ausführungen der klägerischen Berufung zum Europarecht kommt es dabei nicht an; entsprechende Ansprüche ergäben sich vielmehr - was das Landgericht übersieht - direkt aus dem Luftverkehrsgesetz, nämlich aus dessen § 36. Eine Körper- bzw. Gesundheitsverletzung durch den Unfall beim Betrieb der Cessna kann natürlich auch mittelbar durch Überbringen der Todesnachricht bei den Klägerinnen zu 1 und zu 3 eingetreten sein. Auch insoweit läge der erforderliche Zusammenhang zwischen Betrieb des Luftfahrzeugs und Schädigung vor, könnten weder die äquivalente noch die adäquate Kausalität verneint werden. Auf die insbesondere aus dem Straßenverkehr bekannte Rechtssprechung zu solchen „Schockschäden“, die nach der eindeutigen Gesetzeslage auch im Luftverkehr Anwendung finden muss, wird verwiesen (vgl. im Einzelnen Palandt/Grüneberg, BGB, 2014, Rnr. 40 vor § 249). Wie dargelegt, sind im Betragsverfahren insoweit allerdings weitere Feststellungen zu treffen.

Auch soweit das Landgericht Ansprüche auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Kläger verneint, kann die Entscheidung keinen Bestand haben. Auch hier ist wiederum die Parallele zu Fällen der Schädigung im Straßenverkehr zu ziehen. Die Ersatzpflicht nach § 7 StVG erstreckt sich dort nach einhelliger Rechtssprechung auch auf Kosten der Rechtsverfolgung. Rechtsanwaltskosten fallen grundsätzlich in den Schutzbereich der verletzten Norm, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Schadensregulierung erforderlich und zweckmäßig war. Letzteres kann allenfalls in einfach gelagerten Fällen zweifelhaft sein, was im Streitfall - ohne dass dies näherer Begründung bedarf - offensichtlich zu verneinen ist. Die entsprechenden Ansprüche sind also entgegen dem Landgericht direkt aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG abzuleiten und demgemäß mit in den Ausspruch zur Haftung dem Grunde nach aufzunehmen.

bb.

Eine Anspruchskürzung gegenüber dem Beklagten zu 2 findet nicht statt, dieser haftet den Klägern vielmehr in vollem Umfang, d. h. mit einer Quote von 100 %.

Eine Anspruchskürzung lässt sich weder aus § 41 LuftVG noch aus §§ 34 LuftVG, 254 BGB begründen. Auf eine Abwägung nach Verursachungs- und Verschuldensanteilen im Rahmen der ersten Vorschrift käme es lediglich im Innenverhältnis von Luftfahrzeughaltern untereinander an. Die Norm regelt - wie die Streithelferinnen der Kläger im Schriftsatz vom 04.11.2013 völlig zutreffend vortragen - den Gesamtschuldnerausgleich zwischen den jeweiligen Haltern, wenn mehrere Luftfahrzeuge an einem Schaden beteiligt sind. Nach außen haften dagegen Verantwortliche der Gefährdungshaftung entsprechend § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner (vgl. - zum vergleichbaren § 17 Abs. 1 und 2 StVG - z. B. OLG Naumburg, NZV 2009, 227). Auf den Führer (eine § 18 Abs. 3 StVG entsprechende Vorschrift ist im LuftVG nicht enthalten!) oder gar den Insassen des Luftfahrzeugs erstreckt sich § 41 LuftVG nicht.

Dieser braucht sich deshalb auch nicht die Betriebsgefahr des benutzten Luftfahrzeugs (hier des Motorseglers) entgegenhalten zu lassen. Auf die von den Beklagten aufgeworfene Frage, ob diese - wie das Landgericht meint - tatsächlich geringer ist, als die der Cessna, kommt es somit nicht an.

Aber auch mit §§ 34 LuftVG, 254 BGB ist eine Anspruchskürzung nicht zu rechtfertigen. Voraussetzung hierfür wäre, dass „bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten“, hier also des Getöteten D. W., mitgewirkt hat. Es müsste eine eigene Pflichtverletzung von Herrn W. im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst vorliegen, wofür nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Beklagte zu 2, der sich hierauf beruft, darlegungs- und beweisbelastet ist. Nicht ausreichend ist dagegen ein Verstoß gegen luftverkehrsrechtliche Vorschriften durch den Piloten des Motorseglers X., da ein solcher dem Geschädigten bzw. dessen Hinterbliebenen nicht zuzurechnen ist. Für die Entscheidung des Streitfalles kann deshalb die von den Parteien breit diskutierte Frage, ob Herr X. als Luftfahrzeugsführer gegen Vorschriften der Luftverkehrsordnung (LuftVO) verstoßen und hierdurch den Unfall (mit-)verursacht hat, letztlich offen bleiben.

