Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 20a

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 20a
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

Luftverkehrsgesetz Inhaltsverzeichnis

Luftfahrtunternehmen, die der Öffentlichkeit zugängliche Flugpreise und Luftfrachtraten für Flugdienste von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anbieten, sind verpflichtet,

1.
gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) kostenpflichtige Zusatzleistungen, die durch den Fluggast frei wählbar sind, während des Buchungsvorgangs als solche kenntlich zu machen und die Entscheidung über die Auswahl und Inanspruchnahme dieser Zusatzleistungen dem Fluggast zu überlassen,
2.
gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dem Fluggast ohne Benachteiligung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnorts oder des Niederlassungsorts des Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens Zugang zu diesen Flugpreisen und Luftfrachtraten zu gewähren.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die von einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland z
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,1a. entgegen § 4a Absatz 1 ein Luftfahrzeug führt oder bedient unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psyc
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.