Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 21

(1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen dafür einer besonderen Genehmigung (Flugliniengenehmigung). Die Flugliniengenehmigung soll die Bedingungen berücksichtigen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Die Flugliniengenehmigung kann versagt werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.

(2) Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beeinträchtigt werden. Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, sind außer im Falle der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen und ihn im Rahmen des veröffentlichten Flugplanes zu befördern. Den Beförderungsverträgen sind die veröffentlichten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zu Grunde zu legen, soweit sie nicht nach Satz 2 ganz oder teilweise untersagt sind. Im Übrigen werden Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von den Parteien des Beförderungsvertrages frei vereinbart. Von den der Öffentlichkeit bekannt gemachten Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen kann zugunsten der Vertragspartner der Luftfahrtunternehmen abgewichen werden.

(3) Beförderungsverpflichtungen auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.

(4) (weggefallen)

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 58


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,1a. entgegen § 4a Absatz 1 ein Luftfahrzeug führt oder bedient unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psyc

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 21a


Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. § 2 Abs. 9
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 20


(1) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Union unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - X ZR 5/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 5/15 Verkündet am: 16. Februar 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:160216UXZR5.15.0 Der X. Zi

Finanzgericht München Beschluss, 22. Mai 2018 - 7 V 588/18

bei uns veröffentlicht am 22.05.2018

Tenor 1. Die Vollziehung der Bescheide vom 22. Januar 2018 zur Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 wird in Höhe von 11.526 € (2009), 9.705 € (2010), 17.185 € (2011), 12.081 € (2012) und 11.082 € (2013)

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - X ZR 97/14

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 97/14 Verkündet am: 16. Februar 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2016 - X ZR 98/14

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 98/14 Verkündet am: 16. Februar 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:160216UXZR98.14.0 Der X. Z

Bundesgerichtshof Verfügung, 16. Feb. 2016 - X ZR 5/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 2014 aufgehoben und das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hann

Oberlandesgericht Köln Urteil, 05. Sept. 2014 - 6 U 23/14

bei uns veröffentlicht am 05.09.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 08.01.2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -  26 O 253/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil und das des Landge

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Nov. 2012 - VII R 33/09

bei uns veröffentlicht am 06.11.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein …unternehmen. Für geschäftliche Flüge setzt sie ein Flugzeug ein. Mit diesem werden Gesellscha

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Aug. 2012 - VII R 15/09

bei uns veröffentlicht am 07.08.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der im Streitjahr weder über eine Betriebsgenehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) noch über ei

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Juli 2012 - VII R 21/09

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die Muttergesellschaft eines europaweit operierenden Konzerns der Logistikbranche war, hatte von einer dri

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Juli 2012 - VII R 29/09

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Personengesellschaft, deren Geschäftsgegenstand der Vertrieb von Luftfahrzeugen ist. Einer ihrer G

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Juli 2012 - VII R 14/09

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die im Streitjahr weder über eine Betriebsgenehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) noch übe

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Juli 2012 - VII R 26/09

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hält, verwaltet und verchartert Flugzeuge und betreibt alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Ein ihr von

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