Der Senat vermag in diesem Zusammenhang der Konstruktion des Landgerichts hinsichtlich einer „Gefahrengemeinschaft“ aus dem Rechtsgedanken eines „Crew-Prinzips“ heraus nicht zu folgen. Die vom Erstrichter zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 2002, 511) bezog sich auf den militärischen Ausbildungsflug eines Hubschrauber-Co-Piloten. Der mit einer Disziplinarmaßnahme belegte Soldat war dort zwar nicht verantwortlicher Luftfahrzeugführer, hatte jedoch „als Teil der Hubschrauberbesatzung und insbesondere als Co-Pilot und damit als „das Luftfahrzeug nicht führender (überwachender) Luftfahrzeugführer (PNF)“ eine wesentliche Mitverantwortung“ für die ordnungsgemäße Durchführung des für den Flug erteilten Auftrages. Diese Einschätzung leitete das BVerwG aus dem Flugbetriebshandbuch des Hubschraubers ab, das ausdrücklich koordinierte Maßnahmen der Besatzung forderte und hierbei Aufgaben für den das Luftfahrzeug führenden (“Pilot Flying - PF“) und für den das Luftfahrzeug nicht führenden, aber überwachenden (“Pilot Not Flying - PNF“) vorgab.

Solche Vorgaben bestanden im Streitfall aber nicht. Der Motorsegler war - so der unwidersprochene Vortrag der Streithelferinnen - ein sog. „Single-Hand-Flugzeug“, also ein Flugzeug, das nur von einem Piloten geflogen werden kann, der dann die alleinige Verantwortung hat. Eine Funktionsübernahme als Co-Pilot sei nicht einmal in das Flugbuch eintragbar, einen zweiten „verantwortlichen“ Piloten mit eigenen gesetzlichen Aufgaben gebe es nicht. Herr W. - obwohl er ebenfalls die Pilotenlizenz besaß - war deshalb nicht „Besatzungsmitglied“ oder „Crew-Member“; ihm waren deshalb auch keine Aufgaben „gesetzlich“ zugewiesen. Die vom Landgericht postulierte „Funktionsteilung“ einer „Besatzung“ gab es deshalb nicht und kann eine Zurechnung möglichen Fehlverhaltens des Luftfahrzeugführers X. nicht rechtfertigen. Es muss deshalb grundsätzlich bei der - für den Straßenverkehr auch vom Landgericht zutreffend angenommenen - alleinigen Verantwortlichkeit des (Luft-)Fahrzeugsführers X. bleiben, während Herr W. als bloßer Fluggast anzusehen ist.

Allerdings stellt § 34 LuftVG nicht etwa auf die Verletzung (gesetzlicher Co-)Pilotenpflichten ab, sondern spricht allgemein von einem Verschulden des Verletzten, welches bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Ein solches - eigenes - Verschulden behaupten die Beklagten, indem sie Herrn W. vorwerfen, dieser sei als Navigator für die Wahl einer in Kenntnis der landenden Cessna „unzulässigen und hoch riskanten Anflugroute“ verantwortlich. Die Übernahme der Navigation durch Herrn W. wird von den Klägern allerdings bestritten und von den Beklagten nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Die Tatsache, dass Herr W. beim Zusammenstoß der Luftfahrzeuge wohl eine Flugkarte in Händen hielt (bei der Obduktion wurde ein entsprechendes Schnipsel eingeklemmt zwischen den Fingern der rechten Hand gefunden), reicht zum Nachweis dafür, dass er in Vorbereitung eines Landeanflugs die entsprechende Route vorgab, nicht aus. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen und hieran hält er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 31.07.2014 fest. Die Überlegungen der Beklagten sind zwar möglich, aber keinesfalls zwingend. Es fehlt bereits an der sicheren Überzeugung, dass der Motorsegler sich überhaupt schon im Landeanflug befand. Auch dies wird von den Klägern bestritten, die nach wie vor davon ausgehen, dass ein Anfliegen des nordöstlich liegenden Einfliegepunktes in die Platzrunde beabsichtigt und noch möglich war. Darüberhinaus besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass die Karte - wie es auch Beifahrer im Straßenverkehr häufig tun - lediglich zur persönlichen Orientierung, rein interessehalber zu Rate gezogen wurde. Für die Annahme eines von den Beklagten reklamierten Anscheinsbeweis fehlt es an der Typizität des Verhaltens. Der Senat vermag sich deshalb von dem behaupteten Navigationsverschulden des Herrn W. nicht zu überzeugen. Eine Anspruchsminderung/Quotierung nach § 34 LuftVG kommt deshalb nicht in Betracht. Der Beklagte zu 2 haftet vielmehr für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach nicht nur zu dem vom Landgericht zugrunde gelegtem Viertel, sondern in voller Höhe. Auf die Berufung der Kläger war das Urteil insoweit zu ihren Gunsten abzuändern, die Berufung des Beklagten zu 2, mit der er die Abweisung der Klage gegen sich erstrebt, war zurückzuweisen. Allerdings war den Haftungsgrenzen des § 37 Abs. 2 LuftVG bei der Tenorierung Rechnung zu tragen.

c.

Soweit die Kläger eine über die vom Landgericht zuerkannte Quote hinausgehende Haftung des Beklagten zu 1 erstreben, erweist sich ihr Rechtsmittel dagegen als nicht begründet. Der Beklagte zu 1 haftet den Klägern vielmehr überhaupt nicht, weil ihn an dem Flugunfall kein zurechenbares Verschulden trifft. Die gegen ihn gerichtete Klage war - aus den nachfolgend im Rahmen seiner Berufung dargestellten Gründen - in vollem Umfang abzuweisen.

2. Berufung des Beklagten zu 1

Die Berufung des Beklagten zu 1 ist begründet und führt zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage in vollem Umfang. Der Beklagte zu 1 war als Fluglehrer verantwortlicher Flugzeugführer der Cessna. Als solcher haftet er für die Folgen eines Flugunfalls nach § 823 Abs. 1 BGB (das LuftVG sieht eine spezielle Haftungsnorm für den Flugzeugführer gegenüber Dritten nicht vor) nur, wenn er den Flugunfall fahrlässig verursacht hat.

Fahrlässig handelt, wer im Verkehr die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Im Zivilrecht gilt ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Im Rechtsverkehr muss sich jeder grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass der andere die für die Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt und das Maß an Umsicht und Sorgfalt anwendet, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rnr. 16 zu § 276). Zur Ausfüllung der Vorgaben des Blanketts gemäß § 276 Abs. 2 BGB ist im Streitfall auf die Vorschriften der LuftVO, die die Aufgaben und die Anforderungen an Luftfahrzeugführer regeln, zurückzugreifen. Nur wenn der Beklagte zu 1 in Anwendung und Beachtung dieser Vorschriften den Unfall vermeiden konnte und musste, handelte er fahrlässig.

Hiervon konnte sich der Senat nach der Beweisaufnahme nicht überzeugen.

a.

Er folgt zunächst dem Landgericht in dessen Beurteilung, dass sich die Cessna - für den Piloten des Motorseglers erkennbar - nicht im Überlandflug, sondern im Flugplatzverkehr befand und als mit dem Landevorgang befasst Vorrang für sich in Anspruch nehmen konnte.

Dieser Vorrang ergibt sich aus § 13 Abs. 4 LuftVO, wonach Luftfahrzeugen im Endteil des Landeanflugs und landenden Luftfahrzeugen auszuweichen ist. Die Cessna war in Begriff, auf dem Flugplatz R. zu landen, was der Pilot des Motorseglers wusste bzw. wissen musste. Dies ergibt sich aus dem Funkverkehr, den das Landgericht unter Zugrundelegung der Auswertung durch das BFU zutreffend dargelegt hat (S. 16 LGU). Der die Cessna steuernde Flugschüler hatte sich danach um 14:32:04 MESZ bei A. Info gemeldet (“... zur Landung erbitte Info“) und die Landeinformation „... Landerichtung 08“ erhalten. Das Mithören dieser Information hat der Pilot des Motorseglers knappe 50 Sekunden später, nämlich um 14:32:53 MESZ bestätigt (“... hab' eben mitgehört Landerichtung 08 ...“) und seine (angebliche) Position mit „ 5 Minuten westlich“ angegeben. Tatsächlich war der Motorsegler zu diesem Zeitpunkt nach der exakten GPS-Auswertung west-süd-westlich (Richtung 237 °) noch ca 12 km vom Flugplatz entfernt (vgl. Gutachten L., Bl. 144, Karte 1, Bl. 152). Aufgrund des Funkverkehrs war dem Piloten des Motorseglers aber jedenfalls bekannt, dass die Cessna landen wollte und vor ihm den Landeanflug durchführen würde. Bestätigt wurde diese Landeabsicht durch den weiteren Funkspruch der Cessna um 14:36:33 MESZ, wonach sie in die Platzrunde eindrehe (“... dreht ein Gegenanflug 08“). Mit dem Eindrehen in den Gegenanflug befand sich die Cessna dann bereits im Landeanflug, war danach ein „landendes Luftfahrzeug“ im Sinne des § 13 Abs. 4 LuftVG und als solches gegenüber dem noch im Überlandflug befindlichen Motorsegler vorflugberechtigt. Der Beklagte zu 1 durfte zu diesem Zeitpunkt wegen des Funkverkehrs davon ausgehen, dass sich der Motorsegler als „Nr. 2“ in den Landeverkehr einordnen würde.

An ihrer Vorflugberechtigung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Cessna anschließend den Wendepunkt zum Einflug in den Quereinflug „überschossen“ hat. Der Sachverständige L. (Bl 143) hat dieses Überschießen auf „ca 550 bis 600 m“ geschätzt, wobei zu Lasten des Beklagten zu 1 nur vom unteren Wert ausgegangen werden kann. Gleichzeitig hat er dargelegt, dass unter den konkreten Umständen (Windversatz, im Waldgebiet fehlende Bodenmarkierung, knappe vom Einflugpunkt westlich verbleibende Gegenanflugstrecke) die Abweichung nicht ungewöhnlich erscheine und noch eine „vertretbare Variante der Platzrunde“ (Bl. 149) darstelle. Der Senat teilt deshalb die vom Landgericht, fußend auf den Beurteilungen des Sachverständigen L. (und im Übrigen auch denen der im Ermittlungsverfahren tätigen Gutachter M. und B.), gefundene Bewertung, dass dem Beklagten zu 1 ein Verstoß gegen die Ausweichregeln des § 13 LuftVO nicht anzulasten ist.

b.

Dem Beklagten zu 1 kann nicht vorgeworfen werden, das beabsichtigte Eindrehen in den Queranflug nicht über Funk angemeldet zu haben. Der Sachverständige L. hat ausgeführt, dass es zwar empfohlen wird, an klar bestimmbaren Positionen Meldung zu machen, es sich hierbei aber nur um Empfehlungen, nicht dagegen um eine Verpflichtung handele. Dem folgt der Senat bei seiner Entscheidung.

c.

Dem Beklagten zu 1 ist auch kein Fehler bei der nach § 22 LuftVO gebotenen Luftraumbeobachtung nachzuweisen. Der Senat hat den Sachverständigen zu diesem Problemkreis nochmals angehört. Bei dieser Anhörung hat der Sachverständige L. klargestellt, dass nach dem Einfliegen in die Platzrunde für die Cessna-Besatzung zwar keine erhöhte Sorgfaltsanforderung an die Luftraumbeobachtung (wegen des vorangegangenen Funkverkehrs) mehr, aber doch die allgemeine Luftraumbeobachtungsverpflichtung bestand. Auch hat er die Behauptung des Beklagten zu 1 nicht bestätigt, er hätte vor dem Eindrehen in den Queranflug (sogar bereits ab Beginn des Gegenanflugs) und während desselben aus seiner Position auf dem rechten Sitz der Cessna den Motorsegler gar nicht wahrnehmen können. Der Sachverständige führte hierzu vielmehr aus, dass der Motorsegler nach Erreichen des Gegenanflugs aus etwa Richtung „11 Uhr“ der Cessna entgegen kam und vor deren Einkurven in den Queranflug sich in einem Abstand von ca 1.500 m, etwa 90 m tiefer, befand. Die Position hatte sich jetzt (Ende des Gegenanflugs) in Richtung „10 Uhr“ verschoben. Bei dieser Ausgangslage habe auch für den rechts sitzenden Beklagten zu 1 die Möglichkeit bestanden, den Motorsegler zu sehen, allerdings nur „als sehr kleines Objekt“, das man „auch mit einem kleinen Fleck, etwa einer Insektenanhaftung (Mücke) auf der Frontscheibe“ verwechseln könne. Größer sei der Motorsegler im anschließenden Kurvenbereich für den Beklagten zu 1 erkennbar gewesen, wobei allerdings zu dieser Zeit - wegen des Kurven- und anschließenden Landemanövers - eine Veranlassung zur gezielten Nachschau nicht (mehr) gesehen werden könne.

Damit reduzierte sich ein dem Beklagten zu 1 zu machender Fahrlässigkeitsvorwurf darauf, dass er ein winziges Objekt - möglicherweise vor unter dem Horizont liegendem unruhigen Hintergrund (vgl. Bl. 549) -, mit dessen Anwesenheit er angesichts des zuvor stattgefundenen Funkverkehrs gar nicht rechnen musste, von schmaler Silhouette und entgegen der Sonne im Gegenlicht übersehen und den bereits in eine entscheidende Phase gelangten Landeanflug seines Flugschülers nicht abgebrochen hat. Der Senat ist der Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung eines objektiven Fahrlässigkeitsmaßstabes die Anforderung an einen Piloten überspannt würden, wenn man solche Sorgfaltsforderungen stellen würde. Der Schuldner ist zwar gehalten, jede vorhersehbare Verwirklichung eines Haftungstatbestandes zu verhindern. Ein jegliche Gefahr vermeidendes Verhalten wird von der Rechtsprechung jedoch nicht verlangt (BGH NJW 2007, 762), sondern ein sachgerechter Umgang mit der Gefahr. Alleine die theoretische Gefahr für den Beklagten zu 1, dass sich doch ein anderes Luftfahrzeug in gefahrträchtiger Nähe befinden könnte, konnte eine Pflicht zur „extremen Ausschau“ (Schriftsatz der Streithelferinnenvertreter vom 09.07.2014, S. 2), die nur unter Zurückstellung anderer notwendiger Überwachungskriterien vor der Landung möglich gewesen wäre, nicht begründen. Dem Beklagten zu 1 kann daher nicht vorgeworfen werden, den Flugunfall fahrlässig (mit-)verursacht zu haben, so dass seine Haftung für dessen Folgen nicht in Betracht kommt.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1 hin war deshalb das Ersturteil, soweit es zu seinen Ungunsten entschieden hat, abzuändern und die Klage gegen ihn in vollem Umfang abzuweisen.

3. Berufung des Beklagten zu 2

Die Berufung des Beklagten zu 2 konnte aus den unter Ziffer 1. dargelegten Gründen keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

III.

Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten erster Instanz und die notwendigen Auslagen der Kläger und des Beklagten zu 2 bleibt der Endentscheidung des Betragsverfahrens vorbehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall

a)
bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten,
b)
bei Luftfahrzeugen unter 1.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 1,5 Millionen Rechnungseinheiten,
c)
bei Luftfahrzeugen unter 2.700 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten,
d)
bei Luftfahrzeugen unter 6.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 7 Millionen Rechnungseinheiten,
e)
bei Luftfahrzeugen unter 12.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 18 Millionen Rechnungseinheiten,
f)
bei Luftfahrzeugen unter 25.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 80 Millionen Rechnungseinheiten,
g)
bei Luftfahrzeugen unter 50.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 150 Millionen Rechnungseinheiten,
h)
bei Luftfahrzeugen unter 200.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 300 Millionen Rechnungseinheiten,
i)
bei Luftfahrzeugen unter 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500 Millionen Rechnungseinheiten,
j)
bei Luftfahrzeugen ab 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 700 Millionen Rechnungseinheiten.
Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entsprechend.

(2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.

(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für die noch ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden.

(1) Bei Tötung umfasst der Schadensersatz die Kosten versuchter Heilung sowie den Vermögensnachteil, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Bestattung dem zu ersetzen, der sie zu tragen verpflichtet ist.

(2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige ihm so weit Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit des Unfalls gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge verursacht und sind die Luftfahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Halter untereinander Pflicht und Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Dasselbe gilt, wenn der Schaden einem der Halter entstanden ist, bei der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(1) Bei Tötung umfasst der Schadensersatz die Kosten versuchter Heilung sowie den Vermögensnachteil, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Bestattung dem zu ersetzen, der sie zu tragen verpflichtet ist.

(2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige ihm so weit Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit des Unfalls gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall

a)
bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten,
b)
bei Luftfahrzeugen unter 1.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 1,5 Millionen Rechnungseinheiten,
c)
bei Luftfahrzeugen unter 2.700 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten,
d)
bei Luftfahrzeugen unter 6.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 7 Millionen Rechnungseinheiten,
e)
bei Luftfahrzeugen unter 12.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 18 Millionen Rechnungseinheiten,
f)
bei Luftfahrzeugen unter 25.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 80 Millionen Rechnungseinheiten,
g)
bei Luftfahrzeugen unter 50.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 150 Millionen Rechnungseinheiten,
h)
bei Luftfahrzeugen unter 200.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 300 Millionen Rechnungseinheiten,
i)
bei Luftfahrzeugen unter 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500 Millionen Rechnungseinheiten,
j)
bei Luftfahrzeugen ab 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 700 Millionen Rechnungseinheiten.
Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entsprechend.

(2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.

(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für die noch ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden.

(1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fortkommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten und der nach § 35 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Geldrente zu leisten.

(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Berechtigte noch nachträglich Sicherheitsleistung oder Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben. Diese Bestimmung gilt bei Schuldtiteln des § 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Bei Tötung umfasst der Schadensersatz die Kosten versuchter Heilung sowie den Vermögensnachteil, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Bestattung dem zu ersetzen, der sie zu tragen verpflichtet ist.

(2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige ihm so weit Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit des Unfalls gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fortkommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten und der nach § 35 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Geldrente zu leisten.

(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Berechtigte noch nachträglich Sicherheitsleistung oder Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben. Diese Bestimmung gilt bei Schuldtiteln des § 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge verursacht und sind die Luftfahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Halter untereinander Pflicht und Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Dasselbe gilt, wenn der Schaden einem der Halter entstanden ist, bei der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge verursacht und sind die Luftfahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Halter untereinander Pflicht und Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Dasselbe gilt, wenn der Schaden einem der Halter entstanden ist, bei der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.

(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall

a)
bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten,
b)
bei Luftfahrzeugen unter 1.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 1,5 Millionen Rechnungseinheiten,
c)
bei Luftfahrzeugen unter 2.700 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten,
d)
bei Luftfahrzeugen unter 6.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 7 Millionen Rechnungseinheiten,
e)
bei Luftfahrzeugen unter 12.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 18 Millionen Rechnungseinheiten,
f)
bei Luftfahrzeugen unter 25.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 80 Millionen Rechnungseinheiten,
g)
bei Luftfahrzeugen unter 50.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 150 Millionen Rechnungseinheiten,
h)
bei Luftfahrzeugen unter 200.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 300 Millionen Rechnungseinheiten,
i)
bei Luftfahrzeugen unter 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500 Millionen Rechnungseinheiten,
j)
bei Luftfahrzeugen ab 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 700 Millionen Rechnungseinheiten.
Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entsprechend.

(2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.

(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für die noch ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand, Treibstoffe, Schleppseile, Schleppbanner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen abgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.

(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.

(3) Das Abwerfen von Post regelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.

Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich infolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des Verwendungszwecks des Flughafens in bestimmten Geländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig sind, können die Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden können.

(1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand, Treibstoffe, Schleppseile, Schleppbanner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen abgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.

(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.

(3) Das Abwerfen von Post regelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.

(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle kann die Flugsicherungsorganisation besondere Regelungen treffen. Für alle anderen Flugplätze werden die Regelungen von der für die Genehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes getroffen; Grundlage ist eine gutachtliche Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt die Flugplatzverkehrszonen und die Voraussetzungen für den Einflug in sie und den Ausflug aus ihnen fest. Der Einflug in eine und der Ausflug aus einer Flugplatzverkehrszone bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die nach Satz 1 festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.